1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen der Nebenkläger, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.