Entscheidungsdatum: 14.03.2019
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 93.196 €.
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auch die Frage danach, ob die Anrechnung von Pachtjahren nach Maßgabe von § 12 Abs. 2a Sätze 1 und 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 FlErwV in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des (Ersten) Flächenerwerbsänderungsgesetzes (vom 3. Juli 2009, BGBl. I S. 1688) am 11. Juli 2009 und dem Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes (vom 21. März 2011, BGBl. I S. 450) am 30. März 2011 auch für die Frist zur Selbstbewirtschaftung für das gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd FlErwV zu vereinbarende Rücktrittsrecht gilt, erfordert die Zulassung nicht.
2. a) Der Gesetzgeber hat durch die spätere Einfügung des heutigen Satzes 3 in § 12 Abs. 2a FlErwV klarstellen wollen, dass das nicht der Fall ist (vgl. BT-Drucks. 17/4236 S. 7). Diese Klarstellung würde zwar nur für die Zukunft wirken, wenn die ursprüngliche Regelung anders zu verstehen (gewesen) wäre (vgl. allgemein BVerfGE 135, 1 Rn. 50). In diesem Sinne versteht das Landgericht Berlin (NL-BzAR 2010, 488 Rn. 29) die Regelung. Das trifft aber nicht zu. Das Landgericht hat nicht erkannt, worin das Redaktionsversehen besteht, das dem Gesetzgeber seinerzeit unterlaufen ist.
b) Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf mit Wirkung auch für Alterwerber zwei Erleichterungen einführen wollen, die nur für die Verpflichtung zur „Ortsansässigkeit“ gelten sollten: eine Verkürzung der Bindungsfrist von 20 auf 15 Jahre und eine Anrechnung der Pachtjahre. Dazu sollte der heutige § 12 Abs. 1 Buchstabe a FlErwV unter Verkürzung der Bindungsfrist auf die Regelungen zur Sicherung der Verpflichtung zur Ortsansässigkeit beschränkt, die Regelungen zur Sicherung der übrigen Erwerberverpflichtungen dagegen inhaltlich unverändert, also auch mit der bisherigen Bindungsfrist von 20 Jahren, unter Aufgabe von dessen bisherigen Inhalt in § 12 Abs. 1 Buchstabe b FlErwV aF eingestellt werden. Die Anrechnungsregelung in § 12 Abs. 2a FlErwV-E bezog sich auf diese Fassung des § 12 Abs. 1 FlErwV-E und war eindeutig nur für die Ortsansässigkeit vorgesehen. Der Gesetzgeber ist dem Vorschlag der Bundesregierung mit einer Einschränkung gefolgt: die Bindungsfrist sollte nicht nur für die Pflicht zur Ortsansässigkeit, sondern für alle Erwerberpflichten verkürzt werden; weitere Änderungen wurden nicht angestrebt (BT-Drucks. 16/12709 S. 6). Das machte die Aufteilung von § 12 Abs. 1 Buchstabe a FlErwV aF in zwei Buchstaben entbehrlich, die deshalb auch aufgegeben wurde. Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, offenkundig übersehen worden, dass als Folge dieser Änderung die auf die ursprünglich vorgesehene Fassung der Vorschrift zugeschnittene Verweisung in § 12 Abs. 2a FlErwV-E angepasst werden musste. Darauf weist auch die Beschwerdeerwiderung zu Recht hin.
c) Es handelt sich deshalb bei der Einfügung von § 12 Abs. 2a Satz 3 FlErwV um eine echte Klarstellung und nicht um eine als Klarstellung deklarierte inhaltliche Änderung. Das wird auch in der Literatur nicht in Frage gestellt (Reese in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Januar 2014], § 12 FlErwV Rn. 6; RVI/Zimmermann, [Erg. 59], § 12 FlErwV Rn. 16).
Dr. Stresemann |
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