Entscheidungsdatum: 15.04.2015
1. Eine gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestandskräftig gewordene Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung bezüglich eines Unternehmens bindet die gerichtliche Beurteilung auch, soweit die Berechtigung als Voraussetzung für die Rückübertragung von Trümmern des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG in Frage steht.
2. Wird dem Berechtigten ein nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vorausgesetzter Vermögenswert durch NS-Verfolgungsmaßnahmen vollständig entzogen, ist die Endgültigkeit des Vermögensverlusts nach der Art der Maßnahmen und bezogen auf den Zeitpunkt der Entziehung zu beurteilen. Von einem endgültigen Verlust ist auszugehen, wenn die Entziehung zeitlich nicht beschränkt und absehbar nicht vor dem Ende der NS-Herrschaft rückgängig zu machen war.
3. Der Anspruch auf Rückgabe eines durch NS-Verfolgungsmaßnahmen entzogenen Vermögenswertes nach § 1 Abs. 6 VermG besteht auch dann, wenn dieser Vermögenswert dem Betroffenen vorübergehend im Zeitraum zwischen dem Kriegsende und der Bodenreform wieder zur Verfügung gestanden hatte. Dabei ist unerheblich, ob die erneute Entziehung des Vermögenswertes auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.
4. Der Entscheidungsverbund von Rückübertragung und Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG kann noch während des Rechtsstreits um die Rückübertragung durch einen Ergänzungsbescheid hergestellt werden, der die Festsetzungsentscheidung in den angefochtenen Rückübertragungsbescheid einfügt. Ist die Ergänzung nicht beweisbedürftig, kann sie auch im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden, wenn dies eine endgültige Streitbeilegung ermöglicht und keine schützenswerten Interessen der Beteiligten berührt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung der Flurstücke .../1 (2 569 m²), .../5 (779 m²), 2... (7 m²) und 2... (623 m²) der Flur ... der Gemarkung D. an den Beigeladenen. Das Flurstück .../5 ist eine Wiese; die übrigen Grundstücke dienen Erholungszwecken. Die beiden größeren sind mit Bungalows bebaut und werden von der Klägerin verpachtet.
Sämtliche Flurstücke sind aus dem Flurstück ... der Flur 5 hervorgegangen, das seit 1929 zum Gut D. gehörte. Das Gut war etwa 299 ha groß und stand im Eigentum des 1915 geborenen Beigeladenen. Bewirtschaftet wurde es von dessen Vater H. S., dem der Beigeladene notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. Das Herrenhaus, Schloss D., diente als Wohnsitz der Familie S. Die Mutter des Beigeladenen, B. S., war Jüdin im Sinne der NS-Rassegesetze. Seine Schwester, H. H., galt wie ihr Bruder als jüdischer "Mischling ersten Grades"; sie wanderte 1938 nach Brasilien aus. Einige Räume des Schlosses waren von Mietern bewohnt. Zu diesen zählten der mit der Familie befreundete Unternehmer F. T. sowie Herr G. H. und das Ehepaar D. K. D. war Mitglied der NSDAP.
Im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Emigration nach Brasilien veräußerte der Beigeladene das Gut mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1941 an die Anton-und-Helene-Zerrenner-Stiftung. Der Vollzug des Kaufvertrages und die Emigration scheiterten jedoch an kriegsbedingten Schwierigkeiten.
Im November 1944 wurde der Beigeladene zur Arbeit in der Organisation Todt verpflichtet. Am 13. Februar 1945 gelang es ihm, aus dem Zwangsarbeitslager Gommern zu fliehen und sich zu verstecken.
Anfang April 1945 gewährte der Vater des Beigeladenen (mindestens) zwei flüchtigen Luftwaffenhelfern Unterkunft auf dem Gut. Am 13. April 1945 suchten ihn dort Angehörige der Gestapo auf und verhörten ihn. Dabei kam er durch einen Schuss zu Tode. Die Gestapo verließ das Gut, kehrte aber am folgenden Tag mit Verstärkung zurück. Sie verhaftete F. T. und G. H., durchsuchte das Gut und nahm zahlreiche bewegliche Gegenstände mit. Der Mutter des Beigeladenen gelang es, einen Suizid vorzutäuschen und zu fliehen. Sie versteckte sich in einer Jagdhütte, in der sich bereits der Beigeladene verbarg. Die sowjetischen Truppen erreichten D. Ende April 1945 und besetzten das Dorf nach mehrtägigen Kämpfen. Anschließend - nach eigenen Angaben nach dem 8. Mai 1945 - kehrte der Beigeladene mit seiner Mutter auf das Gut zurück und nahm die Bewirtschaftung mit einem Darlehen von 10 000 RM wieder auf. Im Zuge der Bodenreform wurde das Gut enteignet und größtenteils aufgesiedelt. Die übrigen Grundstücke, darunter auch die vier verfahrensgegenständlichen Flurstücke, gelangten in den Bodenfonds. Der Beigeladene erhob vergeblich Einspruch gegen die Enteignung und zog mit seiner Mutter nach Berlin, wo diese sich im Juni 1946 das Leben nahm. Im März 1947 reiste der Beigeladene nach eigenen Angaben nach Süddeutschland. Er wanderte im September 1947 über die Schweiz und Italien nach Brasilien aus.
Nach Unterlagen, die der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorlegte und deren Echtheit zwischen den Beteiligten umstritten ist, annullierte die sowjetische Militärverwaltung im Hinblick auf die Verfolgung der Familie S. mit Befehl vom 4. Mai 1947 die Bodenreform-Enteignung und ordnete die Rückgabe des Gutes an. Diese geschah jedoch nicht.
Ein Rückerstattungsantrag des Beigeladenen wegen der von der Gestapo mitgenommenen Gegenstände blieb auch im Rechtsmittelverfahren 1968 erfolglos.
Im September 1990 beantragte der Beigeladene die Rückübertragung der früher zum Gut D. gehörenden Flächen und berief sich auf die Bodenreform-Enteignung sowie später auch darauf, dass das Gut ihm bereits durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entzogen worden sei. Die Gestapo habe K. D. zum Zwangsverwalter bestellt und das Gut unter dessen Aufsicht zurückgelassen. Der Beigeladene verwies unter anderem auf ein Gutachten des Leiters der Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Dr. T., vom 12. Februar 1996 sowie auf eine Stellungnahme des Gutachters vom 25. April 1996, die im späteren gerichtlichen Verfahren durch ein weiteres Gutachten vom 25. März 2000 ergänzt wurden.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurden aufgrund einer Einigung mit dem Bund mit Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 4. Juli 1996 der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Gemeinde D., zugeordnet. Diese ging später durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden in der Klägerin auf.
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg lehnte den Rückübertragungsantrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Juni 1997 ab und stellte fest, diesem stehe ein Entschädigungsanspruch zu. Das Gut sei erst im Zuge der Bodenreform - besatzungshoheitlich - enteignet worden.
Dagegen erhob der Beigeladene Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus (1 K 1054/97). Soweit die Klage die Flurstücke .../1 und .../2 der Flur 5 von D. betraf, wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen - 1 K 156/99 - abgetrennt und die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2000 rechtskräftig abgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 8 B 244.00 -). Im Ausgangsverfahren legte der Beigeladene Kopien und Übersetzungen dreier sowjetischer Dokumente - darunter des Befehls vom 4. Mai 1947 - sowie die Kopie eines deutschen Schreibens vor, um eine Beschlagnahme des Gutes durch die Gestapo zu belegen. Dies wertete das Verwaltungsgericht als Wiederaufnahmeklage (1 K 1468/01) betreffend die Flurstücke .../1 und .../2.
Soweit die im Ausgangsverfahren erhobene Klage sich auf die Auskehr des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf des Flurstückes 204/2 der Flur 5 von D. richtete, wurde das Verfahren ebenfalls abgetrennt; insoweit wurde die Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - abgewiesen. Mit Urteil vom selben Datum wies das Verwaltungsgericht auch die Wiederaufnahmeklage - 1 K 1468/01 - ab. Nach Zulassung der Revision (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. und 24. Februar 2003 - 8 B 26.02 sowie 8 B 25.02 -) wurden diese Verfahren nach Rücknahme des Rechtsmittels wegen einer zwischenzeitlichen gütlichen Einigung mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten im September 2004 eingestellt.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24. November 2004 nahm das inzwischen zuständig gewordene Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (jetzt: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, im Folgenden: Bundesamt) den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 5. Juli 1997 im noch antragsbehafteten Umfang zurück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006 - 8 B 61.06 -). Daraufhin nahm der Beigeladene mit Schriftsatz vom 30. November 2004 seine im (Ausgangs-)Verfahren - 1 K 1054/97 - erhobene Klage zurück.
Mit 1. Teilbescheid vom 3. März 2005 stellte das Bundesamt nach Anhörung der Beteiligten fest, die Rückübertragung des Unternehmens "Rittergut D." sei ausgeschlossen; dem Beigeladenen stehe daher ein Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG zu (Ziffer 1). Außerdem übertrug es die Flurstücke .../1, .../5, 2... und 2... der Flur 5 der Gemarkung D. an den Beigeladenen zurück (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gut D. sei dem Beigeladenen, einem rassisch Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, in anderer Weise als durch Zwangsverkauf oder Enteignung, nämlich durch die Gestapo-Aktion im April 1945, entzogen worden. Der Beigeladene sei daher Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG. Eine Rückgabe des Gutes sei jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen, weil der Grundbesitz im Rahmen der Bodenreform verteilt und die Nutzungsart seither vielfach verändert worden sei. Der Anspruch auf Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des ehemaligen Unternehmens folge aus § 6 Abs. 6a VermG. Restitutionsausschlussgründe lägen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht vor.
Die Klägerin hat am 14. März 2005 Klage erhoben und geltend gemacht, das Gut sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG geschädigt worden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des angegriffenen Bescheides sei fehlerhaft. Im Übrigen habe der Beigeladene das Gut 1945 zurückerhalten. Der besatzungshoheitliche Charakter der Bodenreformenteignung sei schon mangels Vollzugs der geltend gemachten Rückgabeanordnung nicht entfallen.
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. März 2011 hat die damals bereits anwaltlich vertretene Klägerin beantragt, den 1. Teilbescheid des Bundesamtes vom 3. März 2005 "in Ziffer 2 aufzuheben". Auf diesen Antrag hat sie im zweiten Verhandlungstermin am 27. Februar 2013 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht den 1. Teilbescheid des Bundesamtes vom 3. März 2005 aufgehoben, soweit dieser mit Ziffer 2 die verfahrensgegenständlichen Flurstücke an den Beigeladenen zurück überträgt. Die Rückübertragungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG lägen nicht vor, weil die Flurstücke als Bestandteil des ehemaligen Gutes D. nicht von einer schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG betroffen gewesen seien. Das Grundstückseigentum sei dem Beigeladenen erst im Zuge der Bodenreform und damit besatzungshoheitlich entzogen worden. Den vorgelegten Urkunden lasse sich, selbst wenn man von ihrer Echtheit ausgehe, kein nachträgliches Entfallen des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs entnehmen. Eine nachträgliche sowjetische Annullierung der Bodenreform-Enteignung und eine Rückgabeanordnung reichten dazu nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus. Diese verlange vielmehr, dass die Enteignung tatsächlich rückgängig gemacht worden sei. Das sei hier nicht geschehen. Die vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen stellten auch keine Rehabilitierungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG dar. Eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG liege ebenfalls nicht vor. Der Beigeladene sei weder durch den Kaufvertrag vom 14. Juli 1941 noch infolge der Gestapo-Aktion im April 1945 vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus den vorgelegten Urkunden noch aus den sonstigen Beweismitteln. Vielmehr sei der Beigeladene lediglich vorübergehend an der Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse gehindert worden, da er nach der Besetzung D. durch russische Truppen, jedenfalls deutlich vor dem 8. Mai 1945, auf das Gut hätte zurückkehren können. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises griffen nicht ein, weil die dazu erforderliche Tatsachenbasis fehle und für die letzten Kriegswochen nicht mehr von einem regelmäßigen Geschehensablauf ausgegangen werden könne.
Der Beigeladene macht mit seiner Revision geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG verneint. Faktische Enteignungen gegen Kriegsende für ausgeschlossen zu halten, werde dem Wiedergutmachungszweck des § 1 Abs. 6 VermG nicht gerecht. Jedenfalls liege eine Unternehmensschädigung in der Bodenreformenteignung des Gutes D. Der Befehl vom 4. Mai 1947 reiche aus, um die besatzungshoheitliche Zurechnung entfallen zu lassen. Seine Missachtung durch deutsche Stellen dürfe nicht der Besatzungsmacht zugerechnet werden. Darüber hinaus rügt der Beigeladene, insbesondere bezüglich der gerichtlichen Würdigung der von ihm vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 1947, einen Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln und den Überzeugungsgrundsatz sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Mit Verfügungen vom 4. und 24. Februar 2015 hat das Gericht die Beteiligten auf die Frage der Bestandskraft der Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung in Ziffer 1 des Bescheides sowie auf § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG hingewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. April 2015 hat die Beklagte den 1. Teilbescheid vom 3. März 2005 um eine Tenorziffer 4 ergänzt, nach der keine Gläubigervorrangverbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG zugunsten der Klägerin festzusetzen seien. Dazu hat sie auf die selbstständige Anfechtbarkeit dieser Tenorziffer vor dem Verwaltungsgericht Cottbus und im Übrigen auf die Rechtsbehelfsbelehrung des 1. Teilbescheides verwiesen. Daraufhin hat der Vorsitzende der Klägerin zu erwägen gegeben, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären.
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2013 zu ändern und die Klage gegen Ziffer 2 des 1. Teilbescheides des Bundesamtes für offene Vermögensfragen vom 3. März 2005 in der Gestalt der Ergänzung vom 15. April 2015 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, dem Beigeladenen sei das Gut nicht endgültig entzogen worden, weil er es nach Kriegsende wieder in Besitz genommen und bis zur Bodenreform erneut bewirtschaftet habe.
Die Beklagte unterstützt das Vorbringen des Beigeladenen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Die zulässige Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht stützt die Aufhebung der Ziffer 2 des 1. Teilbescheides vom 3. März 2005 auf die unzutreffende Erwägung, die Voraussetzungen einer Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke an den Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG lägen nicht vor. Die dem zugrunde liegende Annahme, der Beigeladene sei nicht Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1a, § 2 Abs. 1 VermG, weil er das Gut nicht durch eine Schädigung im Sinne des § 1 VermG verloren habe, ist fehlerhaft. Sie missachtet die Bindungswirkung der bestandskräftigen Berechtigtenfeststellung in Ziffer 1 des 1. Teilbescheides, die eine (erneute) materiell-rechtliche Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließt (dazu sogleich a). Im Rahmen der - unzulässigen - Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG verneint das angegriffene Urteil überdies zu Unrecht einen verfolgungsbedingten endgültigen Vermögensverlust (dazu unten b). Seine Erwägungen zur besatzungshoheitlichen Zurechnung der Bodenreformenteignung sind ebenfalls nicht fehlerfrei (dazu unten c).
a) Als Rechtsgrundlage für die Rückübertragung der Flurstücke in Ziffer 2 des 1. Teilbescheides hat das Verwaltungsgericht zutreffend § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG herangezogen. Diese Vorschrift ist auch auf Restitutionsanträge anzuwenden, die - wie der Antrag des Beigeladenen - vor ihrer Einfügung in das Vermögensgesetz gestellt wurden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 <157 ff.>). Sie regelt die Rückübertragung von Resten oder Trümmern geschädigter Unternehmen als Unterfall der Unternehmensrestitution. Ist die Rückübertragung des Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen, kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit diese Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar war.
Entgegen den Ausführungen im angegriffenen Urteil, die auf eine Enteignung der Flurstücke abstellen, setzt § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG für die Rückübertragung von Unternehmensresten keine Schädigung der einzelnen zurückverlangten Gegenstände voraus. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Schädigung des Unternehmens und die daraus nach § 6 Abs. 1a, § 2 Abs. 1 VermG folgende Berechtigung des Betroffenen bezüglich des Unternehmens selbst. Die Berechtigung des Beigeladenen bezüglich des landwirtschaftlichen Unternehmens Gut D. ergibt sich für das vorliegende Verfahren bereits aus der entsprechenden Feststellung in Ziffer 1 des 1. Teilbescheides, die gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist. Wegen der Bindungswirkung der bestandskräftigen Feststellung hätte das Verwaltungsgericht die Berechtigung des Beigeladenen und deren Voraussetzungen - sein Betroffensein von einer Schädigung im Sinne des § 1 VermG - nicht (erneut) materiell-rechtlich prüfen und verneinen dürfen.
aa) Ziffer 1 des 1. Teilbescheides stellt fest, dass die Rückübertragung des Gutes D. ausgeschlossen ist und dem Beigeladenen deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 6 Abs. 7 VermG zusteht. In der Feststellung der Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach liegt nach ständiger Rechtsprechung eine der Bestandskraft fähige, vom Verfügungsberechtigten selbstständig anzufechtende Teilentscheidung über das Vorliegen der vermögensrechtlichen Berechtigung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1998 - 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 <312 f.> und vom 24. Februar 2010 - 8 C 14.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 94 Rn. 17; Beschluss vom 25. Februar 1999 - 7 B 281.98 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 42 S. 6 f.). Die Begründung des 1. Teilbescheides, die entsprechend §§ 133, 157 BGB bei der Auslegung seines Tenors zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - juris Rn. 18), bejaht die vermögensrechtliche Berechtigung des Beigeladenen bezüglich des Gutes D. sogar ausdrücklich. Sie verweist dazu auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG und geht von einer Unternehmensschädigung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG aus.
bb) Diese Berechtigtenfeststellung ist gegenüber der Klägerin, die als Verfügungsberechtigte am vermögensrechtlichen Verfahren beteiligt war, mit der Bekanntgabe des 1. Teilbescheides wirksam geworden. Sie ist ihr gegenüber auch in Bestandskraft erwachsen, weil die Klägerin sie nicht angefochten, sondern ihre Klage vielmehr ausdrücklich und eindeutig auf die Anfechtung der Ziffer 2 des 1. Teilbescheides beschränkt hat. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. März 2011 hat sie ihr Klagebegehren durch ihre Prozessbevollmächtigte unmissverständlich dahin präzisiert, dass der Bescheid - nur - "in Ziffer 2" aufgehoben werden solle, und im zweiten Verhandlungstermin am 27. Februar 2013 auf diesen Antrag verwiesen.
Eine erweiternde, auch die Berechtigtenfeststellung in Ziffer 1 des Bescheides einbeziehende Antragsauslegung lässt § 88 VwGO nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht zwar nicht an den Wortlaut des Antrags gebunden, darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Deshalb findet die Antragsauslegung ihre Grenze in dem ausdrücklich und eindeutig bekundeten Willen der anwaltlich vertretenen Klägerin, ihre Klage auf einen bestimmten Teil eines teilbaren Streitgegenstandes zu beschränken. Das Gericht darf nicht an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1989 - 8 B 9.89 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17 S. 1 und vom 9. Januar 2009 - 8 B 95.08 - LKV 2009, 132).
Der Vortrag der Klägerin in der Revisionsverhandlung, ihre Antragsfassung sei auf eine - nicht aus der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts ersichtliche - Anregung des Kammervorsitzenden zurückzuführen, vermag an der Wirksamkeit der Antragsbeschränkung nichts zu ändern. Er reicht auch nicht aus, eine verwaltungsgerichtliche Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO prozessordnungsgemäß zu rügen (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Selbst wenn eine wirksame Rüge vorläge, wäre sie im Übrigen nicht begründet. Die Belehrungspflicht ist bei anwaltlich vertretenen Klägern zwar nicht ausgeschlossen, aber ihrem Umfang nach geringer als sonst. Auf eine Antragsänderung hinzuwirken ist der Vorsitzende nur verpflichtet, wenn sich ihm ein solcher Hinweis aufdrängen musste (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; BVerwG, Urteil vom 28. April 1981 - 2 C 18.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31 = juris Rn. 13). Daran fehlt es hier. Wegen der oben zitierten ständigen Rechtsprechung zur Berechtigtenfeststellung als selbstständig anfechtbarer, der Bestandskraft fähiger Teilentscheidung war die materiell-rechtliche Rechtslage ohne besondere Schwierigkeiten zu übersehen. § 86 Abs. 3 VwGO begründet keine Pflicht des Vorsitzenden, anwaltlich vertretenen Klägern materiell-rechtliche Beurteilungsrisiken abzunehmen und sie davon abzuhalten, einen Klageantrag zurückzunehmen oder zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 LS 1 und S. 6 ff. sowie Beschluss vom 29. August 1989 - 8 B 9.89 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17 S. 2). Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Antragsbeschränkung nahegelegt haben sollte, lag es in der Verantwortung der anwaltlich vertretenen Klägerin zu entscheiden, ob sie dem folgte oder einen weiter gehenden Antrag zur Entscheidung stellte und sich so die Möglichkeit sicherte, diesen gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz weiter zu verfolgen.
cc) Das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Sachentscheidung die materielle Bindungswirkung der bestandskräftigen Berechtigtenfeststellung beachten müssen. Die materielle Bindungswirkung verpflichtet Behörden und Gerichte, ihren Entscheidungen die in Bestandskraft erwachsenen Regelungen zugrunde zu legen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Sie kommt auch feststellenden bestandskräftigen Verwaltungsakten zu (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8
Die von der Klägerin angefochtene Ziffer 2 des 1. Teilbescheides enthält auch keine von Ziffer 1 unabhängige, nochmalige Feststellung der Berechtigung, die von der Anfechtung erfasst worden und der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich geblieben wäre. Dem Wortlaut nach beschränkt Ziffer 2 sich auf die Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke. Der Begründung dazu sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine weitere Berechtigtenfeststellung zu entnehmen. Sie leitet den Rückübertragungsanspruch vielmehr aus der in Ziffer 1 des 1. Teilbescheides festgestellten und in der zugehörigen Begründung (S. 11 ff., 17) näher erläuterten Berechtigung bezüglich des Unternehmens ab. Deshalb prüft sie nur noch die weiteren Rückübertragungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG, unter anderem das Fehlen von Restitutionsausschlussgründen (a.a.O. S. 18, 3. bis 6. Absatz).
b) Soweit das angegriffene Urteil - zu Unrecht - die Berechtigung des Beigeladenen erneut materiell-rechtlich prüft und eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verneint, wendet es auch diese Vorschrift unrichtig an. Nach deren Satz 1 ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.
aa) Der Beigeladene zählte als sogenannter "jüdischer Mischling ersten Grades" ebenso wie seine jüdische Mutter und sein Vater, der an der Ehe mit ihr festhielt, zu den aus rassischen Gründen kollektiv Verfolgten (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin - Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen - vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) - REAO -; vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2000 - 8 C 21.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 8 S. 36 und 39 sowie vom 21. Juni 2007 - 8 C 8.06 - BVerwGE 129, 76 Rn. 41 je m.w.N.). Darüber hinaus wurde er seit seiner Einziehung zur Zwangsarbeit auch individuell verfolgt.
bb) Entgegen dem angegriffenen Urteil hat die Verfolgung zu einem Vermögensverlust des Beigeladenen und nicht nur zu einer Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis geführt. Zwar ging das Gut weder durch förmliche Enteignung noch, da der notarielle Kaufvertrag undurchführbar blieb, durch Zwangsverkauf verloren. Die Verfolgung führte jedoch einen Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG herbei. Dazu genügt, dass der Berechtigte durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5 S. 17 f.; Beschluss vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100 S. 305). Das setzt weder eine förmliche Beschlagnahme noch eine Aneignung des Vermögenswertes durch nationalsozialistische Stellen voraus. Vielmehr genügt es, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Betroffenen so sehr beschnitten werden, dass dies in der Sache einer "kalten Enteignung" gleichkommt (BVerwG, Urteile vom 28. September 1995 - 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 <278> und vom 2. Dezember 1999 a.a.O.; Beschluss vom 17. Januar 1997 a.a.O.). Entgegen dem Revisionsvorbringen stellt das Verwaltungsgericht dies nicht in Abrede. Es erwägt vielmehr, ob dem Beigeladenen das Eigentum am Gut faktisch dadurch entzogen wurde, dass staatliche Verfolgungsmaßnahmen ihm die Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse vollends und auf Dauer unmöglich machten. Das wird im angegriffenen Urteil zu Unrecht verneint.
Der Beigeladene hatte wegen der gegen ihn und seine Familienangehörigen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls seit der Gestapo-Aktion vom 13. April 1945 keine Möglichkeit mehr, seine Eigentümerbefugnisse wahrzunehmen. Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Danach konnte der Beigeladene die Befugnisse, die ihm als Eigentümer des Gutes zustanden, bereits seit seiner Einziehung zur Zwangsarbeit und seiner Flucht aus dem Lager nicht mehr selbst ausüben. Die Möglichkeit, seine Eigentümerbefugnisse durch seinen Vater wahrnehmen zu lassen, verlor er mit der Tötung des Vaters während des Gestapo-Verhörs am 13. April 1945. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vater von den Gestapo-Beamten erschossen oder in den Suizid getrieben wurde. Ebenso wenig ist maßgeblich, welche Beweggründe der Gestapo-Maßnahme zugrunde lagen. Für deren faktisch enteignende Wirkung ist entscheidend, dass sie dem Beigeladenen die Möglichkeit nahm, seine Eigentümerbefugnisse während seiner verfolgungsbedingten Abwesenheit durch einen Bevollmächtigten seines Vertrauens auszuüben. Nimmt der durch Verfolgungsmaßnahmen vertriebene Eigentümer seine Befugnisse durch einen Dritten wahr, führt dessen Tötung ebenso wie dessen Ersetzen durch eine andere, nicht vom Eigentümer bevollmächtigte Person (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2006 - 8 C 3.06 - juris Rn. 6 und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 19 f.) regelmäßig zum verfolgungsbedingten Verlust der Eigentümerstellung.
Hier konnten die übrigen, ebenfalls verfolgten Familienangehörigen nicht an die Stelle des bisherigen Bevollmächtigten treten. Die Schwester des Beigeladenen war bereits emigriert. Seine jüdische Mutter hatte mit dem Tod ihres nichtjüdischen Ehegatten jeden Schutz vor den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen verloren und war gezwungen, ebenfalls zu fliehen. Seit dem 13. April 1945 war das Gut deshalb dem Zugriff der Gestapo und, nach deren Abzug, dem Zugriff Dritter preisgegeben. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Verhalten des NSDAP-Mitglieds K. D., das sich Aufsichts- und Weisungsbefugnisse zumindest anmaßte, und aus seinen Feststellungen zur Plünderung des Inventars. Wegen des Verlusts jeder Einwirkungsmöglichkeit war der Beigeladene nicht nur in der Ausübung seiner Verfügungsbefugnis beschränkt, sondern vollständig aus seiner Eigentümerposition verdrängt worden.
cc) Die Annahme der Vorinstanz, dies sei jedoch nicht endgültig, sondern nur vorübergehend geschehen, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Sie lässt sich weder damit begründen, dass der Beigeladene nach der Besetzung D. durch sowjetische Truppen auf das Gut zurückkehren konnte, noch mit dem Umstand, dass er es nach Kriegsende in den Monaten bis zur Bodenreform erneut bewirtschaftete.
Ob der Betroffene durch Verfolgungsmaßnahmen endgültig aus seiner Eigentümerposition verdrängt wurde, ist nach der Art der Maßnahmen und bezogen auf den Zeitpunkt der Entziehung zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der Berechtigte nach den damaligen Umständen von einem endgültigen Verlust ausgehen musste. Das ist der Fall, wenn die Entziehung der Eigentümerposition zeitlich nicht beschränkt und absehbar auch nicht vor dem Ende der NS-Herrschaft rückgängig zu machen war. Ein späteres Eingreifen Dritter, das es dem Berechtigten ermöglichte, seine Eigentümerbefugnisse wieder auszuüben, lässt die Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG weder rückwirkend entfallen, noch ändert es ihren Charakter. In einem solchen Vorgang kann allenfalls eine Wiedergutmachung liegen.
Hier war im Zeitpunkt der Gestapo-Aktion im April 1945 nach den damaligen Umständen davon auszugehen, dass der Beigeladene die Verfügungsbefugnis über das Gut endgültig verloren hatte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hätte er unter den Bedingungen der damaligen NS-Herrschaft wegen der anhaltenden Verfolgung nicht auf das Gut zurückkehren und seine Eigentümerposition nicht zurückerlangen können. Erst die sowjetische Besetzung D., die die Herrschaft der Nationalsozialisten an diesem Ort brach, beendete damit auch die Verfolgung des Beigeladenen und ermöglichte dessen Rückkehr. Ob dies, wie das Verwaltungsgericht annimmt, bereits Ende April 1945 geschah, ist rechtlich unerheblich. Die Möglichkeit einer Rückkehr vor Kriegsende ändert nichts daran, dass der Beigeladene bis zum Ende der NS-Herrschaft verfolgt und ihm das Gut im April 1945 verfolgungsbedingt entzogen worden war.
dd) Dass der Beigeladene nach Kriegsende die Bewirtschaftung des Gutes wieder aufnehmen und bis zur Enteignung im Zuge der Bodenreform im Herbst 1945 fortführen konnte, steht einer Berechtigung nach § 1 Abs. 6 VermG ebenfalls nicht entgegen. Zwar schließt § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbs. 1 VermG die Anwendung des Vermögensgesetzes auf besatzungshoheitliche Enteignungen wie die Bodenreformenteignungen aus. Dies lässt nach Halbsatz 2 der Vorschrift jedoch Ansprüche - unter anderem - nach § 1 Abs. 6 VermG unberührt. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass sie dem Regelungszweck des § 1 Abs. 6 VermG und der besonderen historischen Verantwortung der Bundesrepublik für die Folgen der NS-Herrschaft Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass ein Restitutionsanspruch wegen Vermögensverlusten, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht wurden, nur bei nachhaltiger, dauerhafter Wiedergutmachung entfällt (vgl. BT-Drs. 11/7831 S. 3; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - ZOV 2011, 81 Rn. 30; vgl. Beschluss vom 30. September 2006 - 8 B 39.06 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 37 Rn. 2). Daran fehlt es, wenn dem Betroffenen der Vermögenswert nur für die Monate zwischen Kriegsende und Bodenreform überlassen wurde (vgl. BT-Drs. 11/7831 S. 3; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 a.a.O.; Dietsche/Toussaint, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 1 Abs. 6 VermG Rn. 6.82; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand November 2014, § 1 VermG Rn. 158).
c) Wegen der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung des Beigeladenen in Ziffer 1 des 1. Teilbescheides hätte das angegriffene Urteil eine Berechtigung wegen einer entschädigungslosen Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG im Zuge der Bodenreform ebenfalls nicht mehr materiell-rechtlich prüfen und verneinen dürfen. Ausgeschlossen war damit auch die Prüfung, ob § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG wegen des besatzungshoheitlichen Charakters der Bodenreformenteignung nicht anzuwenden war.
Unabhängig davon stützt das angegriffene Urteil sich für seine Auffassung, eine nachträgliche Missbilligung der Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht unterbreche den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang nur bei faktischer Rückabwicklung der Enteignung, zu Unrecht auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung. Zwar hat diese bereits geklärt, dass der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang nicht nur bei der Missachtung eines vorherigen Enteignungsverbots, sondern auch bei einer nachträglichen Missbilligung oder Korrektur der Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht fehlen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2003 - 8 B 176.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 24 S. 83). Bislang wurde jedoch nicht entschieden, ob der Zurechnungszusammenhang schon aufgrund einer solchen nachträglichen Äußerung entfällt oder ob zusätzlich eine faktische Rückabwicklung der Enteignung erforderlich ist. Die dazu vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen betreffen teils Fälle, in denen nicht die Rückgabe, sondern die Äußerung eines die Enteignung missbilligenden Willens zur Rückgabe fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 S. 382 f.), teils stellen sie klar, dass - und in welcher Weise - eine die Enteignung korrigierende Willensäußerung der Besatzungsmacht seinerzeit in der Außenwelt erkennbar geworden sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <89> und vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30 f.; Beschluss vom 26. März 2003 a.a.O.). Diejenigen Entscheidungen, die sich mit den Voraussetzungen einer Rückabwicklung der Enteignung beschäftigen, erheben diese nicht zur Bedingung für den Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs bei nachträglicher sowjetischer Missbilligung der Enteignung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 8 C 7.08 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 41 Rn. 21, 23 f.) betrifft ein Unternehmen, das durch die sowjetische Besatzungsmacht enteignet worden und dessen Rückgabe durch die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK), also gerade nicht durch die Besatzungsmacht, angeordnet worden war. Das Urteil prüft den Vollzug der Rückgabeanordnung deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Wegfalls des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs, sondern nur unter dem Gesichtspunkt, ob die besatzungshoheitliche Enteignung durch deutsche Stellen - ohne den Willen der Besatzungsmacht - vollständig rückabgewickelt wurde, sodass die spätere erneute Grundbuchumschreibung zugunsten des Volkseigentums als Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes in Betracht gekommen wäre. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - 8 C 6.04 - (BVerwGE 123, 373 <375 f.>) hat einen Fall zum Gegenstand, in dem DDR-Behörden zunächst einen besatzungshoheitlich enteigneten Vermögenswert zurückgaben, diesen jedoch Jahre später erneut enteigneten. Es problematisiert nicht den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang der ersten Enteignung, sondern deren eigenverantwortliche Rückabwicklung durch die DDR-Behörden als Voraussetzung dafür, dass die nachfolgende erneute Enteignung als Schädigung nach § 1 VermG eingeordnet werden kann. Soweit das bereits zitierte Urteil vom 10. August 2005 (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 31) eine faktische Rückgabe besatzungshoheitlich enteigneter Vermögenswerte erörtert, bezieht es sich ebenfalls auf eigenverantwortliche, nicht von der Besatzungsmacht veranlasste Maßnahmen deutscher Stellen.
Der vorliegende Fall gibt wegen der Bestandskraft der Berechtigtenfeststellung keinen Anlass, die Anforderungen an einen Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs aufgrund nachträglicher sowjetischer Missbilligung der Enteignung abschließend zu klären. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die vorgelegten sowjetischen Dokumente zur Aufhebung der Enteignung und der Anordnung einer Rückgabe echt sind, und auf die Verfahrensrügen zu deren Beweiswürdigung kommt es danach ebenfalls nicht an.
2. Das angegriffene Urteil, das der Klage aufgrund der dargelegten rechtsfehlerhaften Erwägungen stattgegeben hat, erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a) Über die bestandskräftig festgestellte Berechtigung des Beigeladenen bezüglich des Gutes D. hinaus liegen auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG vor. Dass die Rückübertragung des Gutes selbst ausgeschlossen ist, wird in Ziffer 1 des 1. Teilbescheides festgestellt. Auch insoweit ist dieser wegen der auf Ziffer 2 beschränkten Anfechtung gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden. Die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden, ebenfalls vor. Die vier zurückverlangten Grundstücke standen im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Beigeladenen und gehörten zum Betriebsvermögen des Unternehmens. Dies gilt für das mit dem Gutshaus "Schloss D." bebaute Flurstück ebenso wie für die übrigen Grundstücke, die seinerzeit als Hof- oder Nutzflächen des Gutes einzuordnen waren. Sämtliche Grundstücke gehörten auch im Zeitpunkt der Stilllegung des Unternehmens noch zu dessen Betriebsvermögen. Das Gut wurde bis zur Bodenreform bewirtschaftet und erst mit seiner Enteignung, die zur Aufsiedelung des größten Teils seiner Flächen und zur Verteilung seines Inventars führte, endgültig stillgelegt. Die Vergleichbarkeit des stillgelegten Unternehmens mit dem Unternehmen im Zeitpunkt der Schädigung ergibt sich daraus, dass die Art des Betriebes bis zur Stilllegung unverändert blieb.
b) Der Rechtmäßigkeit der Rückübertragung steht schließlich nicht entgegen, dass der 1. Teilbescheid in seiner ursprünglichen Fassung noch keine Regelung zur Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG enthielt. Die Beklagte hat eine solche Regelung, die grundsätzlich im Entscheidungsverbund mit der Rückübertragungsverfügung zu treffen ist, noch rechtzeitig durch den im Verhandlungstermin zu Protokoll erklärten Ergänzungsbescheid vom 15. April 2015 als Ziffer 4 in den 1. Teilbescheid eingefügt. Diese Ergänzung ist bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen.
aa) Die Rückgabe von Unternehmensresten wie den verfahrensgegenständlichen Flurstücken hat gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG Zug um Zug gegen die Zahlung eines Ausgleichsbetrages zur Sicherung vorrangiger Verbindlichkeiten zu geschehen. Das sind die dem Vermögensgegenstand direkt zuzuordnenden Verbindlichkeiten desjenigen Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Gegenstand ab dem 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat (vgl. Teilsatz 1 der Vorschrift), zuzüglich eines Anteils der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten, der dem Verhältnis des Wertes des Vermögensgegenstandes zum Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten entspricht (sogenannte quotale Zurechnung, vgl. Teilsatz 2). Der vermögensrechtliche Grundsatz der Rückgabe des entzogenen Unternehmens mit allen Aktiva und Passiva gilt damit auch für die Rückgabe von Unternehmensresten. Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages soll die Gläubiger des Verfügungsberechtigten davor schützen, dass ihnen mit der Rückgabe des Vermögensgegenstandes an den Berechtigten Haftungsmasse entzogen wird, die bis dahin zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stand (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 14; Beschluss vom 22. März 2006 - 8 B 118.05 - Buchholz § 6 VermG Nr. 66 Rn. 4). Nicht ausgleichspflichtig sind nach § 6 Abs. 6a Satz 2 Teils. 5 VermG nur Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustanden. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner - wie die Klägerin - eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2010 - 8 B 1.10 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 74 Rn. 3; vgl. BT-Drs. 12/103 S. 30 f. zu § 6 Abs. 6a a.F.). Die Stilllegung des entzogenen Unternehmens vor dem 1. Juli 1990 schließt die Zahlungspflicht ebenfalls nicht aus (vgl. Teilsatz 4).
Da § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG die Rückgabe nur Zug um Zug gegen die Zahlung des festzusetzenden Ausgleichsbetrages zulässt, zwingt die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung dazu, die Rückübertragung und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages im Entscheidungsverbund zu regeln. Dies soll verhindern, dass das Eigentum am Vermögensgegenstand ohne jede Sicherung von Vorrangverbindlichkeiten mit der Bestandskraft der Rückübertragung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG auf den Berechtigten übergeht. Die Zahlungsverpflichtung des Berechtigten ist deshalb grundsätzlich im Restitutionsbescheid festzusetzen. Dass dort eine entsprechende Regelung getroffen - oder zumindest vorbehalten - wird, ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides (BVerwG, Urteile vom 20. November 1997 - 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 LS 3 und S. 51 und vom 27. Januar 2000 - 7 C 45.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 33 S. 21). Eine Vorabentscheidung über die Rückgabe ist in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermG allenfalls zulässig, wenn der Restitutionsberechtigte Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungspflicht geleistet hat (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 7 C 25.02 - Buchholz 428 § 3c VermG Nr. 1 S. 6 ff. unter 2.). Das ist hier nicht geschehen.
bb) Die Beklagte hat den 1. Teilbescheid, dessen Ziffer 2 die Rückübertragung der Flurstücke verfügt, jedoch rechtzeitig um eine Regelung zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages ergänzt. Der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG erforderliche Entscheidungsverbund kann auch durch eine nachträgliche Ergänzung des Rückübertragungsbescheides um eine Entscheidung über die Festsetzung des Ausgleichsbetrages hergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 7 C 25.02 - Buchholz 428 § 3c VermG Nr. 1 S. 6 f.). Hier hat das Bundesamt als Vertreter der Beklagten und nach § 29 Abs. 3 VermG zuständige Behörde durch seinen Prozessvertreter im Termin zur Revisionsverhandlung am 15. April 2015 einen solchen Ergänzungsbescheid zu Protokoll erklärt. Es hat in den 1. Teilbescheid eine Ziffer 4 eingefügt, der zufolge keine Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG zugunsten der Klägerin festzusetzen sind. Darin liegt die Feststellung, dass keine nach dieser Vorschrift bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten bestehen. Mit dieser Ergänzung ist der gesetzlich geforderte Entscheidungsverbund gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ergänzungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, da er entsprechend der ebenfalls zu Protokoll erklärten Rechtsbehelfsbelehrung in einem gesonderten Verfahren angefochten werden kann (vgl. § 142 Abs. 1 VwGO zum Verbot der Klageerweiterung im Revisionsverfahren). Es genügt, dass der Ergänzungsbescheid wirksam erlassen wurde und bis zu einer allfälligen Aufhebung wirksam bleibt. Der Entscheidungsverbund kann und muss auch bei der Entscheidung über die gesonderte Anfechtung des Ergänzungsbescheides - gegebenenfalls durch Maßgaben im Entscheidungsausspruch - berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 7 C 25.02 - Buchholz 428 § 3c VermG Nr. 1 S. 7 f.).
cc) Die Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gemäß § 137 Abs. 2 VwGO schließt die Berücksichtigung des Ergänzungsbescheides hier nicht aus. Neue, auch nach Ergehen des angegriffenen Urteils eingetretene Tatsachen dürfen bei der Revisionsentscheidung nicht nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Prozesserklärungen oder sonstige Tatsachen handelt, die für die Sachentscheidungsvoraussetzungen erheblich sind. Aus Gründen der Prozessökonomie ist darüber hinaus die Berücksichtigung neuer, nicht beweisbedürftiger (allgemein- und gerichtskundiger) Tatsachen zulässig, wenn dies eine endgültige Streitbeilegung durch eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglicht und die Berücksichtigung der Tatsache keine schützenswerten Interessen der Beteiligten berührt (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz § 121 VwGO Nr. 64 S. 22; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 137 Rn. 188, 190 ff.). Das ist hier der Fall. Die Ergänzung des 1. Teilbescheides durch Protokollerklärung ist als gerichtskundige Tatsache nicht beweisbedürftig. Ihre Berücksichtigung ermöglicht eine abschließende Sachentscheidung, die einen sonst absehbaren weiteren Prozess um die Rückgabe der vier Grundstücke vermeidet und den Rechtsstreit endgültig beilegt. Schützenswerte Interessen der Beteiligten werden nicht beeinträchtigt. Der eindeutige und unmissverständliche Wortlaut des Ergänzungsbescheides bedarf keiner tatrichterlichen Auslegung und Würdigung. Zu seinem Ergehen und seiner Berücksichtigung wurde den Beteiligten in der Revisionsverhandlung rechtliches Gehör gewährt. Dabei wurde die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Rechtsstreit zur Vermeidung weiterer Kosten für in der Hauptsache erledigt zu erklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nur für erstattungsfähig zu erklären, soweit sie im Revisionsverfahren - einschließlich des zur Revisionszulassung führenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - angefallen sind. Die in der Vorinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten in die Erstattung einzubeziehen, entspräche nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.