Entscheidungsdatum: 14.04.2015
Eine Teilzeitbeschäftigung wird bereits dann "statt einer Elternzeit" in Anspruch genommen i.S.v. § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG (mit der Folge eines ungekürzten Anspruchs auf Übergangsgebührnisse), wenn die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum beantragt und bewilligt wird, für den der Soldat oder die Soldatin (stattdessen) auch Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit hat; einer dahingehenden ausdrücklichen Erklärung im Antrag oder Bescheid bedarf es nicht.
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die 1980 geborene Klägerin stand als Soldatin auf Zeit in den Jahren 2002 bis 2009 im Dienst der Beklagten. Nach der Geburt eines Kindes wurde ihr antragsgemäß Elternzeit für die Zeit von November 2006 bis zum 4. März 2007 bewilligt. Im Januar 2007 beantragte sie Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte ihrer Rahmendienstzeit ab dem 5. März 2007. Diesem Antrag wurde entsprochen. Im Mai 2008 wurde die Teilzeitbeschäftigung bis Ende Januar 2009 verlängert.
Der Klägerin wurden nach dem Ende ihres Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse bis Mai 2011 unter Kürzung der Laufzeit um 66 Tage für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung gewährt. Ihre Klage auf ungekürzte Zahlung hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Übergangsgebührnisse nicht hätten gekürzt werden dürfen, weil die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit in Anspruch genommen habe. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Inanspruchnahme von Teilzeit "anstelle" oder "statt" einer Elternzeit bedürfe es weder im Antrag des Soldaten noch im Bewilligungsbescheid. Ein Soldat nehme grundsätzlich Teilzeitbeschäftigung "statt" oder "anstelle" einer Elternzeit in Anspruch, wenn sie ihm antragsgemäß für einen Zeitraum bewilligt werde, für den ihm zugleich ein Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit zustehe.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
"ob im Hinblick auf die Formulierung "statt einer Elternzeit" in § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG für den Wegfall der Kürzung der Versorgungsleistung für Soldaten auf Zeit nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SVG zu fordern ist, dass bei der Inanspruchnahme von Teilzeit durch den versorgungsberechtigten Soldaten auf Zeit eindeutig zu erkennen ist, dass diese "statt" der Elternzeit genommen wird, d.h. ob im Antrag und im Bescheid zweifelsfrei beantragt bzw. gewährt werden muss, dass Teilzeit unabhängig von der Elternzeit oder unter Anrechnung auf die Elternzeit genommen werden soll"
ist aus dem Gesetz heraus zu beantworten und mit dem Verwaltungsgerichtshof zu verneinen; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es hierzu nicht.
Nach § 13b Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) sind bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit u.a. die nach § 11 SVG zu zahlenden Übergangsgebührnisse in ihrer Bezugsdauer in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit nach § 2 SVG entspricht. Diese Kürzung entfällt nach Satz 5 dieser Vorschrift für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die "statt einer Elternzeit" in Anspruch genommen wird.
Eine Teilzeitbeschäftigung wird bereits dann "statt einer Elternzeit" in Anspruch genommen, wenn sie für einen Zeitraum beantragt und bewilligt wird, für den der Soldat einen Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit hat; einer dahingehenden ausdrücklichen Erklärung des Soldaten bedarf es nicht. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 13b SVG mit den anderen die Gewährung von Elternzeit und Teilzeit für Soldaten regelnden Bestimmungen und aus Sinn und Zweck der Norm.
Gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 Soldatengesetz - SG - haben Soldaten Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge. Nach § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) besteht der Anspruch auf Elternzeit nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 oder § 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - zunächst bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG genommen werden. Nach § 30a Abs. 1 SG in der hier maßgeblichen bis 22. März 2012 geltenden Fassung kann einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit - erst - nach vierjähriger Dienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Von diesem Erfordernis einer vierjährigen Dienstzeit vor der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung macht § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - STzV - vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) eine Ausnahme für den Fall, dass "anstelle der Elternzeit" eine Teilzeitbeschäftigung beantragt wird.
§ 4 EltZSoldV sieht eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur außerhalb des Soldatenverhältnisses vor. Eine gleichzeitige Gewährung von Teilzeitbeschäftigung im Soldatenverhältnis und Elternzeit ist damit ausgeschlossen. Der Soldat muss sich deshalb entscheiden, ob er für die Betreuung eines Kindes Teilzeit oder Elternzeit in Anspruch nehmen will. Dies setzt auch die Regelung in § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG mit der dort gewählten Formulierung "statt" voraus. Dass nach § 1 Abs. 3 STzV "anstelle" einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt werden kann, bedeutet nicht, dass auch beides zusammen beantragt und gewährt werden könnte.
Kann aber Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung nicht zusammenfallen, ist das Gewollte hinreichend deutlich, wenn ohne weitere Erläuterung Teilzeitbeschäftigung beantragt wird. Einer ausdrücklichen Erklärung, dass für den gleichen Zeitraum nicht auch noch Elternzeit beantragt wird, bedarf es im Antrag des Soldaten nicht.
Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck. § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG will lediglich sicherstellen, dass allein diejenigen Teilzeitbeschäftigungszeiten von der Kürzung der Versorgungsleistungen ausgenommen werden, in denen der Soldat alternativ auch Elternzeit hätte nehmen können. Nicht privilegiert werden sollen demgegenüber insbesondere Fälle der von § 30a Abs. 1 SG eröffneten Teilzeit zum Zweck der Angehörigenpflege sowie die Fälle, in denen der Soldat von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil der ihm zustehenden Elternzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV zu übertragen, um diesen erst nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes anzutreten, zuvor aber elternzeitunabhängige Teilzeit in Anspruch zu nehmen. Gerade diese Gestaltungsmöglichkeit zeigt, dass der Soldat nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers nicht dann aktiv werden und dies ausdrücklich kenntlich machen muss, wenn er Teilzeit statt Elternzeit begehrt, sondern vielmehr - umgekehrt - dann, wenn eine Teilzeitbeschäftigung vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht zu einer Verminderung des Elternzeitanspruchs führen soll. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV muss die Übertragung eines Anteils der Elternzeit rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden, um zu verhindern, dass der Anspruch mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - auch bei Inanspruchnahme von Teilzeit (§ 30a Abs. 1 Satz 3 SG n.F.) - verfällt. Bleibt der Soldat insoweit untätig und erklärt sich nicht, so stellt § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG die Inanspruchnahme von Teilzeit der für denselben Zeitraum auch möglichen Inanspruchnahme von Elternzeit gleich.
Dieses Verständnis der versorgungsrechtlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigung während der Dauer einer Elternzeitberechtigung wird von der parallel ausgestalteten Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 3 SVG bestätigt, wonach eine Kürzung der Dienstzeitversorgung - hier der Übergangsgebührnisse - auch für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit entfällt, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 SG fällt. Wenn der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG selbst einen Soldaten, der anstelle von Elternzeit Betreuungsurlaub in Anspruch nimmt und damit vollständig von der Dienstleistungspflicht freigestellt ist, für die Zeit der gesetzlichen Elternzeitberechtigung von der Kürzung der Versorgungsleistungen ausnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 2 B 40.95 - juris), gilt dies erst recht für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zu Kinderbetreuungszwecken mit teilweise fortbestehender Dienstleistungspflicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.