Akteneinsicht betreffend den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG Der Wunsch, dass ein nach § 83 Abs. 1 PatG ergangener früher gerichtlicher Hinweis Dritten, insbes. Wettbewerbern, nicht zur Kenntnis gelangt, stellt - soweit der Hinweis keine geheimhaltungsbedürftigen betrieblichen Interna der Parteien enthält - kein der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar.