Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 29.04.2015


BVerwG 29.04.2015 - 10 B 65/14

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
29.04.2015
Aktenzeichen:
10 B 65/14
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2015:290415B10B65.14.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2014, Az: OVG 1 B 20.12, Urteilvorgehend VG Berlin, 11. Mai 2012, Az: 4 K 310.11, Urteil

Gründe

I

1

Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen. Sie betreibt seit vielen Jahren die Vermögensverwaltung und wendet sich gegen die Heranziehung zur Sonderzahlung (sog. ex-post-Finanzierung nach dem Phoenix-Entschädigungsfall) an die beklagte Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für das Jahr 2010 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der hier maßgeblichen Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) - EAEG - in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdWBeitrV).

2

Die Beklagte erließ am 30. August 2010 den Sonderzahlungsbescheid über 1 157 251,51 €. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2012 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 8. Mai 2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

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1. Die erhobenen Grundsatzrügen sind überwiegend unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechen und als solche schlüssig sein; das Gericht ist nicht gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige Anhaltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen. Die Begründungspflicht verlangt ferner, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2013 - 5 B 33.13 - juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts geklärt, gebietet die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass sich die Beschwerde mit dieser (bekannten) Rechtsprechung substantiiert auseinandersetzt. Daran fehlt es hier.

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1.1 In ihrer Beschwerdebegründung kritisiert die Klägerin in ihren Ausführungen zur "Binnendifferenzierung zwischen den Segmenten einer homogenen Gesamtgruppe" (S. 7 ff.), das Oberverwaltungsgericht habe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zu weit gehende "Wirkweite im Sinne einer Rechtfertigung für die konkreten Ausgestaltungsdifferenzierungen in den Beitragsverordnungen der Segmente" beigemessen. Unabhängig davon, ob die geäußerte Kritik der Klägerin zutreffend ist, wird damit jedenfalls entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine klärungsbedürftige, für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet.

7

Hinsichtlich der im Anschluss daran aufgeworfenen - vom sprachlichen Sinngehalt wenig klaren -

"Rechtsfrage betreffend der Dichte einer Prüfungen eines unterschiedlichen Belastungsmaßstabs (fixer %-Satz vom Kontoumfang versus tätigkeitsvariabler %-Satz vom Ertrag) in den Segmenten einer homogenen Gruppe und seiner Folgen (unterschiedliches Beitrags- und Sonderzahlungsaufkommen)"

und der nachfolgenden weiteren Rechtsfrage,

"ob unterschiedliche Belastungsmaßstäbe, die zu einer Belastungsungleichheit führt (offenbar gemeint: führen), durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen und somit ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt",

missachtet die Beschwerde die sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebende Anforderung, sich mit der hierzu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert auseinanderzusetzen und den insoweit noch bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf, soweit er für das angestrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist, herauszuarbeiten.

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <319 ff.> und Beschluss vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 <367 ff.> = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Einlagensicherung in Deutschland wie auch der gemeinschaftsrechtlichen Regulierung der Finanzmärkte stellte sich, so das Bundesverfassungsgericht, die Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen im Ansatz als eine sach- und zweckgerechte Lösung dar. Vor dem Hintergrund der spezifisch unterschiedlichen Ausgangssituation der Einlagenkreditinstitute auf der einen Seite und der "anderen" Institute auf der anderen Seite war, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, die Anknüpfung an erprobte organisatorische Strukturen bereits vorhandener Entschädigungseinrichtungen mit der korrespondierenden Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen in dieser Situation dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte im Hinblick auf die Eignung der Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen gewissen Einschätzungs- und Prognosespielraum für sich in Anspruch nehmen. Angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und angesichts der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen zwischen dem Wertpapierhandel und dem Einlagenkreditgeschäft kann es allerdings problematisch sein, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen "mittel- und langfristig" gravierende Niveauunterschiede aufweist. Es kann dann fraglich sein, ob nicht gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist, und ob nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann. Daraus kann sich, so das Bundesverfassungsgericht, eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Nachbesserung der Regelungen ergeben. Davon ist auch die Vorinstanz im angegriffenen Urteil ausgegangen. Sie hat nur die Feststellbarkeit solcher Niveauunterschiede im maßgeblichen Zeitpunkt verneint, ohne dass dagegen wirksame Verfahrensrügen erhoben worden wären. Die Beschwerdebegründung zeigt keinen über die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehenden entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

9

Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin im Hinblick auf die von ihr gesehene Belastungsungleichheit der Mitglieder der unterschiedlichen Entschädigungseinrichtungen geklärt sehen möchte, ob die Vorschriften der Beitragsverordnung(en) den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG genügen oder ob die relevanten Belastungsmaßstäbe durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bereits vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - (BVerwGE 120, 311 <327 ff.>) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 <367 ff.>) sowie der konkreten Darlegung des darüber hinausgehenden entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarfs.

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1.2 Im Abschnitt "Grenzen der gesetzlichen Segmentierung und Phoenix-Entschädigung. Einschätzungs- und Prognosespielraum und Segmentverbund" der Beschwerdebegründung (S. 10 ff.) bezeichnet die Klägerin keine klärungsbedürftige, für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Sie führt zwar aus, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348 ff. - juris Rn. 77 und 80) die Rechtsfrage aufgeworfen, inwieweit die seit 2005 vorliegenden Erkenntnisse des Phoenix-Entschädigungsfalles zu einer Einschränkung des in den Jahren 1999 bis 2001 gegebenen "gewissen Einschätzung- und Prognosespielraumes" geführt hätten (im Hinblick auf den "fehlenden Verbund mit anderen Entschädigungseinrichtungen", also "der Milderung der Segmentierungsfolgen im bloßen Sinne der gruppeninternen Risikotragungspflicht"). Ferner hat sie dem Oberverwaltungsgericht vorgeworfen, es habe die vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nicht geprüft und damit den Rechtssatz aufgestellt, "dass die Zulässigkeit der Gliederung per se auch ein (offenbar gemeint: einen) Verbund bei der ex-post-Finanzierung eines Anlegerentschädigungsfalles ausschließe". Offenbar will die Klägerin damit zum Ausdruck bringen, das Oberverwaltungsgericht habe Anforderungen, die sich aus der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergäben, im angegriffenen Urteil nicht erfüllt. Sie legt damit jedoch nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, welche entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage sie im angestrebten Revisionsverfahren als - grundsätzlich, d.h. über den konkreten Einzelfall hinausgehend - klärungsbedürftig ansieht.

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1.3 Hinsichtlich der von der Klägerin im Abschnitt "Gesamtbelastungsniveau/Prognoserelevanz/Überprüfungsturnus und -dichte" (S. 12 ff.) als klärungsbedürftig aufgeworfenen Rechtsfragen,

- "ob die Prüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben erst 'nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden Erfahrungs- und Anpassungsspielraumes' ... entsprechend der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 GG bzw. erst nach Feststellung eines Gesamtbelastungsniveaus oder 'stets' im Hinblick auf eine 'fortdauernde Legitimation' entsprechend der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 GG in der sonderabgabenrechtlichen Ausprägung zu überprüfen hat",

- "ob der Beurteilungsmaßstab für die gerichtliche Prüfung der Erfüllung dieser gesetzgeberischen Prüfungspflicht sich anhand der sonderabgabenrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 i.V.m. Art. 3 GG (besondere Bedeutung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit bei Sonderabgaben ...) im Sinne einer Sachgerechtigkeitsüberprüfung oder in diesem Rahmen nur die Einhaltung der Grundsätze zu Handlungspflichten des Gesetzgebers nach Art. 3 GG überprüft werden im Sinne einer Evidenz der Niveauunterschiede",

- "ob für den Fall der Relevanz ausschließlich von Art. 3 GG dem Verordnungsgeber der gleiche weite Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist wie einem Gesetzgeber",

- "ob fehlende Erkenntnisse zu einem 'Gesamtbelastungsniveau' den Vergleich der Jahresbeiträge zu den verschiedenen Anlegerentschädigungseinrichtungen ausschließt (offenbar gemeint: ausschließen)",

genügt die Beschwerdebegründung durchweg nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Formulierung dieser Fragen, ohne insbesondere deren Klärungsbedürftigkeit im angestrebten Revisionsverfahren in Auseinandersetzung mit der dazu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert darzulegen.

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In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geklärt, dass der Gesetzgeber deren fortbestehende sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 <366> = juris Rn. 57 m.w.N.); er hat insbesondere zu kontrollieren, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist. In welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu überprüfen ist, lässt sich, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits entschieden hat, nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zu Grunde liegenden Verhältnissen bemessen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <231>). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht für den Anwendungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und der dazu ergangenen Beitragsverordnungen hinsichtlich des Niveauvergleichs zwischen den Belastungen der Mitglieder der verschiedenen Entschädigungseinrichtungen in seinem Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348 <377>) darauf abgestellt, ob die Kostenbelastung für die von den unterschiedlichen Unternehmensgruppen aufzubringenden Mittel zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist. Es hat damit erkennbar die gesamte ("insgesamt") Kostenbelastung im Sinne eines Gesamtbelastungsniveaus in den Blick genommen. Wenn aber für die Prüfung einer fairen und verhältnismäßig gleichen Kostenbelastung auf das Gesamtbelastungsniveau der verschiedenen Unternehmensgruppen abzustellen ist, kann sich eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur "Nachbesserung" der Einstufungs- und Beitragsregelungen erst dann ergeben, wenn nicht nur die für die Festsetzung der Jahresbeiträge relevanten Daten zur Verfügung stehen, sondern gesicherte Daten zur Ermittlung des Gesamtbelastungsniveaus vorliegen; das schließt u.a. die aufzubringenden Sonderzahlungen ein. Mit der Beschwerdebegründung wird kein darüber hinausgehender entscheidungserheblicher rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.

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Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht, weil dem allgemeinen Gleichheitssatz gegenüber den Rechtfertigungsanforderungen an die Jahresbeiträge als Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion keine strengeren Maßstäbe zu entnehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 <383>). Ein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf für Sonderzahlungen nach § 8 Abs. 4 EAEG 2009 wird in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.

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Soweit im Übrigen von der anwaltlich vertretenen Klägerin einzelne Passagen zur Problematik von entscheidungserheblichen Zeitpunkten einerseits aus dem angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts und andererseits aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 132.97 - juris) einander gegenübergestellt werden (z.B. S. 14 f.) und im Rahmen der "Grundsatzrügen" ausgeführt wird, diese seien widersprüchlich, wird schon keine bestimmte, als für das angestrebte Revisionsverfahren klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage aufgeworfen. Es ist nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, eine solche prüffähige Rechtsfrage aus dem schriftsätzlichen Vorbringen herauszudestillieren oder gar selbst zu formulieren.

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1.4 Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter der Überschrift "Gesamtbelastungsniveau und Sittenwidrigkeitsurteil des BGH" (S. 18 ff.) erfüllen ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auch insoweit fehlt es bereits an einer als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Die - anwaltlich vertretene - Klägerin trägt im Wesentlichen kritische Anmerkungen zur angeblichen Widersprüchlichkeit des angegriffenen Urteils vor, ohne eine im angestrebten Revisionsverfahren als klärungsbedürftig und klärungsfähig angesehene abstrakte Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinausgeht, zu formulieren.

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1.5 Auch die Ausführungen der Klägerin in Abschnitt II.3 der Beschwerdebegründung ("Relevanz der Belastungen und Belastungserleichterungen bei den anderen Entschädigungseinrichtungen", S. 20 ff.) beschränken sich im Wesentlichen im Stil einer Berufungsbegründung auf kritische Bemerkungen zum angegriffenen Urteil, ohne eine im angestrebten Revisionsverfahren als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage zu bezeichnen. Das genügt wiederum nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es reicht nicht aus zu behaupten, der Rechtssatz, "dass das konkrete und das (ohnehin auf anderer Rechtsgrundlage erfolgenden und damit irrelevanten staatlichen Stützungsmaßnahmen) ohne staatliche Stützungsmaßnahmen gegebene Belastungsniveau der Schwester-Anlegerentschädigungseinrichtungen irrelevant ist" (Originalzitat), sei von grundsätzlicher Bedeutung.

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1.6 Hinsichtlich der in Abschnitt II.4 ("Außenhomogenität der Gesamtgruppe") der Beschwerdebegründung (S. 22 f.) aufgeworfenen Rechtsfrage,

"ob die von den bankaufsichtsrechtlichen Richtlinien der EU eingeräumte Wahlfreiheit des nationalen Gesetzgebers, bestimmte Betriebsarten von Wertpapierdienstleistungen von der KWG-Aufsicht auszunehmen, ein für die unter dem Licht der verfassungsrechtlich gebotenen Abgrenzung der homogenen Gruppe relevanter Gesichtspunkt ist",

erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin rügt zwar, das Oberverwaltungsgericht sei im angegriffenen Urteil auf ihren schriftsätzlichen Vortrag nicht eingegangen, der Ausschluss der von § 2 Abs. 10 KWG erfassten Wertpapierhandelsunternehmen aus der Beitrags- und Sonderzahlungspflicht nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sei rechtswidrig, weil insofern eine Ungleichbehandlung gegenüber den EdW-Mitgliedern trotz der gleichen Tätigkeit beider Gruppen vorliege. Auch wenn die Klägerin ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 zur Filmförderung - 2 BvR 1561/12 u.a. - (BVerfGE 135, 155) Bezug genommen hat, wird in ihrer Beschwerdebegründung jedoch nicht in einer den prozessrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt, inwiefern angesichts der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und dargelegten Kriterien zur Homogenität und Abgrenzung der Vergleichsgruppen die aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vorgenannten Urteil bereits entschieden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich gehalten ist, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten. Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe und einer damit zusammenhängenden "besonderen", "spezifischen" Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe zum Ausdruck gebracht. Für die dementsprechende Gruppenbildung stehen dem Gesetzgeber jedoch Spielräume zur Verfügung. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also als im Rechtssinn gleich ansehen will. Dies gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist. Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 unter Hinweis auf BVerfGE 108, 186 <226>). In der Beschwerdebegründung wird in Auseinandersetzung mit dieser bereits vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern im angestrebten Revisionsverfahren ein darüber hinausgehender entscheidungserheblicher grundsätzlicher, also über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

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1.7 Auch in den Ausführungen zur "Steuerung der Beitragslast durch Rückstellungsbildung innerhalb des Segments" (S. 23 ff.) wird keine im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auch hier auf kritische Bemerkungen zum angegriffenen Urteil, ohne konkret anzugeben, welche näher bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sie als klärungsbedürftig ansieht.

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1.8 Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen im Abschnitt II.6 ("Erdrosselnde Wirkung/Halbteilungsgrundsatz", S. 25 f.). Die Klägerin entnimmt dem angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Rechtssatz, staatliche Abgaben in Höhe von 59,48 % des Gewinns verstießen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, und fügt dem die Feststellung hinzu, die "Grenze staatlichen Zugriffs auf den Gewinn und das Vermögen" sei "allerdings gerade durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entschieden worden". Das genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung einer für das angestrebte Revisionsverfahren als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage nicht.

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Sollte die Klägerin ungeachtet der gewählten Formulierung sinngemäß die Frage aufgeworfen haben, ob öffentlich-rechtliche Abgaben in Höhe von über 50 % des Gewinns gegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen, geht sie von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt hat. Es hat sich nicht zu staatlichen Abgaben in Höhe von über 50 % des Gewinns eines Unternehmens, sondern zur Obergrenze gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV verhalten. Im Übrigen ist die Frage, ab welcher Höhe eine staatlich auferlegte Finanzierungslast erdrosselnde Wirkung entfaltet, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Tatsachenfrage, die sich einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entzieht (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 <658> = juris Rn. 9). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander und erfüllt damit auch insoweit nicht die bereits mehrfach dargelegten Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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2. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Grundsatzrügen ausdrücklich oder sinngemäß auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. u.a. S. 17 f. der Beschwerdebegründung), erfüllt ihr Vorbringen jedenfalls nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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3. Auch die Divergenzrügen haben keinen Erfolg.

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Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657). Das Aufzeigen einer im angegriffenen Urteil erfolgten fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den an eine Divergenzrüge gestellten gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

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Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

25

Die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche mit dem Rechtssatz,

"wonach eine zulässige gesetzliche Segmentierung des Anlegerentschädigungssystems in mehrere Anlegerentschädigungseinrichtungen unterschiedliche Jahresbeitragsbemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Beitragsverordnungen für die jeweiligen Institutsgruppen vorgibt und damit auch die Sonderzahlungen legitimiert, so dass Belastungsunterschiede zwischen den Anlegerentschädigungseinrichtungen rechtlich unerheblich sind (Wirkweite der Segmentierung) und

die Belastungsunterschiede zu den verschiedenen Anlegerentschädigungseinrichtungen nicht für eine am Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG, der sonderabgabenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und § 8 Abs. 8 S. 1 2. Halbsatz EAEG ausgerichteten Belastungsvergleich maßgeblich sind, sondern erst das gesamte Leistungsniveau der Phoenix-Entschädigungsfinanzierung abgewartet werden müsse",

von dem im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 - (BVerwGE 133, 165 Rn. 40 f.) aufgestellten Rechtssatz ab, wonach

"'das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht' wird und ihm gerade bei Sonderabgaben 'eine besondere Bedeutung beizumessen' ist. Trotz der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der Wahl des Abgabenmaßstabs und einer Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis '(muss) der gewählte Maßstab ... aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein'".

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Das lässt eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erkennen. Die geltend gemachte entscheidungstragende Abweichung wird nicht konkret herausgearbeitet, sondern lediglich behauptet.

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Es fehlt bereits an einer näheren Bezeichnung der Stelle in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, an der sich der angeführte - in der Beschwerdebegründung offenkundig nicht wörtlich wiedergegebene - Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts finden soll. Ein solcher Rechtssatz ist nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich geprüft, ob die Vorschriften, auf die die Heranziehung der Klägerin zur Sonderzahlung für das Jahr 2010 gestützt ist, mit höherrangigem Recht vereinbar sind (UA S. 21 ff.). Dabei ist es davon ausgegangen, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz übergreifender, alle Institutsgruppen betreffender Finanzmarktrisiken mit den für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachnähe und Finanzierungsverantwortung einer homogenen Gruppe jedenfalls im Ansatz vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber keine einheitliche Entschädigungseinrichtung für alle Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen hat (UA S. 23). Entgegen der Ansicht der Klägerin müssten sich deshalb die Institute anderer Entschädigungseinrichtungen, etwa die Mitglieder der Entschädigungseinrichtung der Banken (EdB), weder an der ex-ante- noch an der ex-post-Finanzierung der Anlegerentschädigung der Phoenix-Insolvenz beteiligen (UA S. 24). Selbst wenn man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgehe, dafür zu sorgen, dass es wegen des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen "mittel- und langfristig" zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, wäre die Verfassungsmäßigkeit der Sonderzahlung 2010 davon nicht berührt. Denn ein Belastungsvergleich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen, sei noch nicht möglich, da die Entschädigung der Anleger der Phoenix Kapitaldienst GmbH noch andauere, so dass sich die auf die Institute der Beklagten zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung gegenwärtig noch nicht absehen lasse (UA S. 25). Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern sich daraus eine Divergenz im dargelegten Sinne zu dem angeführten Rechtssatz aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 ergeben soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht den angeführten abstrakten Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts infrage gestellt hätte, wonach das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht wird, diesem gerade bei Sonderabgaben eine besondere Bedeutung beizumessen ist und der gewählte Abgabenmaßstab gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung sachgerecht sein muss. Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes rügt, reicht dies zur Begründung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO nicht aus.

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Auch die Ausführungen der Klägerin in Abschnitt III. B ("Gesamtbelastungsniveau") der Beschwerdebegründung (S. 29 f.) lassen eine Divergenz im dargelegten Sinne nicht erkennen. Es wird zwar kritisiert, das Oberverwaltungsgericht habe die Belastungen durch die Phoenix-Entschädigungsfinanzierung als "sicher absehbar" bezeichnet, eine "selbst prognostizierte Belastung, die aber hinsichtlich der Abgabengleichheit nicht zu würdigen sein soll, mangels Vorliegen eines 'Gesamtbelastungsniveaus'" aber nicht geprüft. Der behauptete Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird jedoch nicht herausgearbeitet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch zu dem auf der vorletzten Seite der Beschwerdebegründung zitierten abstrakten Rechtssatz aus einer anderen, nicht näher bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hätte, wonach die Tatsachengerichte "Erkenntnismittel" auswerten dürfen, "die nach Erlass des Widerspruchsbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr entnommen werden können".

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Soweit in der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Divergenzrüge "ergänzend voll umfänglich" auf "die Ausführungen zur Grundsatzrüge" verwiesen wird, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung der Klägerin divergierenden Rechtsätze werden damit nicht einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung wird nicht darauf bezogen konkret herausgearbeitet.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.