Entscheidungsdatum: 27.05.2015
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gestützte Beschwerde des Beklagten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO und § 69 BDG) ist unbegründet.
1. Der 1955 geborene Beklagte steht als Postbetriebsassistent im Dienst der Klägerin. Ursprünglich war der Beklagte als Postzusteller eingesetzt. In der Disziplinarklageschrift ist ihm vorgeworfen worden, im Jahr 2007 in neun Fällen Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt ca. 1 530 €, die er bei Postkunden kassiert hatte, nicht an die Deutsche Post AG abgeliefert zu haben. Ferner ist ihm vorgehalten worden, im Zeitraum von Ende 2006 bis Ende 2007 in elf weiteren Fällen Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt ca. 1 800 € entgegengenommen und erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehreren Wochen abgerechnet und abgeliefert zu haben. Das wegen dieser Vorwürfe eingeleitete Strafverfahren ist vom Landgericht nach Zahlung einer Geldbuße im Februar 2012 eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Durch das Einbehalten sowie die verspätete Abrechnung der Nachnahmebeträge habe der Beklagte gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten und zur Beachtung der Dienstvorschriften vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. Das einheitliche Dienstvergehen führe zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Zugriffsdelikt indiziere den endgültigen Verlust des für die Fortführung des Beamtenverhältnisses notwendigen Vertrauens. Dem Beklagten komme weder einer der sog. anerkannten Milderungsgründe zugute noch lägen sonstige mildernde Umstände von insgesamt vergleichbarem Gewicht vor. Der Umstand, dass der Beklagte weiterhin dienstlich tätig und nicht vorläufig des Dienstes enthoben worden sei, rechtfertige nicht die Annahme, das Vertrauensverhältnis sei nicht endgültig zerstört. Der Beklagte sei nach der Aufdeckung seines Fehlverhaltens in einem gänzlich anderen Aufgabenbereich eingesetzt worden. Dort habe es nicht mehr zu seinen dienstlichen Pflichten gehört, eigenverantwortlich Geldbeträge von Kunden entgegenzunehmen und an die Postkasse abzuliefern. Zudem könne die Weiterbeschäftigung eines Beamten auf finanziellen Erwägungen des Dienstherrn beruhen, die für die Disziplinarentscheidung ohne Bedeutung seien.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 69 BDG), die ihr die Beschwerde beimisst.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob die langjährige Weiterbeschäftigung des Beamten in derselben Dienststelle nach der Aufdeckung des Fehlverhaltens bzw., wie vorliegend, die Versetzung ohne weitere Begründung oder Benennung besonderer Umstände des Einzelfalles indiziert, dass das Vertrauen noch nicht endgültig zerstört ist.
Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 BDG zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 18). Dementsprechend kommt der Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten nach dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig weiter zu beschäftigen, für die von den Gerichten zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 148, 98 Rn. 42 f. m.w.N.). Zudem kann diese Entscheidung des Dienstherrn auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme im Sinne von § 5 BDG nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - Schütz BeamtR ES/B II 1.1 Nr. 26 Rn. 83). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (Urteile vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 - juris Rn. 20 und vom 21. Juni 2000 - 1 D 49.99 - juris Rn. 18). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht die ihm obliegende Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls vorgenommen und auch das Vorliegen besonderer Umstände für eine von dem obigen Grundsatz abweichende Entscheidung verneint. Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
3. Die Revision ist auch nicht wegen des vom Beklagten gerügten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 69 BDG).
Der Beklagte rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt. Es habe nicht aufgeklärt, dass er bei seiner Weiterbeschäftigung im Postverteilungszentrum sowie als Fahrer für Postsendungen aller Art keiner Kontrolle durch Mitarbeiter der Klägerin unterlag und es ihm möglich war, unbemerkt Postsendungen und damit auch Geld und Wertsendungen an sich zu nehmen.
Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 69 BDG erforderlichen Weise bezeichnet. Danach muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 S. 2 und vom 19. August 1997 - Buchholz 310 § 133
Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass die von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmängel vorliegen. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus für das Gericht die Pflicht, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich auf der Basis seines Rechtsstandpunkts nach Lage der Dinge aufdrängen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25).
Im Streitfall war jedoch - ausgehend vom hiernach zugrunde zu legenden Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts - die unterbliebene Beweisaufnahme nicht von Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hat im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG maßgeblich darauf abgestellt, dass die Weiterbeschäftigung des Beklagten während des laufenden Disziplinarverfahrens, ohne dass es zu neuen Verfehlungen gekommen sei, sich gemäß der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nicht maßnahmemildernd auswirkt. Es lägen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung vor. Der frühere und der neue Dienstposten des Beklagten seien nicht miteinander vergleichbar, weil der Beklagte auf dem neuen Dienstposten nicht mehr damit betraut sei, eigenverantwortlich Geldbeträge von Kunden entgegen zu nehmen und an die Postkasse abzuliefern. Daran ändere auch nichts, dass der Beklagte - wie er mit der Beschwerde wiederholt - auf dem neuen Dienstposten ebenfalls unbemerkt Wertsendungen öffnen könne. Dies sei mit seinen früheren Verfehlungen nicht vergleichbar. Hiernach war die von der Beschwerde vermisste weitere Sachaufklärung vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nicht erheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.