Entscheidungsdatum: 07.12.2017
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Designanmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldung einer Vielzahl von Designs.
Der Antragsteller stellte im Jahre 2014 insgesamt 18 Anträge auf Eintragung von Designs in das Designregister. Dazu gehörte auch die hier verfahrensgegenständliche Sammelanmeldung von 95 Designs mit der Nummer …, welche am 19. Mai 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging. Zugleich beantragte der Anmelder die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die jeweiligen Eintragungsverfahren.
Die 18 Anmeldungen umfassen insgesamt mindestens 909 Designs, nach den Feststellungen der Designstelle (in der nachfolgenden Tabelle mit „tatsächlich“ angegeben) wohl 997. Konkret handelte es sich um folgende Anmeldungen (die jeweils verfahrensgegenständliche Anmeldung ist in Fettdruck wiedergegeben):
Aktenzeichen |
Anmeldetag |
Designzahl |
… |
15.05.2014 |
1 angegeben, tatsächlich wohl 10 |
… |
15.05.2014 |
2 angegeben, tatsächlich wohl 16 |
… |
19.05.2014 |
95 |
… |
29.05.2014 |
53 |
… |
03.06.2014 |
49 |
… |
04.06.2014 |
59 |
… |
14.06.2014 |
31 |
… |
18.09.2014 |
100 |
… |
18.09.2014 |
100 |
… |
18.09.2014 |
9 |
… |
18.09.2014 |
100 |
… |
18.09.2014 |
100 |
… |
18.09.2014 |
100 |
… |
18.09.2014 |
100 |
… |
19.11.2014 |
1 angegeben, tatsächlich wohl 10 |
… |
09.12.2014 |
3 angegeben, tatsächlich mind. 13 |
… |
12.12.2014 |
1 angegeben, tatsächlich 2 |
… |
12.12.2014 |
5 angegeben, tatsächlich ca. 50 |
Summe: |
mind. 909 (tatsächlich wohl 997) |
Zu allen Anmeldungen wurde ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt. Die Anmeldungen erfolgten unter dem bürgerlichen Namen des Anmelders. Das Feld „Anmelder ist an Lizenzvergabe interessiert“ wurde freigelassen. Zu den einzelnen Anträgen reichte der Antragsteller ferner eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Dort kreuzte er jeweils in dem Feld „sonstige Vermögenswerte“ „Nein“ an.
In der Anmeldestatistik für das Jahr 2014 belegte der Anmelder mit der Anzahl seiner Anmeldungen den fünften Platz. Bei den übrigen Anmeldern in diesem Bereich der Statistik handelt es sich ausschließlich um größere gewerblich auftretende Personengesellschaften und juristische Personen.
Dem Antragsteller wurde ferner bereits im Jahre 2013 für die Eintragung von ca. 120 Designs unter „Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe“ Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach vorherigem Hinweis vom 9. Juli 2015 mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen.
Die Zahl von 18 Anmeldungen mit über 900 beanspruchten Designs in einem Jahr sei für einen nicht gewerblichen Anmelder außergewöhnlich hoch und liege deutlich über der Zahl von Designanmeldungen anderer Privatanmelder. Bei einer so außergewöhnlich hohen Zahl von Designs und den dadurch verursachten Anmeldekosten würde ein bemittelter Privatanmelder eine Abwägung zwischen den für die Designanmeldung aufzuwendenden Kosten und den Aussichten einer wirtschaftlichen Verwertung der Designs sowie den hierdurch zu erzielenden Einnahmen treffen und eine entsprechend deutlich geringere Zahl von Anmeldungen tätigen. Eine vernünftig denkende Partei würde weitere Verfahren nur dann betreiben, wenn sie alle Anstrengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Verwertung die entstandenen Kosten aufzuwiegen. Dies sei bei dem Antragsteller nicht ersichtlich. Allein die pauschale Behauptung, es bestehe die Absicht einer Vermarktung im Rahmen des Weihnachtsgeschäfts, reiche hierfür nicht aus, zumal auch nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller Anstrengungen zu einer Verwertung der zahlreichen für ihn bereits eingetragenen Designs unternommen habe.
Für die vom Anmelder behauptete gewerbliche Tätigkeit könne zudem weder der Anmeldung noch den übrigen Unterlagen etwas entnommen werden. Eine Gewerbeanmeldung sei nicht vorgelegt worden.
Aber selbst im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit sei nicht zu erwarten, dass eine solche Vielzahl von Designs vertrieben, lizensiert oder anderweitig wirtschaftlich verwertet werden könne.
Für eine Mutwilligkeit spreche auch, dass viele der angemeldeten Designs sich aus kleineren Variationen ergäben. Bemittelte Anmelder würden jedoch aus Kostengründen eine Abwägung treffen, welche Ausführungsvarianten einer Gestaltung sie zum Gegenstand einer Designanmeldung machten. Zudem habe der Antragsteller einen Teil der Designs mehrfach angemeldet, was aber ein vernünftig abwägender bemittelter Designanmelder schon im Hinblick auf ein mögliches Nichtigkeitsverfahren und die damit verbundenen erheblichen Kosten vermeiden würde.
Zudem sei der Antragsteller den formellen Anforderungen trotz entsprechender Hinweise in den Anmeldeformularen und entsprechender Hinweise der Designstelle zunächst nicht nachgekommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Designeintragungsverfahren sei daher abzulehnen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem am 19. Januar 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und als Beschwerde auszulegenden Schreiben, mit dem er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Designstelle vom 10. Dezember 2015 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er sehr wohl beabsichtige, die angemeldeten Designs, welche als an Bekleidung anzubringende und im Rahmen von Fitness-, Präventions- oder Demenz-Therapie-Kursen zu verwendende Wiedererkennungssymbole entwickelt worden seien, gewerblich zu nutzen. Eine Verwertung sei jedoch nicht möglich, solange das Startkonzept und vor allem die Produktion dahinter nicht bereit stünden. So sei bereits eine Bewerbung des Weihnachtsgeschäfts 2015 nicht möglich gewesen, weil ein ausländischer Lieferant die Lieferzusage nicht eingehalten habe; eine Fabrikation sei jedoch durch neue Produktionsstätten in Vorbereitung. Soweit einzelne Designs übereinstimmten, handele es sich um Fehler aufgrund von Arbeitsüberlastung in Zusammenhang mit der Produktentwicklung. Zudem sei zu beachten, dass im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe keine Beratung durch einen Rechts- oder Patentanwalt erfolge und deshalb z. B. auch eine Designrecherche, welche er selbst nicht durchführen könne, unterblieben sei. Sein Antrag auf Nichtveröffentlichung der Anmeldungen solle einer missbräuchlichen Verwendung der von ihm entwickelten und zur Anmeldung gebrachten Designs sowie einer möglichen Inanspruchnahme durch Dritte entgegenwirken.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 hat die Designstelle der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die mit dem Schreiben vom 19. Januar 2016 erhobene Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 24, 23 Abs. 4 DesignG i. V. m. § 135 Abs. 3 PatG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat die Designstelle den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu der Anmeldung … zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die weiteren oben unter Ziff. I. aufgeführten Anmeldungen mit mehr als 900 Designs bei Gesamtbewertung aller Umstände mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint.
1. Nach § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ist der Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe - wie hier - bereits Inhaber von Designs, ist zunächst seine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen, da es Inhabern von Designs zuzumuten ist, diese zu verwerten, um die Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen (vgl. BPatG 30 W (pat) 708/13, veröffentlicht in juris; vgl. dazu auch § 24 Abs. 4 DesignG i. V. m. § 137 Satz 2 PatG zur Anzeigepflicht der wirtschaftlichen Verwertung von Schutzrechten bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe). Hat der Designinhaber indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen bzw. muss von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausgegangen werden, muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers - d.h. die erneute Designanmeldung unter Beanspruchung von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 708/13 Rn. 28).
2. Die Rechtsverfolgung ist gemäß § 114 Abs. 2 ZPO „mutwillig“, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4). Dieser Gesichtspunkt wird unter anderem für Vielanmelder relevant. Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.). Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 -19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles kann daher eine fehlende Verwertungsaussicht oder -absicht gerade auch dann ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn zahlreiche vorhergehende Schutzrechte nicht verwertet werden konnten (BPatGE 46, 252, 254; siehe auch m. w. N. Eichmann/ v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl. 2015, § 24 Rn. 4). Hinzu tritt speziell für das Designrecht, dass die Hürden für die Eintragung des Designs gering sind, so dass der Erfolg der Eintragung als solcher (anders als etwa im Falle von Patenten) kein Indiz gegen die Annahme von Mutwilligkeit darstellen kann (Eichmann/von Falckenstein/ Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4). Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).
3. In Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt die Gesamtbewertung aller Umstände, dass eine nicht bedürftige, verständige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage vorliegend von der Designanmeldung absehen würde, so dass die verfahrensgegenständliche Designanmeldung mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint und dem Antragsteller daher keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.
Nach den vom Antragsteller unbestrittenen Feststellungen der Designstelle hat dieser in einem Jahr (2014) mindestens 909 Designanmeldungen anhängig gemacht. Eine große Zahl von Anmeldungen durch denselben Anmelder kann zwar für sich allein - wie bereits dargelegt - noch nicht die Annahme der Mutwilligkeit begründen, und zwar ganz gleich, ob es sich um einen gewerblichen oder - wie hier - privaten Anmelder handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei dieser außergewöhnlich großen Zahl von Anmeldungen und den dadurch verursachten hohen Kosten (welche vorliegend bei etwa … bis… € liegen dürften) eine vernünftig denkende Partei weitere Verfahren nur dann betreiben würde, wenn hinreichende Aussicht auf wirtschaftliche Verwertung besteht, und sie alle Anstrengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Verwertung die entstandenen Kosten, wenigstens zum Teil, aufzubringen. Dies ist hier nicht feststellbar.
Eine ernsthafte Absicht, die hier zum Schutz angemeldeten Designs wirtschaftlich zu nutzen oder zu verwerten, hat der Antragsteller weder vor der Designstelle noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr hat der Antragsteller ausweislich seines Vorbringens im Schriftsatz vom 13. Juni 2017 seit Jahren keine seiner „Erfindungen und Designs“ auf den Markt gebracht. Der pauschale Vortrag in seiner Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2016, das Weihnachtsgeschäft 2015 hätte nicht beworben werden können, weil ein - von ihm nicht näher bezeichneter - ausländischer Lieferant eine Lieferzusage nicht eingehalten habe, eine Fabrikation sei jetzt jedoch durch neue Produktionsstätten in Vorbereitung, entbehrt jeder konkreten Darlegung ernsthafter Verwertungsbemühungen und/oder Tätigkeiten, wie auch sonst Anhaltspunkte für eine realistische Verwertungsaussicht der verfahrensgegenständlichen Designs weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.
Gegen eine wirtschaftliche Verwertungsaussicht bzw. –absicht spricht vor allem auch, dass der Antragsteller nach den unbestrittenen Feststellungen der Designstelle bereits im Jahre 2013 ca. 120 Designanmeldungen anhängig gemacht hat, für die ihm antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, jedoch keinerlei Anhalt dafür besteht, dass bei diesen Designs, oder jedenfalls einem Teil davon, eine wirtschaftliche Verwertung stattgefunden hat, stattfinden wird oder auch nur in Aussicht steht. Dementsprechend hat er auch in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diese auf ihn eingetragenen Designs nicht unter (G) („Sonstige Vermögenswerte“) angegeben, was aber dafür spricht, dass der Antragsteller selbst seinen eingetragenen Designs keinen relevanten Verkehrswert beimisst und daher auch deren fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit bestätigt.
Wenngleich aus der bisherigen mangelnden Verwertung nicht zwingend auf die mangelnde Verwertung auch der streitgegenständlichen Designanmeldungen geschlossen werden kann, so begründet eine bisherige mangelnde Verwertung jedoch gleichwohl ein wichtiges Indiz dafür, dass auch mit den vorliegenden Designanmeldungen keine Verwertungsaussichten verbunden sind (vgl. BPatG, 10 W (pat) 714/02 v. 29. Juni 2006 - Verfahrenskostenhilfe). Jedenfalls wäre es angesichts dieser gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Verwertungsaussicht der angemeldeten Designs sprechenden Umstände Sache des Antragstellers gewesen, die berechtigten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsbemühungen durch einen konkreten Vortrag zu den Aussichten einer Verwertung sowie seinen Verwertungsbemühungen auszuräumen, was aber nicht geschehen ist. Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt insoweit zu keiner anderen Bewertung.
Soweit er die fehlenden Verwertungsbemühungen damit zu rechtfertigen versucht, dass er Designs nicht verwerten könne, wenn das „Startkonzept und vor allem die Produktion dahinter“ nicht bereit stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Anmelder, welcher für die Kosten der Anmeldung aufkommen müsste, gerade in dem Fall, dass noch nicht einmal ein die wirtschaftliche Verwertung eines Designs in Aussicht stellendes „Startkonzept“ vorhanden ist, von weiteren Anmeldungen jedenfalls in dem vom Antragsteller im Jahre 2014 getätigten Umfang absehen bzw. zumindest zur Vermeidung weiterer Kosten eine Begrenzung der Anmeldung nach Wirtschaftlichkeits- und Effektivitätsgesichtspunkten vornehmen würde. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob und inwieweit die beabsichtigte Verwendung der Designs im Rahmen des vom Antragsteller dargelegten Projekts die hohe Zahl an Anmeldungen als erforderlich oder zumindest als nachvollziehbar erscheinen lässt, wogegen aber die teilweise geringfügigen Unterschiede bei den einzelnen Designs sprechen.
Schließlich zeugt von Mutwillen i. S. von § 114 ZPO auch eine fehlende Ernsthaftigkeit bzw. Sorglosigkeit des Anmelders bei Vornahme der Anmeldung, welche zunächst darin zum Ausdruck kommt, dass viele der angemeldeten Designs in ihrer Ausgestaltung nur geringfügig variieren, bemittelte Anmelder jedoch - worauf die Designstelle zutreffend hingewiesen hat - in aller Regel bereits aus Wirtschaftlichkeitsgründen eine Abwägung treffen, welche Ausführungsvarianten einer Gestaltung sie zum Gegenstand einer Designanmeldung machen.
Sie zeigt sich ferner auch - wie die Designstelle bereits zutreffend festgestellt hat - in der Mehrfachanmeldung einzelner Designs sowie der von der Designstelle im Einzelnen dargelegten fehlenden Sorgfalt des Anmelders bei Beachtung notwendiger Anmeldeerfordernisse, welche ein bemittelter Anmelder zur Vermeidung von Kosten- und Rechtsnachteilen zu vermeiden versucht. Eine Sorglosigkeit des Antragstellers offenbart sich auch darin, dass der Antragsteller seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Juni 2017 nach die insgesamt 18 Anmeldungen im Jahre 2014 ohne vorherige Designrecherche vorgenommen hat, was aber ein selbst für die Kosten aufkommender Anmelder schon im Hinblick auf drohende kostenintensive Verletzungsklagen und Nichtigkeitsanträge vermeiden würde, sowie nicht zuletzt in seinem Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung, welcher nicht - wie üblich - eine Weiterentwicklung der Marketingstrategie bzw. eine Fertigungsvorbereitung ohne vorherige Offenlegung des Designs ermöglichen, sondern nach den eigenen Angaben des Anmelders einer möglichen Inanspruchnahme durch Dritte vorbeugen soll.
Die Gesamtschau aller Umstände führt damit zu der Feststellung, dass der Antragsteller sich bei seinen Anmeldungen nicht von wirtschaftlichen Effektivitätsüberlegungen leiten lässt und er eine Verwertung seiner Schutzrechte von vornherein nicht ernsthaft betrieben hat.
Soweit der Antragsteller zu den Mehrfachanmeldungen bzw. der fehlenden Durchführung einer vorherigen Designrecherche darauf verweist, dass er selbst eine Recherche mangels hinreichender Fachkenntnis nicht vornehmen könne und im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eine Kostenübernahme für eine entsprechende Recherche bzw. Durchführung der Anmeldung durch einen Patentanwalt nicht erfolge, trifft zwar zu, dass in einem Anmeldeverfahren die Beiordnung eines Patent- oder Rechtsanwalts nur unter besonderen, vorliegend ersichtlich nicht gegebenen Umständen in Betracht kommt (vgl. dazu BPatG BlPMZ 2014, 111 - Vertreterbeiordnung). Jedoch ist es einem Anmelder wie dem Antragsteller, bei dem intellektuelle oder sonstige subjektive Einschränkungen im Hinblick auf seine Fähigkeit, seine Interessen in sachgerechter Weise selbst wahrzunehmen, nicht ersichtlich sind, zumutbar, sich bei Bedarf wegen praktischer Fragen bei der Anmeldung entweder über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu informieren - welche eine umfangreiche Information und Anleitung für eine Designrecherche enthält (vgl. https://www.dpma.de/designs/recherche/index.html) - oder das kostenlose Beratungsangebot der Patentinformationszentren in Anspruch zu nehmen (vgl. BPatG a. a. O. Tz. 21, 22). Dementsprechend würde sich ein von wirtschaftlichen Vernunft- und Effektivitätserwägungen geleiteter bemittelter Anmelder bei Anmeldungen in dem vom Anmelder im Jahre 2014 getätigten Umfang schon zur Vermeidung unnötiger Kosten und/oder einer Inanspruchnahme durch Dritte über die Voraussetzungen der Anmeldung eines Designs und die Frage, ob mit der Anmeldung ein Eingriff in den Schutzbereich älterer Rechte verbunden sein könnte, unter Inanspruchnahme der vorgenannten Möglichkeiten informieren und dieser Gefahr insbesondere nicht - wie der Antragsteller - mit einem „Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung“ begegnen. All diese für einen bemittelten Anmelder naheliegenden Überlegungen und Maßnahmen hat der Antragsteller jedoch unterlassen. Er hat vielmehr im Anschluss an die im Jahre 2013 angemeldeten und zum größten Teil nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingetragenen Designs auch im Jahre 2014 eine Vielzahl weiterer Designs augenscheinlich ohne hinreichend konkrete Aussicht auf Verwertung der Schutzrechte sowie ohne jede wirtschaftliche Effektivitätsüberlegungen allein auf staatliche Hilfe vertrauend zur Anmeldung gebracht. Der Unbemittelte muss jedoch, wie schon oben ausgeführt ist, nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, was beim Antragsteller nicht festzustellen ist.
4. Da die Designanmeldung nach alledem mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint, hat die Designstelle den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 135 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz PatG (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 23 Rn. 45).