...Zu den Erbfallschulden zählen neben den in § 1967 Abs. 2 BGB beispielhaft genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen z.B. solche aus Erbersatzansprüchen, vermächtnisähnlichen Ansprüchen, Unterhaltsansprüchen, sowie die Kosten der Beerdigung, sonstige Nachlasskosten und Kosten der Nachlassverwaltung (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 1967 Rz 7)....