Entscheidungsdatum: 20.05.2015
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I
Der Kläger beansprucht eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, weil er meint, die besoldungsrechtliche Einstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters.
Der 1980 geborene Kläger steht als Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten. Ab Januar 2008 wurde er nach der Dienstaltersstufe 4 besoldet. Mit am 5. Januar 2012 bei der Behörde eingegangenem Schreiben vom 29. Dezember 2011 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, das Besoldungsrecht wirke altersdiskriminierend, die "rückwirkende Bemessung (seines) Grundgehalts nach der Stufe 12" für die Zeit ab Januar 2008 bis Juni 2009. Diesen Antrag legte die Behörde als Widerspruch aus, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 als unbegründet zurückwies.
Den dagegen von dem nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger am 13. August 2013 erneut erhobenen Widerspruch sowie seinen darin enthaltenen weiteren Antrag, ihm auch ab dem 1. Juli 2009 fortlaufend ein Grundgehalt nach der höchsten Besoldungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 BBesO zu zahlen, wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2013 abermals als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Besoldung und auf eine darauf gestützte Nachzahlung bestehe nicht. Weder verstoße das Bundesbesoldungsgesetz gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot der Altersdiskriminierung noch sei der erhobene Anspruch zeitnah geltend gemacht worden.
Am 1. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Beamtenbesoldung nach Besoldungsstufen in Anknüpfung an das Lebensalter verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und die Voraussetzungen für Schadenersatz aufgrund des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs lägen vor.
Nachdem der Kläger seine zunächst auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Oktober 2013 erstreckte Zahlungsklage für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 und die Feststellungsklage zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 24. August 2012 und vom 4. September 2013 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 einen Betrag in Höhe von 4 747,90 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegende Behördenakte verwiesen.
II
Der Senat entscheidet über die Klage im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage, für die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2009 weder einen Anspruch auf höhere Besoldung noch auf Schadensersatz oder auf eine Entschädigung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten zusätzlichen Besoldungsleistungen aus der höchsten Stufe (Stufe 12) seiner Besoldungsgruppe (A 7 BBesO) für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009. Der Senat hat zwar auf der Grundlage und in Übernahme der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 [ECLI:EU:C:2014:2005], Specht - NVwZ 2014, 1294) bereits entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a.F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des betreffenden Beamten besteht daher nicht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - ZBR 2015, 160 Rn. 13 ff., 18 ff.).
Ebenso wenig steht dem Kläger Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - ZBR 2015, 160, Rn. 25 ff.).
Auch ein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitert hier daran, dass der Kläger die gesetzliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung (BVerwG, Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - Rn. 51 ff.).
Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 [ECLI:EU:C:2011:560]) geklärt worden. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104). Das Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 2011, mit dem er seinen Anspruch auf Bemessung seines Grundgehalts nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, begründet den Antrag ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011. Die an dieses Urteil anknüpfende Zwei-Monats-Frist gemäß § 15 Abs. 4 AGG lief am 8. November 2011 ab. Damit hat der Kläger den Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
vom 20. Mai 2015
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG bis zum Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme auf 29 214,58 € und für die Zeit danach auf 4 747,90 € festgesetzt.