Entscheidungsdatum: 20.03.2019
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 22. Februar 2019 ist unbegründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - VII ZR 159/16 Rn. 2; Beschluss vom 31. Juli 2018 - VII ZR 206/17 Rn. 2; Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 23. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
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