Entscheidungsdatum: 20.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wurde.
I.
1. Die am … 1986 geborene Beschwerdeführerin lebt mit ihrem erwerbsunfähigen 56-jährigen Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Am … 2011 gebar sie einen Sohn, für den der … 2011 als Geburtstermin errechnet worden war.
Der Grundsicherungsträger stellte ein Recht der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März bis Juni 2011 fest. Hierbei berücksichtigte er einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von 291 € und einen Mehrbedarf bei werdenden Müttern in Höhe von monatlich 49 €, im Juni 2011 wegen des errechneten Geburtstermins in Höhe von anteilig 48 €. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Vater im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, die erst geendet habe, als deren Sohn zur Welt gekommen sei. Deshalb sei nur der geminderte Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zugrunde zu legen gewesen. Daraus errechne sich der Anteil von 17 % für den Mehrbedarf bei werdenden Müttern.
Über die hiergegen erhobene Klage, mit der die Beschwerdeführerin Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von monatlich 364 € und solche für den Mehrbedarf bei werdenden Müttern in Höhe von monatlich 62 € begehrt, wurde noch nicht entschieden. Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin vor, sie bilde als erwerbsfähige Hilfebedürftige den Kopf der Bedarfsgemeinschaft. Daher hätte nicht sie ihrem erwerbsunfähigen Vater, sondern dieser ihr für die Berechnung der Leistungen zugeordnet werden müssen. Bei ihr seien demzufolge der volle Regelbedarf und wegen des prozentualen Anteils auch ein höherer Mehrbedarf bei werdenden Müttern zu berücksichtigen.
2. a) Das mit der Klage verbundene Prozesskostenhilfegesuch lehnte das Sozialgericht ab.
b) Das Landessozialgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2012 zurück. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der Beschwerdeführerin komme § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zur Anwendung, denn sie sei eine sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft. Daher sei monatlich lediglich der anteilige Regelbedarf von 291 € zu berücksichtigen. Die Erhöhung der Altersgrenze für die Einbeziehung von erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern beziehungsweise einem Elternteil mit Wirkung ab Juli 2006 sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß. Danach dürfe der fürsorgerechtliche Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt sei, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige, die vorliegend sogar in gerader Linie verwandt seien, sich unterstützten.
Der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin erwerbsunfähig sei, stehe der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen. Im Gegenteil sei § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausschließlich auf den Fall anzuwenden, in dem das Kind erwerbsfähig sei, die Eltern beziehungsweise Partner hingegen nicht. Ansonsten, also bei erwerbsfähigen Eltern beziehungsweise Elternteilen, greife § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für im Haushalt lebende, unter 25-jährige Hilfebedürftige. Dass die Beschwerdeführerin Adressatin der Bewilligungsbescheide gewesen sei, habe allein daran gelegen, dass sie gegenüber dem Grundsicherungsträger als primär Leistungsberechtigte und ihr Vater als sekundär Leistungsberechtigter gegolten habe, da er wegen seiner Erwerbsunfähigkeit einen über § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgeleiteten Anspruch auf Sozialgeld habe. Daher sei Ausgangsbetrag für den Anteil von 17 % des Regelbedarfs auch derjenige von 291 € und nicht derjenige von 364 €. Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich mit werdenden Müttern, für die sich aufgrund eines höheren Regelbedarfs ein höherer Mehrbedarf errechne, seien nicht ersichtlich.
c) Die Gegenvorstellung verwarf das Landessozialgericht als unzulässig. Die Beschwerdeführerin mache mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf keine andere Verletzung als die des Rechts auf rechtliches Gehör geltend. Sie bemängele, dass lediglich ein Teilaspekt ihrer Klagebegründung bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Berücksichtigung gefunden habe. Sie trage vor, insbesondere ihr Vortrag, dass nicht ihr Vater, sondern sie selbst als Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft anzusehen sei, sei unbeachtet geblieben. Vorsorglich werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Gericht nach nochmaliger Prüfung an seiner Entscheidung vom 30. März 2012 festhalte.
Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Gegenvorstellung, die als solche ausdrücklich bezeichnet worden sei, könne nicht als Anhörungsrüge ausgelegt werden. Dessen ungeachtet wäre eine solche Rüge aber auch als unzulässig zu verwerfen gewesen, da der Schriftsatz vom 20. April 2012 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs beim Landessozialgericht eingegangen sei. Der Beschluss vom 30. März 2012 sei am 4. April 2012 zugestellt worden, weshalb die Rügefrist mit Ablauf des 18. April 2012 geendet habe.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin sinngemäß eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch Verstoß gegen das Willkürverbot sowie von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Es gehe demgegenüber nicht um die Rüge einer Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör.
Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, die Gerichte hätten die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt. Zudem habe das Sozialgericht ebenso wie das Landessozialgericht willkürlich ihr auf die Systematik des § 7 SGB II gestütztes Argument nicht gewürdigt, sie und nicht ihr Vater sei Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft gewesen.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durch-setzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerde-führerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbe-schwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin musste nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 126, 1 <18>) eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG erheben, da bei deren Erfolg die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen hätten beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6).
2. Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG) gegen den Beschluss des Landessozialgerichts nicht aussichtslos.
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Eine Anhörungsrüge ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde deswegen erst, dann allerdings zwingend zu erheben, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011 - 2 BvR 2374/10 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6). Das Recht auf Gehör umfasst neben Äußerungen zu Tatsachen und Beweisergebnissen auch solche zur Rechtslage (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143>). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte alle rechtlichen Argumente würdigen, die im Verfahren eine Rolle spielen. Geht ein Gericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies darauf schließen, dass Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>).
b) Hier liegen besondere Umstände vor, die eine Anhörungsrüge vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich machten.
aa) Die Beschwerdeführerin stützte sich für ihr mit der Beschwerde vor dem Landessozialgericht weiterhin verfolgtes Begehren im Kern der Argumentation auf die Rechtsauffassung, dass ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25 Jahren die Stelle des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einnimmt, wenn der im Haushalt lebende Elternteil, der zur Bedarfsgemeinschaft gehört, erwerbsunfähig ist. Hieraus zog sie den Schluss, dass dann bei dem erwerbsfähigen Kind der ungeminderte Regelbedarf (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und demzufolge ein höherer als der bei ihr berücksichtigte Mehrbedarf bei werdenden Müttern (§ 21 Abs. 2 SGB II) zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung ist nicht offensichtlich ohne Gehalt und wird auch in der Fachliteratur vertreten (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 38 und 52).
Das Landessozialgericht ging auf diese Auffassung in den Entscheidungsgründen nicht ein. Es befasste sich zwar mit der Vorschrift des § 20 SGB II, konkret dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, wonach für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft ein verminderter Regelbedarf zu berücksichtigen ist. Doch führte es weiter lediglich aus, weshalb zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe, und ging in diesem Zusammenhang auf die von der Beschwerdeführerin nicht thematisierte Erhöhung der Altersgrenze in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II durch Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I S. 558) von 18 auf 25 Jahren ein. Das Landessozialgericht hat also gerade nicht erwogen, ob bei der Beschwerdeführerin allein deshalb der für alleinstehende Personen vorgesehene ungeminderte Regelbedarf des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzuerkennen sei, da sie als einzig erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu rechnen wäre, weshalb sie den Kopf der Bedarfsgemeinschaft bilden müsse.
bb) Unter den gegebenen Umständen lag auch die Annahme nahe, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts auf der Nichtberücksichtigung des Vorbringens beruhte. Denn hätte das Landessozialgericht dieses entscheidungserhebliche Vorbringen erwogen, wäre nicht auszuschließen, dass es die hinreichende Erfolgsaussicht der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4, § 56 SGG) bejaht sowie folglich unter Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts Prozesskostenhilfe bewilligt und die Prozessbevollmächtigte beigeordnet hätte.
cc) Eine nachträgliche Heilung dieses Mangels (zu dieser Möglichkeit siehe BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580 <581>) ist nicht dadurch eingetreten, dass das Landessozialgericht in seinem Beschluss über die Gegenvorstellung ausführte, vorsorglich werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass es nach nochmaliger Prüfung an seiner Entscheidung vom 30. März 2012 festhalte. Hieraus ergibt sich nicht, weshalb das Gericht der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgte.
c) Da die Beschwerdeführerin den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht erhoben hat, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.). Selbst wenn man die Gegenvorstellung als Anhörungsrüge auslegen wollte, so wäre dadurch dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan; denn die Anhörungsrüge war zu diesem Zeitpunkt, worauf das Landessozialgericht hilfsweise hinweist, bereits verfristet.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.