...Wo aber Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend gelten, ist § 97 Abs. 1 ZPO Maßstab für die Kostentragung. 4. 32 Wert der vorliegenden Beschwerde ist der geltend gemachte Unterschiedsbetrag von 1.041,30 € zwischen einer 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 W RVG aus 50.000 € (1.359,86 €) und der aus 4.000 € (318,50 €) sowie Mehrwertsteuer daraus (197,85 €) also 1.239,15...