Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)
Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 04.12.1990


§ 4 EltZSoldV Nicht volle Erwerbstätigkeit

Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet.