...Ein ausreichender Grund für die Verweigerung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO besteht sowohl, wenn das Beurkundungsgesetz die Amtsausübung untersagt, als auch dann, wenn der Beurkundung Soll-Vorschriften entgegenstehen, die der Notar bei seiner Amtsführung zu beachten hat (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 63 ff.; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO - BeurkG, 2....