Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 01.12.2010


BGH 01.12.2010 - XII ZR 19/09

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übergang von Unterhaltsansprüchen nach altem Recht


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
01.12.2010
Aktenzeichen:
XII ZR 19/09
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 16. Dezember 2008, Az: 10 UF 129/08, Urteilvorgehend AG Bad Freienwalde, 18. Juni 2008, Az: 60 F 65/08
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB II in der bis Ende 2008 geltenden Fassung findet ein Anspruchsübergang nur insoweit statt, als der Unterhaltsberechtigte Leistungen nach dem SGB II empfangen hat .

2. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit Anfang 2009 geltenden Fassung, wonach ein Anspruch auch übergeht, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, gilt nicht für Leistungen nach dem SGB II, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erbracht worden sind .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine ARGE ("JobCenter"), macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Oktober 2008 geltend.

2

Aus der - geschiedenen - Ehe des Beklagten mit Frau B. sind die minderjährigen Kinder C., geboren im Dezember 1998, und A., geboren im August 2000, hervorgegangen. Die Mutter lebt mit den beiden Kindern, denen der Beklagte Unterhalt zahlt, sowie mit einem weiteren Kind zusammen. Die Bedarfsgemeinschaft erhielt in der hier maßgeblichen Zeit von der Klägerin Leistungen nach dem SGB II.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte den Anspruch hinsichtlich A. insoweit anerkannt, als dieser Leistungen von der Klägerin erhalten hat. Das Berufungsgericht hat die anerkannten Beträge im Wege eines Anerkenntnisurteils ausgeurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen sowie die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

I.

6

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass über die anerkannten Beträge hinaus Unterhaltsansprüche der Kinder C. und A. nicht auf die Klägerin übergegangen seien. Die Klägerin habe für das Kind A. Leistungen nach dem SGB II nur in Höhe der vom Beklagten in der Berufungsinstanz anerkannten Beträge, und zwar in Form teilweise übernommener Kosten für Unterkunft und Heizung, erbracht. Für das Kind C. seien während des gesamten Unterhaltszeitraums Leistungen überhaupt nicht erbracht worden. Vor diesem Hintergrund komme ein Übergang des Unterhaltsanspruchs nur hinsichtlich A., und auch nur in Höhe der erbrachten Leistungen, in Betracht. Über das Anerkenntnis des Beklagten hinaus sei daher kein Raum für eine Verurteilung.

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Zwar könnten die beiden Kinder grundsätzlich Empfänger von SGB II-Leistungen sein. Für die Höhe der geleisteten Aufwendungen könne es jedoch nur auf den Anteil ankommen, der auf sie allein entfalle. Es gehe dabei stets um den Anspruch der individuellen Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten habe. Nur deren Ansprüche könnten auf den Leistungsträger übergehen.

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Der von der Klägerin angeführte Grundsatz der Subsidiarität ändere hieran nichts. Zwar zählten zu den eigenen Mitteln, aus denen der Hilfsbedürftige seinen Lebensunterhalt vorrangig selbst bestreiten solle, auch Unterhaltsansprüche. Dies allein könne aber nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige über den Betrag hinaus, der dem jeweiligen Unterhaltsberechtigten als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geleistet werde, für den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft einzustehen habe.

II.

9

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

10

Die Klägerin ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Ihre Rechts- und Parteifähigkeit im Zivilprozess ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze zu bejahen (BGH Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08 - MDR 2010, 167).

11

Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt. Unbeschadet der Frage, ob eine ARGE selbst Leistungsträger im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist (so OLG Zweibrücken NJW 2007, 2779, 2780 f.), folgt aus § 44 b SGB II, dass sie jedenfalls berechtigt ist, den übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (Scholz FamRZ 2007, 1417, 1424; Klinkhammer FamRZ 2006, 1171, 1173).

12

Zutreffend ist das Berufungsgericht nach der hier maßgeblichen Rechtslage davon ausgegangen, dass gemäß § 33 Abs. 1 SGB II ein Anspruchsübergang nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsberechtigte Leistungen nach dem SGB II empfangen hat. Eine Ausnahme hiervon sieht § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) vor, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Diese, am 1. Januar 2009 in Kraft getretene, Norm findet hier jedoch auf den im Streit befindlichen Zeitraum bis einschließlich Oktober 2008 keine Anwendung.

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1. § 33 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) sieht für den vorliegenden Fall einen Anspruchsübergang nicht vor.

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a) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt folgendes: Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.

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aa) Dabei können auch minderjährige Kinder Hilfeempfänger im Sinne des SGB II sein und deren Ansprüche auf den Leistungsträger übergehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsträger für die Kinder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen erbringt (Oestreicher/Decker SGB XII/SGB II § 33 SGB II Rn. 23 a [Stand: September 2009]). Minderjährige Kinder erhalten im Falle ihrer Bedürftigkeit Sozialgeld nach § 28 SGB II, das auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst (vgl. §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 19 SGB II). Beim Sozialgeld handelt es sich um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des SGB II (jurisPK-SGB II/Altenweger 2. Aufl. § 28 Rn. 8 unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II [Stand: April 2009]; Oestreicher/Decker aaO Rn. 23 a mwN).

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bb) § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der Unterhaltsberechtigte selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten hat. Ist dies - wie bei C. - nicht der Fall, scheidet ein Anspruchsübergang bereits dem Grunde nach aus. Ist der Unterhaltsberechtigte - wie im Falle des A. - dagegen Leistungsempfänger, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen über.

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§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt für den Anspruchsübergang ausschließlich auf den Hilfeempfänger ab, weshalb zwischen ihm und dem Inhaber des Unterhaltsanspruchs Personenidentität bestehen muss (Oestreicher/Decker aaO Rn. 23). Nach der Systematik des SGB II gibt es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft selbst. Deshalb kann aus der Bedarfsgemeinschaft auch keine Gesamtgläubigerschaft abgeleitet werden; Anspruchsinhaber sind vielmehr nur die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG FamRZ 2007, 724, 725). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nur deren Ansprüche auf den Leistungsträger übergehen können. Wenn also ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft selbst keine Leistung erhält, weil es im Sinne des SGB II nicht bedürftig ist, während die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen beziehen, können Ansprüche des nicht bedürftigen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft nicht übergehen (Münder Sozialgesetzbuch II 2. Aufl. § 33 Rn. 11, 18; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. § 8 Rn. 238 f.; s. auch die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 8. November 2008, BT-Drucks. 16/10810 S. 49).

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Entsprechendes gilt - bei einem bestehenden Leistungsbezug - hinsichtlich der Höhe des Anspruchsübergangs. Der Unterhaltsanspruch geht nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen über. Entscheidend sind dabei die Aufwendungen, die der Träger gerade für den Unterhaltsberechtigten erbracht hat (Wendl/Scholz aaO § 8 Rn. 239; s. auch Münder aaO § 33 Rn. 11).

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cc) Etwas anderes folgt nicht aus dem Grundsatz der Subsidiarität (§§ 1, 3, 9 SGB II). Dieser gebietet es nicht, den Unterhaltspflichtigen über den Betrag hinaus, der dem jeweiligen Unterhaltsberechtigten konkret geleistet wird, für den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einstehen zu lassen. Der Subsidiaritätsgrundsatz besagt nur, dass gewisse Sozialleistungen - wie etwa das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld oder die Kosten für Unterkunft und Heizung - gegenüber Unterhaltsansprüchen nachrangig sind. Die Subsidiarität dieser Leistungen wird dadurch hergestellt, dass der Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger kraft Gesetzes übergeht (Wendl/Scholz aaO § 8 Rn. 7). Die Folge ist, dass die Sozialleistungen unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu qualifizieren sind und keine bedarfsdeckende Wirkung haben. Somit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz keine Ausweitung des Anspruchsübergangs über die dem Unterhaltsberechtigten geleisteten Hilfen hinaus hergeleitet werden.

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dd) Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das SGB II selbst für den Fall, dass das unterhaltsberechtigte Kind den ihm zustehenden vollen Unterhalt erhält und ihm damit ein über den Bedarfssätzen des SGB II liegendes Einkommen zur Verfügung stehen sollte, eine Verteilung des (über die Bedarfssätze hinausgehenden) Einkommens auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht vorsieht (vgl. § 9 SGB II - jurisPK-SGB II/Klaus 2. Aufl. § 9 Rn. 39 [Stand: November 2008]; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 8 Rn. 212). Eine Ausnahme ergibt sich allein für das Kindergeld. Ist das Kind aufgrund der Unterhaltszahlung durch den Unterhaltspflichtigen im Sinne des SGB II nicht bedürftig, so ist das Kindergeld dem kindergeldberechtigten, mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteil zuzurechnen (vgl. § 11 Abs. 1 SGB II - BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - juris Rn. 25; Wendl/Scholz aaO § 8 Rn. 212). Im Übrigen ist eine Einkommenszurechnung ausgeschlossen.

21

Danach wäre das unterhaltsberechtigte Kind bezogen auf seine Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Falle vollständig erbrachter Unterhaltsleistungen besser gestellt als bei nicht ausreichenden Unterhaltszahlungen. Im zuerst genannten Fall könnte es sein über dem sozialrechtlichen Bedarf liegendes Einkommen - mit Ausnahme des Kindergeldes im Verhältnis zu dem kindergeldberechtigten Elternteil - für sich behalten. Im Falle einer unzureichenden Leistung durch den Unterhaltspflichtigen hingegen würde der entsprechende Differenzanspruch auf den Leistungsträger übergehen, sofern dieser Leistungen an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbracht hat.

22

b) Unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen ist das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts frei von Rechtsfehlern.

23

Nach den von der Revision nicht gerügten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin dem Kind C. in der streitgegenständlichen Zeit keine Leistungen erbracht, so dass ein Anspruchsübergang ausgeschlossen ist.

24

Für A. hat die Klägerin zwar Leistungen erbracht. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch - ebenfalls von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass die Leistungen nach dem SGB II der Höhe nach die vom Beklagten in der Berufungsinstanz anerkannten Beträge nicht übersteigen. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

2. Soweit § 33 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917, 2930) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu gefasst worden ist, wirkt sich diese Änderung nicht auf den hier streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum aus, der mit Ablauf des Monats Oktober 2008 endete.

26

a) Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet jetzt ein Anspruchsübergang ebenfalls statt, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären.

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Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nach eigenen Worten eine Regelungslücke geschlossen (BT-Drucks. 16/10810 S. 49). Nunmehr tritt - so die Begründung zum Gesetzentwurf - "insbesondere auch dann ein Anspruchsübergang ein, wenn ein Kind als Anspruchsinhaber aufgrund eigenen Einkommens und Anrechnung des bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigten Kindergeldes trotz ausbleibender Leistungserfüllung nicht hilfebedürftig ist. Nach bisheriger Rechtslage wäre der Schuldner privilegiert, wenn Leistungsempfänger und Anspruchsinhaber nicht identisch sind und somit kein Anspruchsübergang eintreten kann. Dementsprechend hätte der Leistungsträger höhere Aufwendungen zu tragen, da bei rechtzeitiger Leistung Kindergeld zumindest teilweise den Bedarf anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II gedeckt hätte" (BT-Drucks. 16/10810 S. 49 f.; vgl. zur Berücksichtigung des Kindergeldes auch BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - juris Rn. 25).

28

b) Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Neuregelung für den hier streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum keine Geltung beansprucht.

29

aa) Der Gesetzgeber hat die Neuregelung nicht mit einer Übergangsregelung versehen (vgl. Art. 8 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, BGBl. I 2008 S. 2932). Deshalb findet § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich ab Inkrafttreten Anwendung, jedoch nicht auf bis dahin abgeschlossene Sachverhalte. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor.

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Zwar mag das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen - soweit das Kind noch offene Unterhaltsansprüche hätte - nicht endgültig abgewickelt sein. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn Voraussetzung für den Anspruchsübergang war nach der früheren Rechtslage, dass der Träger dem Unterhaltsberechtigten Leistungen erbracht hat. Hinsichtlich dieses Tatbestandes ist das Verhältnis zwischen ihm und dem Leistungsträger mit der Leistungserbringung - auch mit Wirkung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen - jedoch bereits abgeschlossen.

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bb) Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 26. Januar 2010 - 10 UF 105/09 - juris Rn. 51) begründet seine gegenteilige Auffassung, wonach die Neuregelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch rückwirkend Anwendung finde, unter Bezugnahme auf die Erwägungen anlässlich der Einführung des gesetzlichen Forderungsübergangs zum 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1706, 1711). Auch dieses habe keine Übergangsregelung vorgesehen. Gleichwohl werde überwiegend vertreten, dass es auf die vor seinem Inkrafttreten liegenden Zeiträume, für die nach der damaligen Gesetzeslage an sich eine Überleitung der Unterhaltsansprüche erforderlich gewesen wäre, Anwendung finde.

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Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, dass die in Rede stehenden Regelungen nicht vergleichbar sind.

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(1) Richtig ist, dass die wohl herrschende Meinung hinsichtlich der Einführung des gesetzlichen Forderungsübergangs eine Rückwirkung bejaht (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 2007, 2014, 2015; OLG Jena FamRZ 2009, 67, 70; Klinkhammer FamRZ 2006, 1171, 1173; Scholz FamRZ 2006, 1417, 1424; aA OLG Naumburg OLGR 2007, 485, 486).

34

Der Senat hatte sich mit einer entsprechenden Problematik bereits bei der Ersetzung der Überleitungsmöglichkeit durch einen gesetzlichen Forderungsübergang im damaligen Bundessozialhilfegesetz durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 952) zu befassen, das ebenfalls keine Übergangsregelung enthielt. Der Senat hat entschieden, dass die Neufassung auch für Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geltung beanspruche (Senatsbeschluss vom 15. März 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872). Eine Benachteiligung des Unterhaltsschuldners sei nicht ersichtlich, da er auch nach der alten Regelung damit habe rechnen müssen, dass der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch rückwirkend durch Verwaltungsakt auf sich überleiten würde. Die Neuregelung habe eine Änderung nur insoweit gebracht, als dieses Ergebnis jetzt nicht mehr durch Überleitungsakt, sondern durch Legalzession herbeigeführt werde. Auch die Rechtsstellung des Unterhaltsbedürftigen bleibe unverändert, da sein Unterhaltsanspruch nur in derselben Höhe und für denselben Zeitraum übergehe, wie ihm Sozialhilfe gewährt werde (Senatsbeschluss vom 15. März 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872).

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(2) Damit nicht vergleichbar ist indessen die hier maßgebliche Neuregelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Während bei der Umgestaltung des Anspruchsübergangs von der Überleitung zu einer cessio legis der Unterhaltsanspruch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von Anfang an einen Gläubigerwechsel zuließ, erweitert § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II den Anspruchsübergang.

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Bei der Umstellung von der Überleitungsmöglichkeit zur cessio legis änderte sich materiell-rechtlich insoweit nichts, als der Leistungsträger auch nach früherer Rechtslage den Unterhaltsanspruch in Höhe der dem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen rückwirkend durch Verwaltungsakt auf sich überleiten und damit in die Gläubigerstellung des unterhaltsberechtigten Kindes einrücken konnte. Letztlich hatte der Gesetzgeber nur den "rechtstechnischen Weg" des Anspruchsübergangs geändert (Künkel FamRZ 1994, 540, 550; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872). Auch die Rechtsstellung des Unterhaltsbedürftigen blieb unverändert, da sein Unterhaltsanspruch nur in derselben Höhe und für denselben Zeitraum überging, wie ihm Sozialhilfe gewährt wurde (Senatsbeschluss aaO).

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Anders als im Falle der Ersetzung der Überleitungsmöglichkeit durch die cessio legis bestand vor Inkrafttreten des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine Rechtsgrundlage für einen Anspruchsübergang hinsichtlich derjenigen Leistungen, die der Träger anderen Mitgliedern der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft erbracht hat. Deshalb ist dem unterhaltsberechtigten Kind nach der bis Ende 2008 geltenden Rechtslage ein Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen verblieben, soweit dieser nicht den vollen Unterhalt geleistet hat, die übrigen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch vorgelegen haben und das Kind selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten hat.

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(3) Einer Anwendung der Neuregelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich Oktober 2008 stünde zudem das Verfassungsrecht entgegen. Denn danach ist eine echte Rückwirkung von Gesetzen grundsätzlich verfassungswidrig. Eine solche läge hier aber vor, weil die Norm - wie oben bereits ausgeführt - nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde (aA OLG Brandenburg Urteil vom 26. Januar 2010 - 10 UF 105/09 - juris Rn. 53 ff.). Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vom Verbot der echten Rückwirkung (vgl. dazu Sommermann in v. Mangoldt/Klein Das Bonner Grundgesetz 4. Aufl. Art. 20 Abs. 3 Rn. 285 mwN) liegen hier nicht vor.

39

c) Nach alledem kommt eine Anwendung der Neuregelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegend nicht in Betracht.

40

3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruchsübergang über den vom Beklagten anerkannten Teil hinaus zu Recht abgelehnt, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

Dose                                Weber-Monecke                                    Klinkhammer

              Schilling                                                  Günter