...Dies allein könne aber nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige über den Betrag hinaus, der dem jeweiligen Unterhaltsberechtigten als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geleistet werde, für den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft einzustehen habe. II. 9 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 10 Die Klägerin ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO....