Entscheidungsdatum: 11.05.2015
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 € festgesetzt.
I
Die Klägerin baut im Tagebau Dolomitkalkstein ab. Sie ist Rechtsnachfolgerin eines schon in der DDR tätigen Bergbaubetriebs. Nachdem zunächst das sogenannte Nordfeld des Bergwerksfelds ausgebeutet worden war, begehrte die Klägerin die Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans für Bereiche des Südfeldes, wo mittlerweile ein FFH-Gebiet und ein Naturschutzgebiet ausgewiesen sind. Trotz Aufforderung der Bergbehörde legte die Klägerin Unterlagen zur Prüfung der naturschutzrechtlichen Anforderungen nicht vor. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden: Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei entbehrlich, da das Abbauvorhaben einigungsvertraglichen Bestandsschutz beanspruchen könne; es handele sich um einen unselbstständigen Teil eines Gesamtvorhabens, das bereits vor dem 3. Oktober 1990 begonnen worden sei. Einer Befreiung von den Vorschriften der Naturschutzverordnung bedürfe es nicht; denn es handele sich insoweit um eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten und bis zur Berufungsverhandlung nicht ergänzten Betriebsplanunterlagen seien nicht in der erforderlichen Weise prüffähig. Angesichts der infolge des geplanten Abbaus nahe liegenden Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlichen Belangen müsse der eingereichte Plan der Bergbehörde die Prüfung der Frage ermöglichen, ob gesetzliche Versagungsgründe vorlägen. Um eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke handele es sich bei dem Vorhaben nicht, weil im wirksam festgesetzten Naturschutzgebiet vor Inkrafttreten der Verordnung Dolomit nicht abgebaut worden sei. Es fehle darüber hinaus an jeglichen Unterlagen zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit; der großflächige Tagebau sei offenkundig geeignet, die für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu beeinträchtigen. Die FFH- Verträglichkeitsprüfung sei erforderlich, auch wenn mit dem Gesamtvorhaben des Dolomitabbaus bereits vor dem 3. Oktober 1990 begonnen worden sei. Selbst bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse unterfielen nachträglich in Kraft getretenen Vorschriften des Unionsrechts; auch für Teile eines einheitlichen alten Projekts, die nach Inkrafttreten der FFH-Richtlinie ausgeführt würden, ergäben sich aus dem FFH-Regime Schutzpflichten. Das gelte auch für Projekte, die unter der Geltung des Bergrechts der DDR ins Werk gesetzt worden seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Mit den geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt die Klägerin nicht durch.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt und insbesondere den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es nach Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. Januar 2014, mit dem diese ein Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung vorlegte, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Hierfür war kein Raum, denn das Oberverwaltungsgericht war ungeachtet der erst im März 2014 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten schon zu einem früheren Zeitpunkt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO an seine Entscheidung gebunden; es durfte mithin eine Änderung nicht mehr vornehmen.
Ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil ist nach § 116 Abs. 1 VwGO mit seiner Verkündung wirksam erlassen und damit bindend. Statt der Verkündung ist nach § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils zulässig; es ist dann binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Dieser Vorschrift ist in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwGO auch dann genügt, wenn zunächst die unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle übergeben wird (BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <47>). Spätestens mit der anschließenden formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten gilt die Entscheidung als verkündet (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 5.92 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 20 und Beschluss vom 1. Februar 1988 - 7 B 15.88 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 11; siehe zu den Parallelvorschriften der FGO BFH, Beschluss vom 8. März 2011 - IV S 14/10 - BFH/NV 2011, 1161 Rn. 9 m.w.N.; zur Bindung bereits mit Übergabe siehe BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1987 - 9 C 247.86 - BVerwGE 75, 337 <342>).
Das Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2013 statt der Verkündung die Zustellung des Urteils beschlossen, die Streitsache am folgenden Tag beraten und sodann den von den Richtern unterschriebenen Urteilstenor an die Geschäftsstelle gegeben, so dass er entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden von den Beteiligten fernmündlich abgefragt werden konnte; dies ist am 14. und 15. Oktober 2013 geschehen. Folglich war das Oberverwaltungsgericht spätestens mit dem 14. Oktober 2013 an seine Entscheidung gebunden.
b) Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass das angefochtene Urteil im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei.
aa) Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer - in Anlehnung an die zivilprozessualen Rechtsmittelfristen (§§ 516, 552 ZPO a.F., §§ 517, 548 ZPO n.F.) bestimmten - Frist von fünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den schriftlich niedergelegten und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <375 f.>; BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <47>). Entsprechendes gilt, wenn das Urteil - wie hier - nicht verkündet, sondern zugestellt worden ist und zwischen Niederlegung des Tenors und Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 23). Die Fünfmonatsfrist stellt somit eine absolute Grenze dar, jenseits derer es in jedem Fall an einer alsbaldigen Übermittlung im Sinne des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwGO fehlt. Diese Frist ist hier noch eingehalten, denn das Oberverwaltungsgericht hat nach der Niederlegung der Urteilsformel am 11. Oktober 2013 das vollständig abgefasste Urteil ausweislich des darauf angebrachten Eingangsvermerks am 5. März 2014 der Geschäftsstelle übergeben. Hierauf, nicht aber auf die Ausfertigung des Urteils durch die Geschäftsstelle oder dessen Zustellung an die Beteiligten kommt es an (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2001 - 8 B 17.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 26 und vom 3. Mai 2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 3).
Wird ein Urteil noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann allerdings gleichwohl im Einzelfall ein kausaler Verfahrensmangel vorliegen, wenn nämlich zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 und vom 9. August 2004 - 7 B 20.04 - juris Rn. 17, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24). Dabei ist u.a. die Dauer der Verzögerung, aber auch der konkrete Verfahrensablauf - etwa die Maßgeblichkeit einer aufwändigen Beweisaufnahme - von Bedeutung.
Anhaltspunkte, die vor dem Hintergrund der fast vollständigen Ausschöpfung der äußersten "Absetzungsfrist" dafür sprechen könnten, dass dem Oberverwaltungsgericht bei Abfassung des Urteils die Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr gegenwärtig waren, zeigt die Beschwerde indessen nicht auf. So belegt die ausführliche Darstellung des Tatbestands, dass dem Oberverwaltungsgericht der Sachverhalt in seiner zeitlichen Abfolge und Entwicklung sowie das umfängliche Vorbringen der Beteiligten hierzu vor Augen standen. Auch die daran anschließenden Rechtserwägungen bieten keinen Anlass für die Annahme, sie würden ihrer Funktion, die das Beratungsergebnis tragenden Gründe zu dokumentieren, nicht gerecht.
bb) Eine unabhängig hiervon nach allgemeinen Grundsätzen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO unzureichende Begründung liegt ebenso wenig vor.
Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.). Hiernach werden die Entscheidungsgründe ihrer Aufgabe gerecht; denn sie lassen ohne weiteres erkennen, welche Überlegungen für das Oberverwaltungsgericht maßgebend gewesen sind. Insbesondere wird nachvollziehbar ausgeführt, warum nach dessen Auffassung die geplante Ausdehnung des Tagebaus auf das sogenannte Südfeld von der Beachtung naturschutzrechtlicher Vorschriften nicht von vornherein freigestellt ist.
c) Der Beschwerde kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes beruft. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 m.w.N.). Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind aber mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 7b Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 17. Mai 2011 - 8 B 98.10 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Denkgesetze wegen einer nur unzureichenden Behandlung des geltend gemachten Bestandsschutzes liegt nicht vor. Soweit das Oberverwaltungsgericht - selbstständig tragend - den geltend gemachten Anspruch wegen des Fehlens von prüffähigen Unterlagen für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung verneint, hat es sich unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2010 - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Stadt Papenburg - sehr wohl mit dem Ausmaß und den Grenzen eines möglichen Bestandsschutzes auseinandergesetzt.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage:
Ist die zuständige Bergbehörde berechtigt, einen Antrag auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans deshalb zu versagen, weil der Antragsteller das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bei der Antragstellung nicht nachgewiesen hat, obwohl ein Versagungsgrund lediglich möglich ist?,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie ist, soweit sie sich als im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich erweist, nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz.
Ein Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 BBergG ist zuzulassen, wenn - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 BBergG - insbesondere die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Untersagung nach § 48 Abs. 2 BBergG nicht gegeben sind, die schon in dieser Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <323>, vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 <339> und vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205 Rn. 17). Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, die eine Versagung rechtfertigen können, gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 7 B 68.11 - ZfB 2012, 236 - juris Rn. 6).
Hinsichtlich des Habitatschutzes schreibt § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor, dass Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind, wenn sie geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Eine solche Eignung zur erheblichen Gebietsbeeinträchtigung, die im Wege einer Vorprüfung (Screening) ermittelt wird, ist nach den - von der Klägerin mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und somit bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gegeben. Hiernach greift eine präventive Zulassungssperre ein, die nur durch das positive Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung (siehe § 34 Abs. 2 BNatSchG) oder - bei Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung - im Wege einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG überwunden werden kann. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG hat der Projektträger die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ausdrücklich normierten besonderen Mitwirkungspflichten des Antragstellers waren im vorliegenden Fall anzuwenden, da nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für die Beurteilung des geltend gemachten Zulassungsanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich war. Genügt der Antragsteller diesen Pflichten nicht, kann mangels Durchführung der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung seinem Antrag auf Zulassung des Betriebsplans nicht stattgegeben werden. Die hierauf beruhende Ungewissheit über die habitatschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens geht zu seinen Lasten.
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. April 2013 - C-258/11 [ECLI:EU:C:2013:220], Sweetman u.a. - ergibt sich nichts anderes. In Randnummer 40 f. der Entscheidungsgründe verhält sich dieses Urteil zu den Voraussetzungen, unter denen die zuständige Behörde nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie davon ausgehen darf, dass das Projekt sich nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt, und anderenfalls dessen Genehmigung versagen muss. Insoweit geht es um die inhaltlichen Anforderungen an die der Behörde obliegende Verträglichkeitsprüfung und deren Ergebnis (siehe dazu BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 67 und vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 10), nicht aber um die dieser vorausliegenden Beibringungslasten des Projektträgers.
Auf die Frage, wie sich Mitwirkungspflichten bezüglich der Prüfung anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften begründen lassen, kommt es entscheidungserheblich nicht an, da das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung insoweit auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen gestützt hat.
b) Die weiteren Fragen:
Kommt einem nicht UVP-pflichtigen Gesamtvorhaben auch hinsichtlich seiner unselbstständigen Teilabschnitte im Rahmen einer den Abbau freigebenden Entscheidung ein Bestandsschutz aus Art. 19 des Einigungsvertrages zu? Führt ein aus Art. 19 Einigungsvertrag resultierender Bestandsschutz eines nicht UVP-pflichtigen Gesamtvorhabens zu einer Nichtanwendbarkeit naturschutzrechtlicher Vorschriften und zu einer Entbehrlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung?,
führen ebenso wenig auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Im Anschluss an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zielen die Fragen darauf ab, ob die rechtliche Einordnung des von der Klägerin betriebenen Tagebaus hinsichtlich der rein verfahrensrechtlichen UVP-Pflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 7 C 18.09 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 9 Rn. 12) auf die materiell-rechtlichen Vorschriften des Habitatschutzrechts, die ihrerseits mit obligatorischen Verfahrensschritten verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 10), übertragbar ist. Ansatzpunkt ist dabei der Rechtsbegriff des Projekts, der auch im FFH- Recht im Anschluss an die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie enthaltene Definition, dabei allerdings wirkungs- und nicht vorhabenbezogen, auszulegen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - C-226/08 - Rn. 38, vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482], Niederlande - Rn. 24 ff. und vom 10. Januar 2006 - C-98/03 [ECLI:EU:C:2006:3] - Rn. 40 f.; BVerwG, Urteile vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 29, vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 28 und vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - NVwZ 2015, 596 Rn. 29). Die Fragestellung geht allerdings bereits von einer unzutreffenden Annahme aus, soweit sie einleitend - wie sich insbesondere aus der Verwendung des Wortes "auch" ergibt - unterstellt, dass die Freistellung des von der Klägerin betriebenen Tagebaus als eines "Gesamtvorhabens" von den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Folge eines aus Art. 19 Einigungsvertrag - EV -fließenden Bestandsschutzes sei. Diese Rechtsfolge beruht vielmehr auf der speziellen Überleitungsvorschrift des Art. 8 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Maßgabe-Nr.1 Buchst. h Doppelbuchst. bb, die der Bestimmung des Art. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) entspricht (siehe BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 - Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 4 sowie Beschluss vom 21. November 2005 - 7 B 26.05 - ZfB 2006, 27; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 52 Rn. 175 ff., Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 18 Rn. 65). Hiernach wird ein Bergbauvorhaben als Ganzes im Sinne eines Gesamtvorhabens, das - auch ungeachtet einer Genehmigung - vor dem Beitrittszeitpunkt tatsächlich begonnen worden ist, vom Erfordernis der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2a BBergG) als des Trägerverfahrens für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 57a BBergG) freigestellt.
Der Anwendungsbereich von Art. 19 Satz 1 EV ist hingegen insoweit nicht eröffnet. Danach bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene "Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam". Zwar kannte das Recht der DDR den Begriff des Verwaltungsakts nicht, sondern verwendete für vergleichbare Fälle denjenigen der "Einzelfallentscheidung" in Ausübung vollziehend-verfügender Tätigkeit. Aus der Verwendung des Begriffs "Verwaltungsakt" im Einigungsvertrag selbst ist aber der Schluss zu ziehen, dass solche Verwaltungsentscheidungen von Behörden der DDR unter Art. 19 Satz 1 EV fallen, die Regelungscharakter haben und auf eine unmittelbare Rechtswirkung im Einzelfall gerichtet sind. Darin stimmen der Begriff der "Einzelentscheidung" und der des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG überein (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 6 B 52.05 - NVwZ 2006, 1423 <1424> m.w.N.). Eine mit solchen Rechtswirkungen verbundene Zulassung des Gesamtvorhabens war im Recht der DDR aber nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 - Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 4 = juris Rn. 13, sowie die Vorinstanz OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 - ZfB 2001, 257 = juris Rn. 79 ff.). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Einschätzung einer Überprüfung bedürfte.
Nach dem Recht der DDR wurde die jeweilige konkrete Abbautätigkeit durch den technischen Betriebsplan gestattet. Auch eine solche Einzelentscheidung wurde nicht über Art. 19 EV, sondern gemäß Art. 8 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Maßgabe-Nr.1 Buchst. h Doppelbuchst. aa mit einer zeitlichen Beschränkung der Laufzeit bis längstens 31. Dezember 1991 in den nunmehr geltenden Rechtsbestand nach dem Bundesberggesetz übergeleitet. Den vorangehenden und vorbereitenden Entscheidungen, insbesondere auch der Festsetzung von Bergbauschutzgebieten, kam der Regelungsgehalt einer Genehmigung des "Gesamtvorhabens" nicht zu (siehe auch Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, Anhang Rn. 23 ff., 28 ff.).
Für einen aus Art. 19 EV folgenden Bestandsschutz des Gesamtvorhabens fehlt es demnach auch im Hinblick auf die "den Abbau freigebenden Entscheidungen", d.h. die Hauptbetriebspläne, am tauglichen Ansatzpunkt.
Die beiden vorgenannten Fragen sind deswegen ebenso wenig wie die daran anknüpfenden weiteren Fragen:
Ist die Anwendung von transformiertem EU-Recht gegenüber einem, aufgrund völkerrechtlichen Vertrags begründeten, Bestandsschutz vorrangig? Kann EU-Recht einen aus Art. 19 Einigungsvertrag resultierenden Bestandsschutz nachträglich einschränken oder verdrängen?,
in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, weil nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.