Entscheidungsdatum: 02.12.2014
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht.
I. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Juli 2013
1. soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er wegen Bestechung in 491 Fällen verurteilt ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben;
2. hinsichtlich der insgesamt wegen dreier Tatkomplexe verurteilten und nicht revidierenden Mitangeklagten J.
a) im Schuldspruch zu Tatkomplex III.1 (Fälle Nr. 1 bis 491) der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass sie insoweit wegen Bestechlichkeit in 491 Fällen verurteilt ist,
b) aufgehoben
aa) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III.1 Nr. 1 bis 491 der Urteilsgründe sowie
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben
1. soweit es ihn betrifft,
2. hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten J. und S. , soweit diese in den Fällen III.2 Nr. 1 bis 279 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, sowie
3. hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten S. auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen 491 tatmehrheitlicher Fälle der Bestechung, jeweils begangen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es wegen 279 tatmehrheitlicher Fälle der Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt eine Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 40 Euro festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
A.
I. Das Landgericht hat zu den die Angeklagten betreffenden Tatkomplexen III.1 der Urteilsgründe (Angeklagter H. ) und III.2 der Urteilsgründe (Angeklagter A. ) im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe (UA S. 27 ff.)
Die Mitangeklagte J. war seit dem Jahr 1999 bis zum 22. März 2012 als Verwaltungsangestellte in der Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamts M. tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie fast ausschließlich mit der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung von Fahrzeugen betraut.
Der Angeklagte H. leitete seit dem Jahr 2007 den Zulassungsdienst „E. “ und bot dabei verschiedenen Fahrzeughändlern an, für diese Fahrzeugzulassungen vorzunehmen. Die Fahrzeughändler legten in einer Vielzahl von Fällen Wert darauf, dass in den Fahrzeugpapieren – den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II – als letzter Halter eine Privatperson eingetragen war. In Fällen, in denen die Fahrzeuge zuvor auf einen gewerblichen Halter zugelassen waren, bevorzugten es diese Händler, wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, aus der der gewerbliche Vorhalter nicht mehr ersichtlich war.
Den Angeklagten H. hatte die Mitangeklagte J. schon im Jahr 2003 im Rahmen von dessen Tätigkeit für einen Autohändler kennengelernt. Sie hatte ihm dabei erklärt, dass sie für einen üblichen „Bakschisch-Satz“ von 20 Euro problematische Kfz-Zulassungen vornehme (UA S. 27). Spätestens im Jahr 2008 trat der Angeklagte H. an die Mitangeklagte J. mit dem Ansinnen heran, bei Fahrzeugzulassungen in die Fahrzeugpapiere unbeteiligte Privatpersonen einzutragen.
Auf seine Veranlassung stellte die Mitangeklagte J. in der Folge im Zeitraum vom 26. Februar 2009 bis zum 15. März 2012 in insgesamt 491 Fällen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus, in denen unbeteiligte Privatpersonen trotz ihrer fehlenden Haltereigenschaft und Verfügungsberechtigung als letzte Fahrzeughalter angegeben waren (UA S. 36). Diese Personen hatten die Fahrzeuge nie gesehen und standen auch sonst in keiner Beziehung zu den Fahrzeugen. In nahezu allen Fällen stellte die Mitangeklagte J. neue Zulassungsbescheinigungen Teil II aus, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (UA S. 36). Sowohl dem Angeklagten H. als auch der Mitangeklagten J. war dabei bewusst, dass die eingetragenen Personen nicht Halter der Fahrzeuge waren und auch keine Verfügungsberechtigung über diese hatten. Gemäß § 12 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hätten solche Zulassungen nur bei Nachweis der Verfügungsberechtigung über das jeweilige Fahrzeug vorgenommen werden dürfen.
In 81 dieser Fälle machte die Mitangeklagte J. in den neu ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Teil II zudem falsche Eintragungen über die Zahl der Vorhalter. In 84 Fällen verlegte sie das Datum, bis zu dem die nächste Hauptuntersuchung (HU) fällig war, in die Zukunft. In einigen Fällen ließ sie auch Fahrzeuge zu, bei denen dieses Datum bereits verstrichen war.
Die Mitangeklagte J. forderte und erhielt von dem Angeklagten H. für die beschriebenen, nicht vorschriftsmäßigen Zulassungsvorgänge jeweils einen Geldbetrag von 20 Euro (UA S. 28).
2. Tatkomplex III.2 der Urteilsgründe (UA S. 37 ff.)
Die Mitangeklagte S. war seit dem Jahr 2007 für die Firma F. GmbH tätig. Sie unterhielt dabei Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Fahrzeughändlerin in Italien. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2007 nahm sie Kontakt zum Angeklagten A. auf, der ein Versicherungsbüro der L. Versicherung leitete. Die Mitangeklagte S. legte dem Angeklagten A. dar, sie habe ein Interesse daran, dass ein eventuell vorhandener gewerblicher Vorhalter der von ihr gehandelten Fahrzeuge aus den Fahrzeugpapieren „verschwinde“. Jedenfalls teilweise beruhte dieses Interesse der Mitangeklagten S. darauf, dass ihren ausländischen Geschäftspartnern auf diese Weise die Anwendung der Differenzbesteuerung ermöglicht werden sollte, indem ein Erwerb der Fahrzeuge im Inland vorgetäuscht wurde (UA S. 38).
Die Mitangeklagte S. und der Angeklagte A. vereinbarten daraufhin, dass in derartigen Fällen die Zulassung bei der Mitangeklagten J. durchgeführt werden solle und diese eine unbeteiligte Privatperson als letzten Fahrzeughalter eintragen solle. Die Mitangeklagte J. , die hiermit einverstanden war, sollte in diesen Fällen auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellen, damit der gewerbliche Vorhalter der Fahrzeuge aus diesem Dokument nicht mehr ersichtlich war (UA S. 38). Für die Nennung entsprechender Personalien erhielt der Angeklagte A. jeweils einen Betrag von 50 Euro (UA S. 43). In sämtlichen Fällen stellte er über die L. Versicherung die für die Zulassung erforderliche Versicherungsbestätigung zur Verfügung.
Die Mitangeklagte J. führte vereinbarungsgemäß im Zeitraum vom 11. Februar 2008 bis 18. November 2011 in 279 Fällen entsprechende Zulassungen durch, bei denen sie unbeteiligte Privatpersonen als (letzte) Halter in die Zulassungsbescheinigung Teil II eintrug.
II. Im Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Mitangeklagte J. wegen Bestechlichkeit in 491 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt, verurteilt. Den Angeklagten H. hat es der Bestechung in 491 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, schuldig gesprochen.
Im Tatkomplex III.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Mitangeklagte J. – mangels geforderten oder erhaltenen Vorteils – lediglich wegen Falschbeurkundung im Amt in 279 Fällen verurteilt. Die Mitangeklagte S. hat es wegen 279 Fällen der Anstiftung zu diesen Taten schuldig gesprochen. Den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt in 279 Fällen verurteilt.
Die Eintragung unbeteiligter Privatpersonen habe gegen die aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) folgende Verpflichtung der Zulassungsbehörde verstoßen, eine Zulassung nur dann vorzunehmen, wenn vom Antragsteller die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachgewiesen worden sei (UA S. 92). Aus den Regelungen der §§ 11 und 12 FZV ergebe sich, dass die Zulassungsbescheinigungen nach den Anlagen 5 und 7 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung auszustellen seien. Hierbei sei auch eine wahrheitsgemäße Eintragung bezüglich der Anzahl der Vorhalter vorgesehen (UA S. 93). Nach § 5 Abs. 1 FZV dürfe keine Zulassung ohne den Nachweis der erforderlichen Hauptuntersuchung vorgenommen werden (UA S. 93).
Das Landgericht hat eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) der Mitangeklagten J. jeweils darin gesehen, dass sie Zulassungsbescheinigungen Teil II auf Antrag von nicht verfügungsberechtigten Personen ausgestellt und zudem dort jeweils eine Person als Halter eingetragen habe, die in keiner Beziehung zu dem Fahrzeug stand. Dabei stelle die Zulassungsbescheinigung Teil II eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB dar. Deren erhöhte Beweiskraft beziehe sich auch darauf, dass die Zulassungsbescheinigung auf Antrag des Verfügungsberechtigten ausgestellt und der tatsächliche Halter dort eingetragen worden sei. Verfügungsberechtigter sei der Eigentümer, Erwerber, Sicherungsgeber, auch der vom Eigentümer verschiedene Halter. Halter des Fahrzeugs sei hierbei, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebrauche, nämlich die Kosten bestreite und die Verwendungsnutzungen ziehe, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung als Gefahrenquelle verfügen könne, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspreche (UA S. 94).
B.
Die Revision des Angeklagten H. hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt bei ihm zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zudem zieht sie gemäß § 357 StPO auch bei der Mitangeklagten J. eine Schuldspruchänderung und eine Teilaufhebung des Strafausspruchs nach sich. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Der Verurteilung des Angeklagten H. im Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe wegen Bestechung (§ 334 StGB) der Mitangeklagten J. ist rechtsfehlerfrei. Demgegenüber hält der Schuldspruch des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand; er entfällt daher.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen die Halterdaten und die Verfügungsberechtigung der die Zulassung beantragenden Person keine Angaben dar, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB beurkundet werden.
a) Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. April 2006 – 1 StR 127/06, BGHSt 42, 131; Zieschang in LK-StGB, § 271 Rn. 22, 29 ff.). Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN).
Der erhöhten Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel dagegen nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 25. Mai 2001 – 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42 sowie Beschluss vom 6. August 2004 – 2 StR 241/04, wistra 2004, 466).
Fehlt es an einer klaren Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen, in den Blick zu nehmen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 [zum Fahrzeugschein] mwN sowie Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186). Die den öffentlichen Glauben legitimierende erhöhte Beweiswirkung kann dabei auf den eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Urkunde ausstellenden Amtsträgers beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 – 4 StR 259/95, wistra 1996, 142). Sie kann sich für den Urkundenaussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34). Kann der Amtsträger hingegen die Richtigkeit der Angabe nicht überprüfen, fehlt ihm regelmäßig auch der Wille, die entsprechende Tatsache zu öffentlichem Glauben zu beurkunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 – 4 StR 259/95, NJW 1996, 470).
Jedenfalls ist bei der Prüfung, ob einer Tatsache, die in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde enthalten ist, die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt, ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. April 1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2013, NStZ 2014, 95 mit Hinweis auf Art. 103 Abs. 2 GG).
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich weder bei der Haltereigenschaft noch bei der Verfügungsberechtigung des Antragstellers oder des Zulassungsinhabers um Tatsachen, die in einer Zulassungsbescheinigung Teil II mit der besonderen Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB beurkundet werden.
aa) Bereits für das Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II, den Fahrzeugbrief, hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei ihm um eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben handele (BGH, Urteil vom 6. November 1952 – 5 StR 341/52). Der Fahrzeugbrief dokumentierte zwar, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen war; aus ihm könnte aber weder zwingend auf den Halter des Fahrzeugs, noch auf den Eigentümer geschlossen werden (vgl. OLG Koblenz VRS 55, 428).
bb) Für die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt jedenfalls im Hinblick auf die Haltereigenschaft und die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nichts anderes. Auch für diese Urkunde bestehen keine Vorschriften, die bestimmen, dass dort eingetragene Tatsachen mit voller Beweiskraft gegenüber jedermann beurkundet werden. Damit könnte sich der öffentliche Glaube solcher Angaben lediglich aus den Vorschriften ergeben, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde „Zulassungsbescheinigung Teil II“ bestehen. Dies ist jedoch weder für die Haltereigenschaft noch für die Verfügungsberechtigung der Fall.
(1) Aus den Vorschriften über die Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II – insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Umstände des Beurkundungsvorgangs – ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese eine besondere Beweiskraft bezüglich der Haltereigenschaft oder der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Person entfalten soll.
(a) In der Zulassungsbescheinigung Teil II wird schon gar keine Person ausdrücklich als „Halter“ ausgewiesen.
(aa) Die konkrete Gestaltung der Bescheinigung folgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV dem Muster in Anlage 7 zu § 12 Abs. 2 FZV.
Danach ist im Feld A das amtliche Kennzeichen, im Feld B das Datum der Erstzulassung anzugeben. Im Feld C.3.1/C.6.1. folgt die Angabe des Namens oder Firmennamens, im Feld C.3.2/C.6.2. die des Vornamens. Feld C.3.3/C.6.3. dient der Angabe der Anschrift im Zeitpunkt der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung. Feld C.4. erhält den Hinweis, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. Im Feld B. (1) ist lediglich die Zahl der Vorhalter anzugeben.
(bb) Auch ein Rückgriff auf die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG 2004 Nr. L 10 S. 29), die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ergibt nicht, dass der Inhaber der Zulassung notwendig mit dem Halter identisch ist oder der Verfügungsberechtigte stets Halter ist.
(cc) Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass in die Zulassungsbescheinigung Teil II der Halter des Fahrzeugs einzutragen ist. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV besteht bei einem Halterwechsel eine bußgeldbewehrte Mitteilungspflicht dieses Wechsels, damit die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend geändert werden kann.
Dem entspricht die Handhabung in der Verwaltungspraxis, nach der in der Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich der Halter und nicht der Eigentümer oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter einzutragen ist. Dieser Praxis steht die Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus § 12 FZV, dass eine Zulassungsbescheinigung Teil II nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachgewiesen hat. Dies besagt jedoch nicht, dass der Verfügungsberechtigte oder gar nur derjenige, der zugleich Eigentümer ist, in die Zulassungsbescheinigung Teil II einzutragen wäre.
(b) Somit wird auch die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde aber allein auf die in der Urkunde enthaltenen Angaben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201; BGH, Urteile vom 2. März 1965 – 1 StR 543/64, BGHSt 20, 186 und vom 6. Oktober 1964 – 2 StR 560/64, BGHSt 20, 309; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 – Ss 240/87, NStZ 1988, 26). Die Zulassungsbescheinigung Teil II kann damit schon deshalb die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nicht mit besonderer Beweiskraft belegen, weil es bei ihr im Urkundeninhalt an einer Verknüpfung zwischen Verfügungsberechtigung und einer bestimmten Person fehlt. Dass der Nachweis der Verfügungsberechtigung gemäß §§ 12, 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV zwingende Voraussetzung für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist, ändert daran nichts.
(2) Aus dem Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich ebenfalls nicht, dass durch sie die Haltereigenschaft des Eingetragenen oder die Verfügungsberechtigung des Eingetragenen oder des Antragstellers mit voller Beweiskraft gegenüber jedermann nachgewiesen werden soll.
(a) Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren (vgl. die amtliche Begründung zu § 12 FZV, VkBl. 2006, 606, sowie Abschnitt 1. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/4-1226484, vom 6. August 2010), nicht der Nachweis der Identität des Fahrzeughalters oder des Verfügungsberechtigten mit Beweiskraft gegenüber jedermann. Hierin unterscheidet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vom Führerschein, der die Identität der Person, für die eine Fahrerlaubnis besteht, gegenüber jedermann beweist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 – 4 StR 561/72, BGHSt 25, 95, 96; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 – 4 StR 259/95, wistra 1996,142).
(b) Allerdings hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen (UA S. 95), dass gemäß § 6 Abs. 1 FZV bei der Beantragung der Zulassung eines Fahrzeugs zur Speicherung in den Fahrzeugregistern nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG bestimmte Halterdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen sind. Hierdurch wird ermöglicht, dass gemäß § 32 Abs. 2 StVG Auskünfte erteilt werden können, um Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen festzustellen oder zu bestimmen. Gleichwohl lässt sich hieraus entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ableiten, der Gesetzgeber habe gerade im Hinblick auf die Bedeutung der Richtigkeit von in Registern gespeicherter Halterdaten der Zulassungsbescheinigung Teil II eine Richtigkeitsgewähr (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34) für die Haltereigenschaft der dort bezeichneten Person beimessen wollen. Denn maßgeblich für die Reichweite der Beweiskraft des zu Beurkundenden ist auch, inwieweit die das Dokument ausstellende Amtsperson die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN; BGH, Urteile vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 12. Oktober 1995 – 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).
Die Haltereigenschaft der einzutragenden Person kann von den die Zulassung ausstellenden Amtsträgern aber zumeist nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen überprüft werden; deren Prüfung beschränkt sich in der Regel auf den Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers, bei dem es sich nicht um den Halter zu handeln braucht. Beantragt etwa ein Eigentümer die Zulassung auf einen von ihm verschiedenen Halter, genügt es, dass er seine eigene Verfügungsberechtigung unter Vorlage eines Kaufvertrages oder einer Originalrechnung nachweist (vgl. dazu Abschnitt 5.2.2.1. Buchst. b der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/4-1226484, vom 6. August 2010); demgegenüber muss er die Haltereigenschaft der einzutragenden Person nicht nachweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich damit eine besondere Beweiskraft der Angaben in der Zulassungsbescheinigung II auch nicht aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34).
(c) Aus demselben Grund kann auch aus dem vom Landgericht aufgezeigten Umstand, dass die gemäß § 12 FZV nachzuweisende Verfügungsberechtigung über ein Kraftfahrzeug vom Antragsteller durch Vorlage der vorherigen Zulassungsbescheinigung erfolgen kann, nicht abgeleitet werden, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II die Richtigkeit der dort eingetragenen Halterdaten beweist.
(3) Dem konnte vom Landgericht nicht erfolgreich entgegengehalten werden, aufgrund der für Kraftfahrzeuge durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 und deren nationale Umsetzung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geänderten rechtlichen Grundlagen sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fahrzeugschein nach früherer Rechtslage nicht mehr maßgeblich (UA S. 94).
Zwar kann sich die erhöhte Beweiskraft grundsätzlich auch auf Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers beziehen (so auch BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34). Allerdings bestehen die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof eine besondere Beweiskraft der Halterdaten im Fahrzeugschein (dem Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil I) verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1965 – 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294), auch für die Zulassungsbescheinigung Teil II fort. Der Umstand, dass ihr die Rechtsprechung eine Schutzfunktion für den Eigentümer oder sonst dinglich an einem Kraftfahrzeug Berechtigten bei Erwerbsvorgängen beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1952 – 5 StR 341/52, BeckRS 1952, 31192411; OLG Koblenz NZV 1991, 406), ändert daran nichts. Aus der Tatsache, dass es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen eines gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeuges gehört, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN), folgt nicht, dass die dort enthaltenen Eintragungen öffentlichen Glauben genießen. Regelmäßig ist beim gutgläubigen Erwerb nämlich die Zusammenschau von Besitz und Zulassungsbescheinigung entscheidend. Allein an Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung Teil II werden auch hier keine unmittelbaren Folgen geknüpft.
cc) Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vertretenen Auffassung lässt sich auch den Vorschriften der §§ 276a, 276 StGB nicht der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 StGB hinsichtlich der dort eingetragenen Angaben sein soll.
Allerdings hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der §§ 275 und 276 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz (BGBl. I 1994, 3186) mit § 276a StGB mit Wirkung zum 1. Dezember 1994 namentlich auf Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe, die Vorläuferdokumente der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, ausgedehnt wurde. Mit Recht hat er dabei aufgezeigt, dass gesetzgeberisches Motiv der Gesetzesänderung die Bekämpfung der organisierten Kriminalität war, die in erheblichem Umfang unechte, verfälschte und auch falsch beurkundete Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe im illegalen Fahrzeughandel verwendete (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 28 ff.). Eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Ausdehnung der Beweiskraft dieser Urkunden lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.
dd) Bei Anlegung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzulegenden strengen Maßstabs für die Frage, ob eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde Beweiswirkung für und gegen jedermann entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203 mwN; BGH, Urteil vom 16. April 1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131), ergibt sich somit, dass bei der Zulassungsbescheinigung Teil II weder der Haltereigenschaft noch der Verfügungsberechtigung von Antragsteller oder Zulassungsinhaber besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zukommt.
Der Senat verkennt nicht die Gefahren, die sich aus unrichtigen Personenangaben in einer Zulassungsbescheinigung Teil II für den Rechtsverkehr ergeben können. Hieraus folgt aber nicht, dass die Beweiskraft dieser Urkunde auch auf die Richtigkeit solcher Angaben zur Person erstreckt werden müsste (vgl. bereits zum Fahrzeugschein BGH, Urteil vom 30. November 1965 – 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294). Bei Ersetzung der Vorschriften über den Fahrzeugbrief durch diejenigen über die Zulassungsbescheinigung Teil II war dem Gesetzgeber die Rechtsprechung zum Fahrzeugbrief als (lediglich) verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1952 – 5 StR 341/52) bekannt. Hätte er den in der Zulassungsbescheinigung Teil II einzutragenden Personenangaben besondere Beweisbedeutung bemessen wollen, hätte er dies ohne weiteres im Gesetzeswortlaut oder der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringen können. Der Gesetzgeber sah hierfür ersichtlich keinen Anlass. Allein deshalb, weil diesen Personenangaben wertvolle Hinweise auf die Person des Halters oder für dessen Ermittlung zu entnehmen sind, bedurften sie jedoch nicht der Ausstattung mit öffentlichem Glauben.
2. Soweit die Mitangeklagte J. auf Veranlassung des Angeklagten H. in 81 Fällen die Zahl der Vorhalter unrichtig eingetragen hat, hat sie ebenfalls keine Falschbeurkundung im Amt im Sinne von § 348 StGB vorgenommen. Die Zahl der Vorhalter war zwar in die Zulassungsbescheinigung Teil II aufzunehmen. Insbesondere im Hinblick auf den Zweck dieses Teils der Zulassungsbescheinigung, die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren nachzuweisen, wird dort jedoch die Zahl der Vorhalter nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann ausgewiesen.
3. Soweit die Mitangeklagte J. auf Veranlassung des Angeklagten H. darüber hinaus auch jeweils im Teil I der Zulassungsbescheinigung Teil (Fahrzeugschein) unrichtige Daten für die Zulassungsinhaber eingetragen hat, stellt dies ebenfalls keine Straftat der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fahrzeugschein, an der auch nach Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Umsetzung der Richtlinie 2003/127/EG festzuhalten ist, beweist der Fahrzeugschein nicht zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers richtig sind (BGH, Urteil vom 30. November 1965 – 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294).
4. Dasselbe gilt, soweit die Mitangeklagte J. auf Veranlassung des Angeklagten H. in 84 dieser Fälle darüber hinaus auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I einen unrichtigen Zeitpunkt über die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung eingetragen hat.
Teil I der Zulassungsbescheinigung (der Fahrzeugschein) dokumentiert die Zulassung des Fahrzeugs und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Er enthält dabei die wichtigsten Daten zum Fahrzeug (vgl. Abschnitt 1. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/4-1226484, vom 6. August 2010). Der Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung wird zwar in den Fahrzeugschein eingetragen, dort aber nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann, also mit öffentlichem Glauben, im Sinne des § 348 StGB beurkundet. Die Anbringung unrichtiger TÜV-Plaketten (vgl. dazu HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2013 - 1 Ss 202/12, NStZ 2014, 95) hat das Landgericht nicht festgestellt.
5. Der Schuldspruch des Angeklagten H. im Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt neben der jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Bestechung, hinsichtlich der das Urteil keinen Rechtsfehler aufweist, muss daher entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des den Angeklagten H. betreffenden Strafausspruchs nach sich. Die ohne Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen haben demgegenüber Bestand.
II. Die rechtsfehlerhafte Annahme eines Verstoßes gegen § 348 StGB im Tatkomplex III.1 der Urteilsgründe betrifft auch die Mitangeklagte J. . Die Revision des Angeklagten H. führt daher bei ihr gemäß § 357 StPO hinsichtlich dieses Tatkomplexes zum Wegfall der Verurteilung wegen Falsch-beurkundung im Amt, zu einer Schuldspruchänderung auf Bestechlichkeit in 491 Fällen und zur Aufhebung der Einzelstrafen; zudem hat bei ihr der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.
C.
Die Revision des Angeklagten A. hat mit der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Sie führt zudem zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs hinsichtlich der Mitangeklagten J. und S. im Tatkomplex III.2 der Urteilsgründe (§ 357 StPO). Die vom Angeklagten A. erhobene und auch auf die Aufhebung der dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen gerichtete Verfahrensrüge bleibt demgegenüber aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
I. Die Verurteilung des Angeklagten A. wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt in 279 Fällen hat keinen Bestand, weil es sich bei den von der Mitangeklagten J. im Tatkomplex III.2 in Zulassungsbescheinigungen Teil II eingetragenen Angaben zur Person nicht um Angaben mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB handelt (s. dazu oben B.). Dagegen sind die Urteilsfeststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten.
II. Ein Freispruch kommt gleichwohl nicht in Betracht. Er setzt voraus, dass das festgestellte Geschehen auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung rechtfertigen könnte. Insbesondere dann, wenn sich aus den Urteilsgründen oder aus den Verfahrensakten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass aufgrund ergänzender Feststellungen noch eine Verurteilung in Betracht kommt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
So verhält es sich hier. Angesichts der Urteilsfeststellungen kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die Unterstützungshandlungen des Angeklagten A. als Beihilfe zu Steuerhinterziehungstaten anderer Personen darstellen. Zu solchen Haupttaten fehlen zwar bislang Feststellungen; allerdings liefern die Urteilsfeststellungen des Landgerichts hierfür Anhaltspunkte.
Nach den Feststellungen legte die Mitangeklagte S. , die mit Kraftfahrzeugen handelte, dem Angeklagten A. ihr Interesse dar, dass ein eventuell vorhandener gewerblicher Vorhalter der von ihr gehandelten Fahrzeuge aus den Fahrzeugpapieren „verschwinde“. Jedenfalls teilweise beruhte dieses Interesse der Mitangeklagten S. darauf, dass ihren ausländischen Geschäftspartnern auf diese Weise die Anwendung der Differenzbesteuerung ermöglicht werden sollte, indem ein Erwerb der Fahrzeuge im Inland vorgetäuscht wurde (UA S. 38). Es liegt deshalb nicht fern, dass die mit Unterstützung des Angeklagten A. vorgenommene Eintragung unrichtiger Personendaten in die Zulassungsbescheinigung Teil II der Hinterziehung von Umsatzsteuer unter Vorspiegelung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung im Inland gemäß § 25a UStG oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. Art. 312 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1; § 370 Abs. 6 Satz 2 AO) diente.
III. Die rechtsfehlerhafte Annahme von Verstößen gegen § 348 StGB im Tatkomplex III.2 der Urteilsgründe betrifft auch die Mitangeklagte J. sowie die vom Landgericht wegen Anstiftung hierzu verurteilte Mitangeklagte S. . Die Revision des Angeklagten A. führt daher gemäß § 357 StPO auch bei ihnen zu einer Aufhebung der Verurteilung in den Fällen III.2 Nr. 1 bis 279 der Urteilsgründe und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Landgericht. Ein Teilfreispruch kommt auch bei ihnen nicht in Betracht, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass es sich bei den festgestellten Handlungen der Mitangeklagten S. und J. um Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Dritte handelt. Allerdings kann angesichts der Teilaufhebung der Verurteilung bei beiden Mitangeklagten auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Angesichts der Aufhebung der die Mitangeklagte J. betreffenden Gesamtfreiheitsstrafe bereits auf die Revision des Angeklagten H. bedarf es insoweit auf die Revision des Angeklagten A. lediglich noch der Aufhebung der gegen die Mitangeklagte S. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.
D.
Eine Aufhebung der Verurteilung der Mitangeklagten J. und S. im Tatkomplex III.3 der Urteilsgründe gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht, obwohl das Landgericht auch insoweit von einem Verstoß gegen § 348 StGB ausgegangen ist, weil sich die Revisionen der Angeklagten H. und A. auf diesen Tatkomplex nicht beziehen.
Raum Rothfuß Jäger
Cirener Mosbacher