Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. August 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich der Aussprüche I 1 b, c und d sowie I 2 und 3 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht...