...Zur Bewertung dieses Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Denn durch die Auskunft, die regelmäßig in der Freizeit erteilt werde, entstehe kein Verdienstausfall. Gemäß § 20 JVEG sei daher ein Stundensatz von 3,50 € anzusetzen, so dass sich dann eine Beschwer von gerundet 100 € ergebe. 10 2....