Entscheidungsdatum: 14.02.2018
Allein die Versagung von Leistungen für eine von mehreren in einer Wohnung lebenden Personen wegen deren fehlender Mitwirkung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip zugunsten der anderen Personen.
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2017 aufgehoben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Februar 2014 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu zwei Dritteln, im Übrigen keine Kosten zu erstatten.
Umstritten sind - nach einem Teilvergleich der Beteiligten im Termin vor dem Senat - höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Kläger im Januar und Februar 2011.
Die miteinander verheirateten Kläger lebten gemeinsam mit ihrem unverheirateten 21-jährigen Sohn in einer nur von ihnen gemieteten Wohnung. Alle drei bezogen zunächst als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom beklagten Jobcenter. Nachdem der Sohn ein Gewerbe angemeldet hatte, war er vom Beklagten vergeblich zur Abgabe einer Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aufgefordert worden. Wegen fehlender Mitwirkung des Sohns versagte der Beklagte zunächst allen dreien Leistungen ab Oktober 2010 (Bescheid vom 29.9.2010). Auf die Widersprüche der Kläger hiergegen bewilligte er ihnen vorläufig Alg II (Bescheid vom 15.10.2010 für die Zeit vom 1.10.2010 bis 31.3.2011, Änderungsbescheide vom 10.2.2011 und 26.3.2011). Dabei berücksichtigte der Beklagte bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur den jeweiligen Kopfteil der Kläger an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, nicht den "fehlenden" Kopfteil ihres Sohns. Deren hiergegen erhobene Widersprüche, mit denen sie höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für sich wegen der Leistungsversagung gegenüber ihrem Sohn begehrten, blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.3.2011). Für Januar und Februar 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern abschließend Alg II (Änderungsbescheid vom 31.3.2011), erneut ohne Berücksichtigung des Kopfteils des Sohns als Bedarf der Kläger. Seit März 2011 leben die Kläger ohne ihren Sohn in einer anderen Wohnung.
Die auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen gerichteten Klagen hat das SG abgewiesen (Urteil vom 10.2.2014). Auf die Berufungen der Kläger hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen (Urteil vom 9.2.2017): Deren Anspruch auf Leistungen für die tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei nicht durch das Kopfteilprinzip begrenzt. Zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung sei wie bei einem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen im Rahmen von Sanktionen (§§ 31 ff SGB II; Hinweis auf BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68) auch bei einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Entgegen der Auffassung des LSG sei die Rechtsprechung des BSG zur Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Sanktionen vorliegend nicht auf die Versagung übertragbar, denn wegen seiner fehlenden Mitwirkung sei ungewiss, ob der Sohn seinen Kopfteil an den Unterkunftsaufwendungen aus eigenem Einkommen habe tragen können.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2017 aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Februar 2014 zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und das Urteil des LSG ist aufzuheben. Auf die Revision des Beklagten sind die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG), weil ihnen kein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zusteht.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des LSG, das auf die Berufungen der Kläger das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten zur Bewilligung weiterer Leistungen verurteilt hat, und das klageabweisende Urteil des SG, dessen Wiederherstellung der Beklagte durch Zurückweisung der Berufungen der Kläger erstrebt. Mit ihren Klagen begehren die Kläger höhere als die ihnen zuletzt bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands auf die Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vgl nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff). Streitiger Zeitraum ist nach dem Teilvergleich der Beteiligten vor dem Senat nur noch Januar und Februar 2011.
Gegenstand des Verfahrens ist insoweit allein der Bescheid vom 31.3.2011, durch den der Beklagte trotz seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid für Januar und Februar 2011 eine abschließende Entscheidung über Alg II getroffen hat (zur Auslegung eines Änderungsbescheids als "abschließende Entscheidung" vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 26; BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 14), die die letzte vorläufige Entscheidung für diese Monate durch Änderungsbescheid vom 26.3.2011 nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2011 und noch vor Klageerhebung ersetzte und erledigte (§ 96 Abs 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB X; vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 14; BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 15; zur Einbeziehung auch von Bescheiden zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Klageerhebung vgl Klein in jurisPK-SGG, 2017, § 96 RdNr 22; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 2, 3a).
2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die für Januar und Februar 2011 mit den insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) begehrten höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Abweichung vom Kopfteilprinzip.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs der Kläger, die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, aber keinen Ausschlusstatbestand erfüllten und in Bedarfsgemeinschaft miteinander lebten, ist § 19 Abs 1 Satz 1 und 3 iVm § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
3. Nach den Feststellungen des LSG waren die tatsächlichen Aufwendungen für die (auch) von den Klägern genutzte Wohnung angemessen und sind vom Beklagten in voller Höhe im Bescheid vom 31.3.2011 als Bedarf anerkannt sowie der Berechnung des Leistungsanspruchs zugrunde gelegt worden. Indes lebten die beiden Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht allein in der Wohnung, sondern gehörte dem Haushalt als Dritter ihr gemeinsamer volljähriger, unter 25 Jahre alter Sohn an, weshalb ihnen als ihre beiden Kopfteile zu Recht nur zwei Drittel der gesamten Unterkunftsaufwendungen bewilligt worden sind. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG ist vorliegend von dem hinter dieser Aufteilung der Unterkunftsaufwendungen stehenden Kopfteilprinzip nicht deshalb zugunsten der Kläger abzuweichen, weil ihrem Sohn wegen dessen fehlender Mitwirkung bei der Einkommensprüfung Leistungen versagt worden sind.
a) Das im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuwendende Kopfteilprinzip zielt bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen auf die grundsicherungsrechtliche Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nur für Personen anerkannt, soweit diese zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung schuldrechtlich gegenüber Dritten verpflichtet sind, während für rechtlich hierzu nicht Verpflichtete keine Bedarfe anerkannt werden. Vielmehr soll durch die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen für alle gemeinsam eine Wohnung nutzenden Personen die Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe erreicht werden (vgl dazu und zu den Folgen für den individuellen Leistungsanspruch insbesondere von Kindern Harich in jurisPR-SozR 17/2013 Anm 1).
b) Diese bedarfsbezogene Herleitung ist prägend für die Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des Kopfteilprinzips im SGB II wie auch zu dessen Ausnahmen (zur Rechtsprechung des BVerwG, an die das BSG anknüpfte, vgl BVerwG vom 21.1.1988 - 5 C 68.85 - BVerwGE 79, 17).
Nach dieser sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen treffen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt, und es gilt dies unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen ist verwaltungspraktikabel und folgt der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (stRspr seit BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; vgl nur BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 18; BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 71 RdNr 20 ff; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 16; zur Anwendung des Prinzips auch bei Nachforderungen für Unterkunft und Heizung und selbst nach Auszug: BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 92 RdNr 16; anders, wenn der Nutzung andere bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen: BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 25 ff; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66 RdNr 16; zur Kritik am Kopfteilprinzip vgl Schürmann, SGb 2010, 166; zur vom Kopfteilprinzip abweichenden Aufteilung beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 6 RdNr 23 ff).
c) Bei der Bedarfszuweisung durch Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzend festgeschrieben ist (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 19; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 17). Demgemäß hat das BSG schon mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich und notwendig angesehen (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 20 mwN; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 27 f).
d) In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der 4. Senat des BSG für den Sonderfall, dass bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktion nach §§ 31 ff SGB II die Leistungen für Unterkunft und Heizung weggefallen sind, eine Abweichung vom Kopfteilprinzip hinsichtlich der weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aus bedarfsbezogenen Gründen bejaht. Diese könnten nicht darauf verwiesen werden, von einem Dritten seinen Anteil zu verlangen, wenn das Jobcenter mit bestandskräftigem Bescheid den vollständigen Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung verfügt und der Dritte auch kein Einkommen oder Vermögen habe, aus dem er seinen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten könne (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 14, 21 f). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 19).
Diese Abweichung vom Kopfteilprinzip und die aus ihr folgende Erhöhung der Einzelansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten ist (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 21 f; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 14). Verfügt das dritte Bedarfsgemeinschaftsmitglied, für das Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nicht erbracht werden, über Einkommen oder Vermögen, aus dem es seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann, ist insoweit eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 14, 22).
Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens des Dritten ist auf §§ 11 ff SGB II abzustellen, weil nur in Höhe der Differenz zwischen seinem Kopfteil und des von ihm einzusetzenden Einkommens oder Vermögens ein ungedeckter Bedarf vorliegt, der eine entsprechende Abweichung vom Kopfteilprinzip und höhere Leistungen an die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus den genannten bedarfsbezogenen Gründen rechtfertigt (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 23).
e) Aufgrund des Versagungsbescheids des Beklagten vom 29.9.2010 sind dem Sohn der Kläger zwar im Januar und Februar 2011 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht worden. Doch war nach den Feststellungen des LSG Anlass hierfür dessen fehlende Mitwirkung bei der Prüfung, ob und ggf in welchem Umfang er über zu berücksichtigendes Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit verfügte. Aufgrund dieser fehlenden, nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zudem nicht nachgeholten Mitwirkung ist ungewiss, ob überhaupt und ggf in welchem Umfang der Kopfteil des Sohns bei einer Abweichung vom Kopfteilprinzip bei den Klägern zu berücksichtigen sein könnte, ob und ggf inwieweit bei ihnen also ein ungedeckter Bedarf verblieben ist (vgl zum Kindergeld des sanktionierten volljährigen Kindes BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 24).
f) Diese Ungewissheit über die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei Versagungen nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Feststellung zu berücksichtigenden Einkommens rechtfertigt, anders als beim durch das Jobcenter verfügten Wegfall des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach §§ 31 ff SGB II, keine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen. Ist die Hilfebedürftigkeit eines dritten Haushaltsmitglieds, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt. Dies unterscheidet Versagungen von Sanktionen, weil aufgrund dieser vorübergehend trotz Hilfebedürftigkeit des Dritten dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. Die Folgen des "fehlenden" Kopfteils für die anderen Mitglieder des Haushalts aufgrund einer Versagung gegenüber einem dritten Mitglied, weil dieses die ua in §§ 60 ff SGB I iVm § 9 und §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Verhaltenserwartungen nicht erfüllt, sind nicht durch höhere Einzelansprüche der anderen Haushaltsmitglieder auszugleichen (dazu im Einzelnen 4. und 5.).
4. Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder des Haushalts mit dem Dritten, ist dieser hilfebedürftig, eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden. Werden die mit dem Konzept der Bedarfsgemeinschaft im SGB II verbundenen rechtlichen Erwartungen nicht erfüllt, "funktioniert" die Bedarfsgemeinschaft nicht (zum Begriff "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 15; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 41; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48; zum Begriff "nicht-funktionierende" Bedarfsgemeinschaft vgl Peters in Estelmann, SGB II, § 9 RdNr 62, Stand März 2016; jeweils zur Frage der Verteilung der Mittel in der Bedarfsgemeinschaft). Mit dem Konzept der Bedarfsgemeinschaft im SGB II als typisierte Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ist verbunden, dass die häusliche familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, weil anzunehmen ist, dass deren Mitglieder in besonderer Weise füreinander einstehen und bereit sind, ihren Lebensunterhalt auch jenseits zwingender rechtlicher Verpflichtungen gegenseitig zu sichern (vgl BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 RdNr 53, 63; zu den Anforderungen an einen Haushalt von Eltern mit einem volljährigen Kind als eine Bedarfsgemeinschaft vgl BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 = SozR 4-4200 § 9 Nr 10, RdNr 23 ff). Werden diese rechtlichen Erwartungen tatsächlich nicht erfüllt, führt dies grundsätzlich nicht zu höheren Leistungsansprüchen für einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Doch berechtigt dies zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts und damit der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn das im Einzelfall zu höheren individuellen Leistungsansprüchen führen kann (vgl dazu BVerfG, aaO, RdNr 64 ff; BSG, aaO, RdNr 30). Hierbei kommt auch die Inanspruchnahme der Beratung und Unterstützung durch das Jobcenter, insbesondere in den Fällen eines Eltern-Kind-Konflikts, in Betracht (vgl dazu Breitkreuz in BeckOK, SGB II, § 22 RdNr 8b, Stand September 2017).
Dies gilt auch vorliegend: Würde der Sohn der Kläger über seinen Bedarf deckendes Einkommen verfügt haben, wäre er nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft gewesen, gleichwohl aber Mitglied des gemeinsamen Haushalts, weshalb die Kläger weiterhin nur einen Anspruch auf zwei Drittel der Unterkunftsaufwendungen gehabt hätten - soweit dem aufgrund der Einkommenshöhe nicht die Vermutung nach § 9 Abs 5 SGB II entgegen gestanden hätte, dass sie Leistungen vom Sohn erhalten. Würde dieser nicht oder nur teilweise über seinen Bedarf deckendes Einkommen verfügt haben, wäre er nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Kläger gewesen und hätten diese einen Anspruch auf ihre beiden Kopfteile der Unterkunftsaufwendungen gehabt. Würde in der ersten Konstellation der dem Haushalt angehörige, nicht hilfebedürftige Sohn seinen Kopfteil aus Einkommen nicht beigetragen haben, hätte dies den Leistungsanspruch der hilfebedürftigen Kläger nicht erhöht. Soweit der Sohn selbst bei Hilfebedürftigkeit in der zweiten Konstellation wegen der Versagung seinen Kopfteil aus Leistungen nicht beigetragen hat, ändert auch dies nichts am Anspruch der Kläger nur auf ihre Kopfteile. Auf den "fehlenden" Kopfteil, wenn dessen Tragung durch den Sohn aus Einkommen oder aus Leistungen nicht erreicht werden kann, ist in der einen wie der anderen Konstellation nicht durch höhere Leistungen für die Kläger zu reagieren. Das LSG musste deshalb auch keine Ermittlungen hinsichtlich des Einkommens des Sohns anstellen.
5. Die Ablehnung eines höheren Anspruchs der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Abweichung vom Kopfteilprinzip steht weder im Widerspruch zur dargestellten Rechtsprechung des BSG, die vorübergehend höhere Ansprüche bei Sanktionen gegenüber Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt hat, noch zur Rechtsprechung des Senats, nach der vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung über einen Zeitraum nicht nutzt, der auch zu einem Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs 4, 4a SGB II führt (Ortsabwesenheit eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds: BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 19; im Pflegeheim lebendes Bedarfsgemeinschaftsmitglied: BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 12 RdNr 23).
Der Hintergrund für diese vom Kopfteil als Maßstab für die Aufteilung der Unterkunftsaufwendungen bestehenden Ausnahmen ist die Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen, die in diesen Fällen nur über Ansprüche der jeweiligen leistungsberechtigten Person sichergestellt werden kann (BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr 24 RdNr 43). So liegt es vorliegend indes nicht. Denn in den streitigen Monaten lebte der Sohn der Kläger weiterhin mit diesen in einem Haushalt und nutzte gemeinsam mit ihnen die Wohnung, die seinen aktuellen Unterkunftsbedarf deckte, und bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit in diesen Monaten konnte sein aktueller anteiliger Unterkunftsbedarf durch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II sichergestellt werden. Die Erbringung dieser Leistungen war zudem trotz der Versagung noch durch Nachholung der Mitwirkung erreichbar (§ 67 SGB I).
6. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger aus anderen Gründen als einer Abweichung vom Kopfteilprinzip Anspruch auf höhere als die ihnen bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung haben könnten, lassen sich weder den Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen. Insbesondere lässt sich den ungerügt gebliebenen Feststellungen des LSG nicht entnehmen, dass der gemeinsamen Nutzung der Wohnung durch die Kläger und ihren Sohn bindende vertragliche Regelungen zwischen den Familienmitgliedern zugrunde lagen, die für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip streiten könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Der Teilkostenerstattung für das Widerspruchsverfahren liegt zugrunde, dass der Beklagte zunächst auch gegenüber den Klägern wegen fehlender Mitwirkung ihres Sohns Leistungen ganz versagt hatte, weshalb die auf deren Widersprüche hiergegen ergangene Leistungsbewilligung eine Teilabhilfe ist (vgl § 63 SGB X).