(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 314 ZPO Beweiskraft des Tatbestandes

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.