Entscheidungsdatum: 21.03.2019
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10.510,50 € festgesetzt.
I.
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Schuldnerin, gegen welche die Kläger sich Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 73.500 € berühmen. Sie meldeten ihre Forderungen nebst Feststellungspauschalen in Höhe von 60 € zur Tabelle an, der Beklagte bestritt die Forderungen mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchsgrundlage, woraufhin die Kläger gegen den Beklagten eine Tabellenfeststellungsklage nach § 180 InsO erhoben haben. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurück-, eine weitere Hilfsklage abgewiesen und den Streitwert auf 1.403,85 € festgesetzt. Zur Begründung des Streitwerts hat es auf § 182 InsO verwiesen und darauf, dass jedenfalls mit einer Quote von 1,91 vom Hundert zu rechnen sei. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision und die Verurteilung des Beklagten erreichen möchten.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 27,2 vom Hundert zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen.
1. Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 4). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, aaO Rn. 5; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Auch die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen und die bis dahin entstandenen Kosten sind, wie sich im Umkehrschluss aus § 39 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO ergibt, bei der Ermittlung der Schuldenmasse zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die für die Forderung angefallenen Zinsen und Kosten bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht (Schumacher, aaO).
Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen.
2. Nach diesen Maßstäben gehen die Kläger zu Unrecht von einer zu erwartenden Quote in Höhe von 69,16 vom Hundert aus. Sie berufen sich dafür allerdings im Ansatz zutreffend auf den achten Sachstandsbericht des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 vom 10. August 2017 (Anlage K 22). Da der Bericht sich auf einen Zeitraum nicht lange vor der am 15. November 2017 erfolgten letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bezieht, können hierauf die Schätzungen für die Teilungs- und Schuldenmasse gestützt werden. Doch treffen die Schlussfolgerungen, welche die Kläger aus dem Sachstandsbericht zur Höhe der zu erwartenden Quote ziehen, nicht zu. Der Bericht kündigt keine zu erwartende Quote an.
Jedenfalls ist ausweislich des Berichts mit einer Masse in Höhe von 417.262,49 € (329.462,49 € + 87.800,00 €) zu rechnen. Hiervon sind die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) abzuziehen. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind in dem Bericht mit 160.859,39 € angegeben. Zu den Kosten des Verfahrens machen weder der Bericht, noch die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Erwiderung Angaben. Sie können jedoch anhand des Schriftsatzes des Beklagten vom 4. Mai 2015 geschätzt werden. Unter Zugrundelegung der im Vergleich zu der vom Beklagten am 4. Mai 2015 angenommenen Kostenmasse zum 25. November 2017 höheren Kostenmasse fallen voraussichtlich Gerichtskosten in Höhe von (3 x 2.656 € + Schreibauslagen in Höhe von 1.000 € =) 8.968,00 € an. Ebenfalls unter Berücksichtigung der höheren Kostenmasse, der vom Beklagten geltend gemachten Zuschläge von 100 vom Hundert und von § 8 Abs. 3 Satz 2, § 7 InsVV beträgt die voraussichtliche Vergütung des Insolvenzverwalters 96.528,18 €. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Mithin betragen die Verfahrenskosten voraussichtlich aufgerundet 105.500 €, so dass eine Teilungsmasse von 150.903,10 € anzunehmen ist.
Hinsichtlich der Schuldenmasse berücksichtigen die Kläger lediglich die festgestellten Forderungen zuzüglich ihre eingeklagten Forderungen. Doch sind auch die bestrittenen Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechtigung in die Schätzung einzubeziehen. In die Schätzung nicht einzustellen sind die geltend gemachten Feststellungspauschalen, weil sie in der Verteilung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO als nachrangige Forderungen vorerst nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig sind die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingestellten mit der Feststellung der Klageforderung verbundenen weiteren Verfahrenskosten in die Schätzung der Quote einzubeziehen. Weder haben die Kläger dargetan, dass es sich insoweit um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO handelt, noch haben sie in diesem Rechtsstreit beantragt, diese Kosten gegen den Beklagten festzustellen. Die Schuldenmasse ergibt sich danach aus den festgestellten Forderungen in Höhe von 289.726,44 €, den eingeklagten Forderungen in Höhe von insgesamt 73.500 € und 10 vom Hundert der übrigen angemeldeten Forderungen, mithin 692.150,61 €, beträgt insgesamt also 1.055.377,05 €. Daraus ergibt sich eine am 15. November 2017 zu erwartende Quote in Höhe von 14,3 vom Hundert, mithin ein Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde von 10.510,50 €.
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