(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 203 StPO Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.