(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
- 1.
-
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2.
-
für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- 3.
-
für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
- 4.
-
- 5.
-
für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 6.
-
für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
- 7.
-
für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts und
- 8.
-
für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
- 1.
-
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
- 2.
-
Fahrzeuge eines Halters oder
- 3.
-
Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.