Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.03.2019


BGH 20.03.2019 - XII ZR 122/17

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.03.2019
Aktenzeichen:
XII ZR 122/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZR122.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 17. Oktober 2017, Az: 32 U 505/17, Beschlussvorgehend LG München I, 9. Januar 2017, Az: 24 O 11473/16

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2019 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist begründet.

2

Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

3

Nur ergänzend ist zu bemerken:

4

Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 17. Oktober 2017 ausgeführt, dass die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sei, weil nach seiner einstimmigen Auffassung das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Damit ist die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts, im Wege der Beschlusszurückweisung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, auf jeden Fall ausreichend begründet (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 1109 zu § 130a VwGO). Das Fehler einer weitergehenden Begründung für die Ermessensentscheidung stellt daher keinen Verfahrensmangel und erst recht keinen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar.

5

Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 540 Rn. 24).

Dose     

        

Klinkhammer     

        

Günter

        

Botur      

        

Krüger      

        

Schreibfehlerberichtigung vom 14. Juni 2019

In dem Beschluss vom 20. März 2019 muss es in den Gründen auf Seite 2

anstelle von

„Die Anhörungsrüge ist begründet.“

richtig heißen

„Die Anhörungsrüge ist unbegründet.“

Karlsruhe, den 14. Juni 2019

Bundesgerichtshof

Geschäftsstelle des XII. Zivilsenats

Küpferle, Justizamtsinspektorin