1. Art. 51 Abs. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 (juris: EGV 796/2004) findet dann Anwendung, wenn ein Betriebsinhaber in seinem Sammelantrag mehr Fläche als beihilfefähig geltend macht (meldet), als ihm Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. 2. Eine Übererklärung im Sinne von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ergibt sich aus der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche, die jenseits der Zahlungsansprüche alle anderen Beihilfevoraussetzungen erfüllt, und dem Betrag der geltend gemachten...