Entscheidungsdatum: 23.04.2015
Für die Unternehmensunwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die den jeweiligen Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen dem Unternehmen als solchem zugeordnet werden können. Das Verhalten des einzelnen Anteilseigners ist für die Tatbestandserfüllung ohne Belang.
Die Kläger begehren als Erben ehemaliger Gesellschafter der Edgar H. & Co. KG in L. Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die entschädigungslose Enteignung des Gesellschaftsvermögens.
Die Edgar H. & Co. KG betrieb ein Druck- und Verlagshaus, das bis Kriegsende die Tageszeitung "L. Neuesten Nachrichten" (LNN) herausgab. Nach den Wahlen 1933 wurde im Zuge der Gleichschaltung des Pressewesens auf die Herausgeber und die Schriftleitung der LNN wegen ihrer politischen Haltung erheblicher Druck ausgeübt, der 1936 in die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der Verlagsinhaber aus der Reichspressekammer wegen politischer Unzuverlässigkeit mündete. Um dem damit verbundenen Verbot jeglicher verlegerischer Tätigkeit zu entgehen, räumten die Rechtsvorgänger der Kläger im August 1936 der Tochter eines NSDAP-eigenen Verlags eine Mehrheitsbeteiligung an der Kommanditgesellschaft von 51 % der Anteile ein. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an unterstützte und förderte die LNN in ihren Leitartikeln die nationalsozialistische Politik.
Ende 1945 wurde das Vermögen der Edgar H. & Co. KG auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt, der KPD zur Nutzung zugewiesen und später über die Liste A des Landes S., Stadt L., lfd. Nr. ... in Volkseigentum überführt. Im März 1947 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juni 1992 wurde festgestellt, dass der Edgar H. & Co. KG wegen des Verlustes der Mehrheitsbeteiligung Ansprüche gemäß § 1 Abs. 6 VermG zustehen. Die Entschädigung wurde 1996 aufgrund einer gütlichen Einigung mit der früheren Treuhand geleistet.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 lehnte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Kläger auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die spätere entschädigungslose Enteignung des Vermögens der Gesellschafter ab. Die Gewährung von Ausgleichsleistungen sei nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, weil die Edgar H. & Co. KG nach dem Eintritt der Tochter eines NSDAP-eigenen Verlags dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe.
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Edgar H. & Co. KG habe als Herausgeberin der LNN jedenfalls seit August 1936 durch die Art und Weise ihrer Berichterstattung dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Dieses Auftreten und Vorgehen des Unternehmens sei den Rechtsvorgängern der Kläger zuzurechnen, da es maßgeblich auf das Handeln des Unternehmens an sich ankomme und eine ausschließliche Außensteuerung, die die Zurechnung ausschließen könnte, nicht vorliege.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen weiter. Sie rügen eine Verletzung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Ihre Rechtsvorgänger erfüllten selbst weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand eines erheblichen Vorschubleistens im Sinne dieser Bestimmung. Das erhebliche Vorschubleisten des Unternehmens könne ihnen nicht entgegengehalten werden, da sie die Mehrheitsbeteiligung durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme verloren hätten.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Beteiligten gehen, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, zu Recht davon aus, dass die Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes - AusglLeistG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S.450), dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind, weil die verbliebene Beteiligung ihrer Rechtsvorgänger an der Kommanditgesellschaft in Höhe von 49 % der Anteile durch die entschädigungslose Enteignung des Vermögens der Gesellschaft auf besatzungshoheitlicher Grundlage in ihrem Wert gemindert wurde. Zu entscheiden ist allein darüber, ob der Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG ausgeschlossen ist. Danach werden unter anderem dann keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Die Rechtsvorgänger der Kläger haben das nationalsozialistische System durch ihr Verhalten unstreitig nicht gefördert oder unterstützt. Jedoch erfüllt das Verhalten der Edgar H. & Co. KG als Herausgeberin der LNN den Ausschlusstatbestand (1.). Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass sich die Kläger die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes durch das enteignete Unternehmen anspruchsausschließend entgegenhalten lassen müssen (2.).
1. Die Edgar H. & Co. KG hat als Herausgeberin der Zeitung jedenfalls ab August 1936 durch die Art und Weise der Berichterstattung in der LNN dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 14 und Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss. Dieses gibt den Prüfungsrahmen vor und begrenzt ihn gleichzeitig. Eine Ausgleichsleistung scheidet also aus, wenn das Unternehmen als solches einen der Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt hat. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die den jeweiligen Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen dem Unternehmen zugeordnet werden können. Es ist nicht notwendig, diese Handlungen auf eine einzelne Person (etwa den Betriebsinhaber oder einen Gesellschafter) zurückzuführen. Das Verhalten des einzelnen Anteilseigners ist für die Tatbestandserfüllung ohne Belang.
b) Objektiv setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Unwürdigkeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.) voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Für die Unternehmensunwürdigkeit gilt insoweit kein anderer Maßstab. Die Frage, wann ein erhebliches Vorschubleisten zu bejahen ist, kann nicht anders beantwortet werden, wenn statt des Verhaltens einer natürlichen Person - wie hier - das Verhalten eines Unternehmens auf seine Unwürdigkeit hin zu prüfen ist. § 1 Abs. 4 AusglLeistG nennt den nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigten, denjenigen, von dem dieser seine Rechte ableitet und das enteignete Unternehmen gleichberechtigt nebeneinander als mögliche Subjekte eines unwürdigen Verhaltens im Sinne der Regelung.
Das erhebliche Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems muss dem Unternehmen objektiv zuzuordnen sein, das heißt, die entsprechenden Handlungen müssen sich - wie bereits dargelegt - nach außen als Tätigwerden des Unternehmens darstellen. Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 15). Es mag allerdings Fallgestaltungen geben, bei denen eine den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung dem Unternahmen deshalb nicht objektiv zugeordnet werden kann, weil diese auf ausschließlicher Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2 und 4).
c) Hinzukommen muss die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des erheblichen Vorschubleistens. Im Falle einer individuellen Unwürdigkeit setzt das voraus, dass die Vorschubleistenden in dem Bewusstsein gehandelt haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.). Dies gilt entsprechend für die Unternehmensunwürdigkeit, obwohl ein Unternehmen als solches nicht wissentlich und willentlich handeln kann. Das erforderliche Bewusstsein können nur die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen bilden. Entscheidend ist deshalb das Wissen und Wollen der dem Unternehmen zugehörigen natürlichen Personen, die dessen Handeln nach außen tatsächliche maßgeblich bestimmt haben. Auf deren gesellschaftsrechtliche Stellung kommt es insoweit nicht an. Können die den Vorwurf des erheblichen Vorschubleistens begründenden Handlungen dem Unternehmen objektiv zugeordnet werden, ist in der Regel zu vermuten, dass das Unternehmen für diese auch subjektiv verantwortlich ist. Etwas anderes kann lediglich angenommen werden, wenn das Vorschubleisten dem Unternehmen zwar objektiv zuzuordnen ist, aber auf einer ausschließlichen Außensteuerung durch außerhalb des Unternehmens stehende Personen beruht, die ein willentliches Handeln derjenigen, die das Handeln des Unternehmens nach außen maßgeblich bestimmen, ausschließt.
d) Gemessen an diesen - von ihm der Sache nach angewandten - rechtlichen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend angenommen, dass das enteignete Unternehmen dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat und insbesondere von einer ausschließlichen Außensteuerung nicht ausgegangen werden kann.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unterstützte und förderte die LNN in ihren Leitartikeln die nationalsozialistische Politik jedenfalls ab August 1936, nachdem die Rechtsvorgänger der Kläger der Tochter eines NSDAP-eigenen Verlags eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft von 51 % der Anteile eingeräumt hatten. Die LNN war mit einer Auflagenstärke von 140 000 bis 150 000 Exemplaren bis in die 40er Jahre des 20. Jahrhunderts hinein die marktführende Tageszeitung in L. Ihre Berichterstattung war von grundsätzlicher Bedeutung für die Meinungsbildung der Bürger. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Berichterstattung der LNN aus dem Unternehmen heraus erfolgte, d.h. keinen außerhalb des Unternehmens stehenden Personen zuzuschreiben ist. Denn die betreffenden Leitartikel wurden von Mitarbeitern des Unternehmens verfasst, die im Übrigen auch die Ausgaben der LNN redaktionell gestalteten. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend, da gegen sie keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben wurden. Die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das enteignete Unternehmen habe den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG verwirklicht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Die Kläger können sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung in Bezug auf eine ausschließliche Außensteuerung insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Rechtsvorgänger hätten aufgrund der ihnen verbliebenen Beteiligung von 49 % der Anteile auf die Berichterstattung ab August 1936 keinen inhaltlichen Einfluss mehr nehmen können. Auf das Verhalten der Anteilseigner kommt es - wie dargelegt - bei der Unternehmensunwürdigkeit nicht an. Dass die Rechtsvorgänger der Kläger die Tochter eines NSDAP-eigenen Verlags nicht freiwillig, sondern auf Druck des nationalsozialistischen Regimes an dem Unternehmen beteiligten, ändert nichts daran, dass die das erhebliche Vorschubleisten begründenden Handlungen aus dem Unternehmen heraus und nicht von außen gesteuert wurden. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erzwungenermaßen aufgenommene Mehrheitsgesellschafterin die Ziele des nationalsozialistischen Systems nicht unterstützt hätte.
Ebenso wenig können die Kläger mit ihrem Einwand durchdringen, die Unwürdigkeitsprüfung müsse sich wegen der Konnexität zwischen Schädigungsobjekt und Ausgleichsleistungsanspruch auf das Verhalten der Rechtsvorgänger der Kläger beschränken, für deren mittelbar geschädigte Anteile allein Ausgleichsleistungen begehrt würden. Dies widerspricht der Gesetzeslage. Die Unternehmensunwürdigkeit ist danach ein selbstständiger, von der individuellen Unwürdigkeit zu trennender Ausschlusstatbestand, für den allein das Verhalten des Unternehmens maßgeblich ist. Dies schließt es aus, bei Beteiligungen an Unternehmen für die Unwürdigkeitsprüfung auf das Verhalten des Anteilseigners abzustellen, auf dessen Beteiligung der Ausgleichsleistungsanspruch zurückgeht. Auch der Hinweis der Kläger, der Rechtsgedanke der Konnexität gelte jedenfalls dann, wenn die Minderheitsbeteiligung - wie hier - die Folge einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme gewesen sei, da andernfalls dem Prinzip der nachhaltigen und vollständigen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht genügt werde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Schädigung nach § 1 Abs. 8 Buchst. a und die Schädigung nach § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719), sind eigenständige, voneinander zu trennende Vorgänge. Für den in der NS-Zeit erlittenen Vermögensverlust haben die Kläger durch die 1996 von der Treuhand geleistete Entschädigung eine dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung erlangt.
2. Das erhebliche Vorschubleisten des Unternehmens zugunsten des nationalsozialistischen Systems führt nach § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG zum Ausschluss der Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Der Gesetzgeber hat den Leistungsausschluss zu Lasten der Anteilseigner und ihrer Rechtsnachfolger als zwingende Rechtsfolge der Tatbestandserfüllung durch das enteignete Unternehmen angeordnet. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen von dem Leistungsausschluss ausnahmsweise im Wege richterlicher Rechtsfortbildung abzusehen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für das Vorliegen einer solchen Ausnahme bestehen jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine Anhaltspunkte.
Im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 4 AusglLeistG käme eine Durchbrechung der Zurechnung der Unternehmenswürdigkeit nur unter sehr engen Voraussetzungen und allenfalls insoweit in Betracht, als der Ausschlusstatbestand Sachverhalte erfasst, die er nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, so dass die zu weit gefasste Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25 m.w.N.). Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Unrechtsmaßnahmen tragen, von Ausgleichsleistungen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 13 m.w.N. und vom 14. März 2013 - 5 C 15.12 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 25 Rn. 19 m.w.N.). Eine teleologische Reduktion des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG dahingehend, dass sich der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, das systemfördernde Verhalten des Unternehmens ausnahmsweise nicht entgegen halten lassen muss, könnte allenfalls in solchen Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen Umstände, die in der Person des Anteilseigners begründet sind, auf dessen Beteiligung der geltend gemachte Anspruch zurückgeht, sich unter Wertungsgesichtspunkten als derart gewichtig erweisen, dass eine Zurechnung der Unternehmensunwürdigkeit mit dem genannten Zweck des § 1 Abs. 4 AusglLeistG schlechthin unvereinbar wäre.
Diese Voraussetzungen könnten allenfalls Fallgestaltungen erfüllen, die bei wertender Betrachtung mit denjenigen vergleichbar sind, in denen die individuelle Unwürdigkeit wegen eines nachgewiesenen regimeschädigenden Verhaltens der betreffenden Person zu verneinen ist. Nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes sind Personen aufgrund ihres individuellen Verhaltens nicht als "unwürdig" im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG mit der Folge des Leistungsausschlusses anzusehen, die zwar einerseits das nationalsozialistische System gefördert haben, andererseits aber nachweislich in einer Weise auf dessen Schädigung hingearbeitet haben, dass dadurch ihre Förderungshandlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert werden. Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendungen von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff. und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11, die insoweit u.a. Bezug nehmen auf BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377). Damit könnten solche Fallkonstellationen der Unternehmensunwürdigkeit vergleichbar sein, in denen der Anteilseigner, auf dessen Beteiligung der geltend gemachte Anspruch zurückgeht, seine Stellung im Unternehmen nachweislich genutzt hat, um dem nationalsozialistischen System zu schaden oder Handlungen vorzunehmen, die auf die Schädigung dieses Unrechtssystems ausgerichtet waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; s.a. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377). Daran fehlt es hier.
Anknüpfend an den Gedanken der ausschließlichen Außensteuerung könnte eine Ausnahme von der Zurechnung des unwürdigen Verhaltens des Unternehmen außerdem in solchen Fällen denkbar sein, in denen der Unternehmensbeteiligte nur aufgrund einer unausweichlichen Zwangslage im Unternehmen verblieben ist, die ihrerseits auf eine Zwangsmaßnahme des nationalsozialistischen Regimes zurückzuführen ist und ein der ausschließlichen Außensteuerung vergleichbares Gewicht besitzt. Das dürfte allenfalls dann der Fall sein, wenn die Fortsetzung der Beteiligung an dem unwürdigen Unternehmen gegen den Willen des Beteiligten erfolgte und dieser die Beteiligung nur unter Gefahren für Leib, Leben oder seine wirtschaftliche Existenz hätte aufgeben können. In Fällen einer individuellen Unwürdigkeit käme unter diesen Voraussetzungen eine Zurechnung des unwürdigen Verhaltens nicht in Betracht. Auch für eine solche außerordentliche Zwangslage gibt es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO.