Entscheidungsdatum: 29.09.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 031 216.3
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2016 unter Mitwirkung der Richter Merzbach, Dr. Meiser und Schödel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die am 14. Mai 2013 angemeldete Wortmarke
Medikationskarte
soll für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9:
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Peripheriegeräte für Computer; maschinenlesbare Datenträger; CDs, DVDs; Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), insbesondere mit Mikroprozessorchip; Lade- und Lesegeräte für Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), insbesondere mit Mikroprozessorchip; Teile aller vorgenannten Waren; Datenverarbeitungs- und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); auf maschinenlesbare Datenträger aufgezeichnete Datenverarbeitungs- und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten);
Klasse 38:
Telekommunikation; Übermittlung von Nachrichten und Informationen; Erstellen, Sammeln, Liefern und Verteilen von Nachrichten; elektronische Anzeigenvermittlung; Bereitstellung des Zugangs zu gehosteten Betriebsystemen und Computeranwendungen über das Internet und Organisationsnetze; Übermittlung von Daten aller Art; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermittlung von Zugriffszeiten in Datenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Übermittlung von Daten aus einer Datenbank; mobile Telekommunikationsdienste; Portaldienstleistungen mittels Telekommunikation; Dienstleistungen in Bezug auf Internetportale; Übermittlung von E-Mails und Textnachrichten; Information und Beratung in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, auch über das Internet; elektronisches Versenden von Daten und Dokumenten über das Internet oder andere Datenbanken; Bereitstellung von Online-Kommunikationsdiensten; Beliefern und Übermitteln von Prüfdaten und Daten zu Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern hierzu, auch in Form von Dateizentren, insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens; Errichtung und Betrieb eines nationalen und/oder internationalen Computernetzwerks für das Gesundheitswesen; Bereitstellen eines medizinischen und pharmazeutischen Portals im Internet;
Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung von Webseiten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Erstellung von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet; technische Beratung; Bereitstellung von technischen Informationen im Internet; Einrichten einer Datenbank; Entwicklung, Aktualisierung und Wartung von Datenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Organisationsberatung im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Medien sowie Planung und Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nutzung digitaler Medien; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte (Hosting); Bereitstellen einer Suchmaschine zu medizinischen und pharmazeutischen Themen für das Internet; Vergabe von Zertifikaten und/oder Gütesiegeln für geprüfte Dienstleistungen, Waren, Erzeugnisse, Dokumentationen und/oder Informationsunterlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Krankenversicherung sowie Überwachung der zertifizierten Unternehmen;
Klasse 44:
Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Apothekers; Beratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker; Zubereitung von pharmazeutischen Zubereitungen sowie Arzneimittel für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Gesund- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Gesundheitsberatung, Ernährungsberatung; pharmazeutische Beratung und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des individuellen pharmazeutischen und kosmetischen Bedarfs, Hauttyp-Beratung, Still-Beratung, ambulante medizinische Fußpflege und ambulante Kosmetikdienstleistungen, ambulante Pflegedienstleistung; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen von Sanatorien; Durchführung von Therapien; Krankenpflegedienste; psychosoziale Betreuung; Seniorenpflegedienste; Vermietung von medizinischen Geräten und medizinischer Ausrüstung; Aufstellen von Medikationsplänen als medizinische Dienstleistung; Vermittlung von Patienten an Ärzte, Apotheken und Kliniken; Erteilen von Auskünften bezüglich medizinischer und pharmazeutischer Dienstleistungen; Ausgabe von maschinenlesbaren Datenträgern, Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards) zur Lieferung von Daten und Informationen das Gesundheitswesen betreffend“
eingetragen werden.
Mit Beschluss vom 15. April 2014 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Die angemeldete Bezeichnung sei aus den Begriffen „Medikation“ und „Karte“ gebildet. Unter „Medikation“ verstehe man die Anwendung, Verabreichung, Verordnung oder Verschreibung von Arzneimitteln. Wortkombinationen mit dem Wort „Medikation“ seien gebräuchlich, wie beispielsweise „Medikationssicherheit“, „Medikationsmanagement“, „Medikationsplan“ oder „Medikations-Check“.
Dies treffe auch auf den weiteren Begriff „Karte“ zu. Diese gebe es inzwischen in fast allen Bereichen des täglichen Lebens, wobei sie neben ihrer Funktion als Zahlungsmittel auch als Kreditkarte, Zugangskarte oder in der Funktion von Ausweisen vielseitig einsetzbar sei.
Der sprachüblich gebildeten Kombination dieser beiden Begriffe entnehme der Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Hinweis, dass diese im Zusammenhang mit Karten und der Anwendung, Verabreichung, Verordnung oder Verschreibung von Arzneimitteln stünden.
So könne es sich bei den beanspruchten Waren der Klasse 09 selbst um solche Karten oder um Geräte handeln, die solche Karten lesen könnten. Dabei seien die für eine erfolgreiche Medikation notwendigen Informationen auf Karten gespeichert und würden von Computern durch eine spezielle Software verarbeitet und übertragen. Die zu der Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen könnten der Übermittlung der auf der Medikationskarte gespeicherten Daten dienen. Für die Dienstleistungen der Klasse 44 bezeichne die angemeldete Marke eines der angewendeten Mittel bei deren Ausübung; insoweit handele es sich also um eine Bestimmungsangabe. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 könnten die technisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen, die u. a. für die Entwicklung solcher Karten notwendig seien, schaffen.
In Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr daher ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsgehalt der Bezeichnung als solchen erfassen.
Soweit sich die Anmelderin auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Voreintragungen berufe, sei anzumerken, dass Voreintragungen weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes geeignet seien, einen Eintragungsanspruch zu begründen. Zudem sei die von der Anmelderin genannte Marke „Apocard“ (30 2009 047 557) auf Grund der Schutzfähigkeit des Akronyms „Apo“ eingetragen worden, was auch auf „Medicard“ (307 17 224) zutreffe.
Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne dahingestellt bleiben.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie jedoch nicht näher begründet hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt und ist ferner zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist ein konkreter Antrag nicht erforderlich. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beschluss der Markenstelle in vollem Umfang angegriffen werden soll.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Medikationskarte in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) -EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 -Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) -smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. Buchstabenkombinationen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke Medikationskarte in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
In dem angemeldeten Zeichen Medikationskarte wird der Verkehr eine sprachüblich gebildete Kombination der Substantive „Medikation“ und „Karte“ erkennen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, versteht man unter dem Begriff „Medikation“ die „Verordnung, Verabreichung, Anwendung eines Medikaments einschließlich Auswahl und Dosierung“ (vgl. dazu DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl., S. 1180). Den weiteren Begriff „Karte“ wird der Verkehr in Zusammenhang mit den zu den Klassen 9, 38 und 42 beanspruchten technischen Waren und Dienstleistungen aus dem IT- und/oder EDV-Bereich sowie den überwiegend dem Gesundheitsbereich zuzuordnenden Dienstleistungen der Klasse 44 naheliegend i. S. einer Datenkarte im Kartenformat (Magnet- und/oder Chipkarte) verstehen. Der Verkehr ist mittlerweile an eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Bezeichnungen mit dem Begriff „Karte“ bzw. (englisch) „card“ und einem vorangestellten, den Einsatzbereich der „Karte/card“ bezeichnenden Zusatz gewöhnt. Damit werden im Allgemeinen Magnet- und/oder Chipkarten bezeichnet, welche verschiedene Funktionen und/oder Einsatzgebiete aufweisen können. Darunter fallen neben Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkartenfunktionen vor allem auch Informations- und Servicefunktionen, mit deren Hilfe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Solche Datenkarten waren zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht zuletzt auch im Gesundheitswesen bereits gebräuchlich. Insoweit kann beispielhaft auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende „Krankenversichertenkarte“ verwiesen werden, bei der es sich um eine Speicher-Chipkarte handelte, die dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern diente (seit dem 1. Januar 2015 ersetzt durch die „Elektronische Gesundheitskarte“).
Vor diesem Hintergrund ist dem Verkehr dann aber die formalsprachlich korrekte Verbindung des Bestandteils „Medikations-“ mit dem Begriff „Karte“ ohne weiteres verständlich i. S. einer (Daten)Karte, auf der Informationen in Zusammenhang mit Verordnung, Verabreichung, Anwendung eines Medikaments einschließlich Auswahl und Dosierung und damit einer Medikation gespeichert sind.
Ausgehend davon wird der Verkehr der Bezeichnung Medikationskarte in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 dann aber lediglich einen Hinweis auf deren Art und Einsatzbereich bzw. ihren Bestimmungs- und Verwendungszweck entnehmen, nämlich dass sie entweder selbst eine solche (Daten)Karte, auf der Informationen zur Medikation gespeichert sind, verkörpern - dies trifft auf Magnetaufzeichnungsträger; …maschinenlesbare Datenträger; …; Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), insbesondere mit Mikroprozessorchip“ zu - oder aber, dass sie für den Einsatz von solchen Karten geeignet sind oder mit ihnen betrieben werden können, wie dies bei den weiterhin zu Klasse 9 beanspruchten Waren “ Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; … Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Peripheriegeräte für Computer; …. CDs, DVDs; .. Lade- und Lesegeräte für Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), insbesondere mit Mikroprozessorchip; Teile aller vorgenannten Waren; Datenverarbeitungs- und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); auf maschinenlesbare Datenträger aufgezeichnete Datenverarbeitungs- und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten)“ der Fall sein kann.
Was die zu Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen betrifft, können diese sämtlichst der Übermittlung und/oder Zurverfügungstellung der auf einer „Medikations(daten)karte“ gespeicherten oder zu speichernden Daten dienen oder auch - wie z. B. bei „Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermittlung von Zugriffszeiten in Datenbanken“ - mittels einer solchen Karte in Anspruch genommen werden.
Die zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen können sich bestimmungsgemäß mit der Entwicklung, Herstellung und Verwendung von solchen Medikationsdatenkarten oder - wie bei den Dienstleistungen der Klasse 38 - mit der Übermittlung der auf solchen Karten gespeicherten (Medikations)Daten befassen. Solche Datenkarten mit Informationen zur Medikation können ferner bei den zu Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen aus dem medizinisch-pharmazeutischen Bereich zum Einsatz kommen und damit für eine Verwendung bei diesen Dienstleistungen bestimmt sein. Bei den weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Ausgabe von maschinenlesbaren Datenträgern, Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards) zur Lieferung von Daten und Informationen das Gesundheitswesen betreffend“ kann die angemeldete Wortkombination hingegen den Gegenstand der Dienstleistung bezeichnen.
In Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38, 42 und 44 erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung damit aber in einem Hinweis auf den Einsatzbereich/den Verwendungszweck einer solchen Karte bzw. in einer beschreibenden Aussage zu Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen. Der Verkehr wird daher in Medikationskarte in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
Das angemeldete Zeichen Medikationskarte geht auch in seiner Gesamtheit weder hinsichtlich der sprachlichen Form noch hinsichtlich seines begrifflichen Inhalts über die bloße Summe der beiden Sachangaben hinaus (vgl. EuGH; GRUR 2004, 680, 681 Nr. 39-41 - BIOMILD; GRUR 2006, 229, 230 f.- Nr. 34-37 - BioID), sondern erschöpft sich in einem grammatikalisch korrekt und sprachüblich gebildeten Determinativkompositum aus dem Grundwort „Karte“ mit der vorangestellten Bestimmungsangabe „Medikation“, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu vermitteln.
Unbeachtlich ist der Vortrag der Anmelderin vor der Markenstelle, dass mit der einer Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung Risiken für die Volksgesundheit verbunden seien. Denn abgesehen davon, dass es sich dem Senat nicht erschließt, wie die Verwendung einer rein produktbeschreibenden Angabe wie Medikationskarte solche Risiken hervorrufen kann – dies wurde seitens der Anmelderin auch nicht näher dargelegt -, ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG allein danach bestimmt, ob der Verkehr in dem betreffenden Zeichen in Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.
Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle auf Voreintragungen Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 8) - Marlene-Dietrich-Bildnis; zuletzt: BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.