...Ob diese Bestellung zeitlich vor oder nach der Beurkundung des Geschäftsanteilskaufvertrages am 18. September 2013 erfolgt sei, sei unerheblich, weil ein "werdendes Vorstandsmitglied", dessen Bestellung zeitlich so nah an dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft liege, einem bereits bestellten Vorstandsmitglied gleichzustellen sei....