Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.03.2019


BGH 20.03.2019 - 3 StR 452/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
20.03.2019
Aktenzeichen:
3 StR 452/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:200319B3STR452.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 20. März 2019, Az: 3 StR 452/18, Beschlussvorgehend LG Bad Kreuznach, 25. April 2018, Az: 5 KLs 1025 Js 3175/13 jugnachgehend BGH, 20. März 2019, Az: 3 StR 452/18, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.000 € angeordnet wird, wobei er als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe von elf Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Prozessvoraussetzung des wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist entgegen dem Revisionsvorbringen gegeben. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat, dass die Unterschrift des Vorsitzenden Richters den Anforderungen entspricht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine ordnungsgemäße und damit wirksame Unterzeichnung zu stellen sind: Danach muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, weshalb Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen einzelner Buchstaben im Schriftbild unschädlich sind. Es genügt ein individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale aufweist und ein Mindestmaß an Ähnlichkeiten zu der ursprünglichen Schrift aus Buchstaben enthält, das es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319; Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 1). Dies ist hier der Fall.

3

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den in der Revisionsbegründung vorgebrachten Einzelbeanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

4

Die Einziehungsentscheidung bedarf entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts indes der Änderung dahin, dass der Angeklagte in Höhe des Werts der Tatbeute von 23.000 € neben dem gesondert Verfolgten K.   als Gesamtschuldner haftet, weil beide nach dem Überfall Mitverfügungsgewalt über das erbeutete Geld hatten. In Höhe von 7.000 € - dem Wert des Beuteanteils des Mitangeklagten B.   - haftet zudem dieser als weiterer Gesamtschuldner neben dem Angeklagten. Der Senat kann die Gesamtschuld in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst anordnen.

5

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

      

Gericke     

      

Spaniol

      

Wimmer     

      

Tiemann