1. Die Beamtenernennung ist bedingungsfeindlich. Ihre Wirksamkeit setzt voraus, dass der Bewerber ihr - ggf. konkludent durch Entgegennahme der Ernennungsurkunde - vorbehaltlos zustimmt. Eine Zustimmung unter Vorbehalt ist nur zulässig, wenn die Nichtigkeit einer vorangegangenen Ernennung zwischen den Beteiligten streitig ist. 2. § 10 Abs. 2 NBG 2001 (juris: BG ND ), wonach bei Einstellungen die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, vom...