...Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs 2 S 2 GVG). 22 Damit setzt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch voraus, dass eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens vorliegt (a), dass der Kläger als Verfahrensbeteiligter...