Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 21.03.2019


BGH 21.03.2019 - V ZB 111/18

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
21.03.2019
Aktenzeichen:
V ZB 111/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:210319BVZB111.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG München I, 12. Juni 2018, Az: 36 S 2343/18 WEGvorgehend AG Viechtach, 9. Januar 2018, Az: 12 C 26/17 WEG
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Antrag der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter.

II.

2

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Prozesskostenhilfeantrag sei zurückzuweisen, weil die Beklagte eine hinreichende Bedürftigkeit nicht dargetan habe. Der nach § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bewilligt werden. Für die Prüfung der Bedürftigkeit komme es folglich darauf an, dass weder die Gemeinschaft noch die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufbringen könnten. Als wirtschaftlich Beteiligte seien bei einem Rechtsstreit über Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer anzusehen, da sich dessen Ausgang auf deren finanzielle Situation auswirke. Dabei reiche grundsätzlich ein mittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits aus, so etwa, wenn die Mitglieder bei Prozessverlust mit der Erhebung einer Umlage rechnen müssten. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Wohnungseigentümer ebenfalls nicht in der Lage seien, die Prozesskosten aufzubringen.

III.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt und auf die erstinstanzliche Entscheidung nicht Bezug genommen hat. Zwar müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, wegen der sich aus § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO ergebenden Beschränkung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Wird dem nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, FGPrax 2016, 241 Rn. 5; Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17, NJW 2018, 1691 Rn. 5). Hier liegt es aber deshalb anders, weil sich der maßgebliche Sachverhalt mit (noch) ausreichender Deutlichkeit den Gründen der Beschwerdeentscheidung entnehmen lässt. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kommt es nämlich allein darauf an, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe für eine Berufung beantragt und die Bedürftigkeit der Wohnungseigentümer nicht dargelegt hat.

5

2. Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe bewilligt werden können, nicht vorliegen.

6

a) Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten Prozesskostenhilfe auf Antrag eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Umfang ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs. 1 ZPO) im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, so dass ihr Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gewährt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 26/10, NJW 2010, 2814 Rn. 6).

7

b) Ob es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft allein auf deren Bedürftigkeit ankommt oder auch auf die der Wohnungseigentümer, ist umstritten.

8

aa) Nach einer Ansicht soll es nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang einzelne Wohnungseigentümer in der Lage wären, Prozesskosten aufzubringen (vgl. Abramenko/Wolicki, Handbuch WEG, 2. Aufl., § 11 Rn. 167; Meffert, ZMR 2007, 145).

9

bb) Nach anderer Ansicht sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer (nur) mittelbar Berücksichtigung finden, indem die selbst mittellose Gemeinschaft nur dann als bedürftig angesehen wird, wenn eine Sonderumlage in Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten beschlossen wurde und einzelne Wohnungseigentümer nicht in der Lage sind, den auf sie entfallenden Beitrag zu leisten (vgl. Krumbügel, NZM 2010, 810, 813).

10

cc) Nach ganz herrschender Ansicht kommt es hingegen sowohl auf die Verhältnisse der Gemeinschaft als auch auf diejenigen der Wohnungseigentümer an (vgl. LG Berlin, ZMR 2007, 145; LG Hamburg, ZWE 2010, 140, 141; Bärmann/Seuß/M. Müller, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 75 Rn. 30; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., § 1 Rn. 23 Fn. 43; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., Vor §§ 43 ff. Rn. 64; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 22; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 216; Staudinger/Rapp, BGB [2018], Einleitung § 43 WEG Rn. 131; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 43 Rn. 10a; Ghadban, ZfIR 2010, 781, 782 f.; Mack-Oberth, jurisPR-MietR 7/2010 Anm. 6; Schmid, ZMR 2010, 781, 782).

11

c) Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 26/10, NJW 2010, 2814 Rn. 7). Er entscheidet sie nunmehr im Sinne der letztgenannten Ansicht. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

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aa) Dies folgt aus der Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer. Diese haben für einen ausgeglichenen Etat der Gemeinschaft zu sorgen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG; vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 175; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 244/14, BGHZ 207, 99 Rn. 15). Gibt es Zahlungsausfälle bei Wohnungseigentümern, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer oder, wenn sich eine Finanzierungslücke während des laufenden Wirtschaftsjahrs auftut, durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden; die Wohnungseigentümer trifft insoweit eine Nachschusspflicht, und zwar auch im Fall einer Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 244/14, aaO).

13

Nichts anderes gilt, wenn die Finanzierungslücke dadurch entsteht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Kosten eines Rechtsstreits bestreiten muss, die im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt und daher von Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer nicht gedeckt sind. Auch in diesem Fall haben die Wohnungseigentümer die Finanzierungslücke durch geeignete Maßnahmen zu schließen, indem sie den Verband etwa durch eine Sonderumlage, eine Kreditaufnahme oder in anderer Weise in die Lage versetzen, die Prozesskosten aufzubringen. Kommt es bei einer solchen Sonderumlage zu Zahlungsausfällen von Wohnungseigentümern, müssen die Fehlbeträge wiederum durch eine ergänzende Sonderumlage oder Kreditaufnahme ausgeglichen werden. Angesichts dieser Nachschusspflicht sind die Wohnungseigentümer bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Beteiligte i.S.v. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen und kann auch die Gemeinschaft selbst nicht als bedürftig angesehen werden, wenn die Kosten des Rechtsstreits von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

14

bb) Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen darlegen, dass ihr ein Kredit in der erforderlichen Höhe nicht gewährt würde und keiner der Wohnungseigentümer in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, liegen die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 26/10, NJW 2010, 2814 Rn. 7). Nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn lediglich einzelne Wohnungseigentümer nicht zur Vorschussleistung in der Lage sein sollten (so aber Krumbügel, NZM 2010, 810, 813), weil ein durch Zahlungsausfälle einzelner Wohnungseigentümer resultierender Fehlbetrag aufgrund der dargestellten Nachschusspflicht durch eine ergänzende Sonderumlage geschlossen werden könnte und gegebenenfalls geschlossen werden müsste. Deshalb steht der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer auch nicht entgegen, dass diese nur anteilig für Sonderumlagen haften, die zur Finanzierung von Prozesskosten des Verbandes beschlossen werden (so aber Abramenko/Wolicki, Handbuch WEG, 2. Aufl., § 11 Rn. 167).

15

cc) Darauf, ob den (einzelnen) Wohnungseigentümern die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten des Verbandes zumutbar ist, kommt es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht an. Auf der Zumutbarkeit der Mittelaufbringung stellt das Gesetz nur in den Fällen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ab, also bei der Prozessführung durch eine Partei kraft Amtes, insbesondere den Insolvenzverwalter. Hier kommt es darauf an, ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137 Rn. 7). Für die Prozessführung durch die juristische Person oder die parteifähige Vereinigung stellt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hingegen nicht darauf ab, ob den wirtschaftlich Beteiligten die Kostentragung zuzumuten, sondern nur darauf, ob sie diesen möglich ist (MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 23; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 22; Schmid, ZMR 2010, 781, 782).

IV.

16

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da außergerichtliche Kosten im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VI ZB 56/07, MDR 2010, 767; Senat, Beschluss vom 15. März 2011 - V ZB 177/10, WM 2011, 901 Rn. 25).

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