Entscheidungsdatum: 10.09.2014
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5000 Euro wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem SG Hildesheim (Az S 45 AS 174/06 - nachfolgend: Ausgangsverfahren) verneint. Dieses Ausgangsverfahren, bei dem es in der Sache um höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (KdU in tatsächlicher Höhe, Heizkosten ohne Abzug der Warmwasserpauschale etc) für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 ging, begann mit Erhebung der Klage am 20.2.2006; das SG sprach dem Kläger und seinen ebenfalls klagenden Kindern zunächst insgesamt 363 Euro zu und wies die Klage im Übrigen durch Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 ab. Die dagegen gerichtete - nicht statthafte - Berufung des Klägers und seiner Kinder wurde durch Beschluss des LSG vom 16.1.2012 verworfen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG durch Beschluss vom 12.7.2012 zurückgewiesen. Auf die auf den ergangenen Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 ebenfalls beantragte mündliche Verhandlung sprach das SG den Klägern sodann Leistungen iHv insgesamt 378 Euro zu (Urteil vom 21.9.2012). Der Kläger und seine Kinder nahmen die dagegen gerichtete Berufung am 25.2.2013 zurück, die Beschwerde des Landkreises gegen die Nichtzulassung der Berufung wird unter dem Aktenzeichen L 9 AS 784/13 NZB geführt.
Im Januar 2012 hat der Kläger Klage auf Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) erhoben und insgesamt 20 000 Euro geltend gemacht. Das LSG hat die Klage abgewiesen. Die Entschädigungsklage sei unbegründet, weil schon eine Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben sei. Überdies habe eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens, auch wenn es 79 Monate gedauert habe, nicht vorgelegen. Eine mögliche unangemessene Verfahrensdauer sei allenfalls für die Zeit nach Ergehen des BVerfG-Urteils vom 9.2.2010, dh für die Zeit von März 2010 bis Juni 2011 in Betracht zu ziehen. Die Nichtbearbeitung des Verfahrens in dieser Zeit rechtfertige aber nicht die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, da der Rechtsstreit und die zeitliche Verzögerung für den Kläger allenfalls eine geringe und zu vernachlässigende Bedeutung gehabt habe. Entscheidend sei, dass für den Kläger wegen der ihm mindestens seit Dezember 2007 zur Verfügung stehenden Erbschaft in Höhe von 60 155 Euro, mit der er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für einen längeren Zeitraum hinweg in der Lage gewesen sei, die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht mehr von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Er habe seinen Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe bestreiten können, ohne auf höhere Leistungen aus dem SGB II-Bezug angewiesen gewesen zu sein. Dem stehe auch der Beschluss des BVerfG zu seiner (des Klägers) Verfassungsbeschwerde vom 27.9.2011 (1 BvR 232/11) nicht entgegen. § 198 Abs 1 S 2 GVG stelle in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des BVerfG auf die Umstände des Einzelfalles ab. Vor diesem Hintergrund könne das Kriterium der Bedeutung des Verfahrens wegen der dem Kläger Ende 2007 zugeflossenen Erbschaft, die dem BVerfG nicht bekannt gewesen sei, nicht bejaht werden (Urteil vom 21.2.2014).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz und von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan.
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung: |
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1. |
"Muss die Verzögerungsrüge in jedem Falle in dem Verfahren rein formell vorgetragen werden, für welches Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer beantragt wird, oder reichen - für Verfahren, die schon vor Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG seit langem anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren - hierfür auch Beschwerden vor dem Landessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus?" |
2. |
"Muss bei Beantragung einer mV nach ergangenem Gerichtsbescheid dennoch eine Verzögerungsrüge im entsprechenden Instanzverfahren erhoben werden, obwohl durch den bereits erlassenen Gerichtsbescheid die Verzögerungsrüge im Hinblick auf ihre Warnfunktion keinen Sinn mehr ergibt?" |
3. |
"Darf das zuständige erkennende Gericht eine Verfahrensverzögerung 'allenfalls in |
4. |
"Darf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abhängig gemacht werden davon, ob dem Entschädigungskläger zwischenzeitlich eine einmalige Einnahme oder Vermögen zugewachsen ist? Oder ergibt sich die, 'Bedeutung der Sache' nicht viel mehr aus der überlangen Klage und dem dortigen Begehren selber, nicht aber aus außerhalb der Klage liegenden Gründen?" |
Zur dritten Frage: Es ist bereits fraglich, ob der Kläger mit seiner dritten Frage überhaupt eine Rechtsfrage gestellt hat. Jedenfalls setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, ob sich die Beantwortung seiner Fragen nicht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen des am 3.12.2011 in Kraft getretenen ÜGG vom 24.11.2011 (BGBl I 2302), die das LSG seinem Begehren als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens zugrunde gelegt hat, ergibt.
§ 198 GVG bestimmt, dass angemessen entschädigt wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Abs 1). Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 ausreichend ist (Abs 2). Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso "kann sie" - und hierauf könnte es vorliegend ankommen - "ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind" (Abs 4). Der BGH hat hierzu entschieden, dass nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG ein Feststellungsausspruch zur Verfahrensverzögerung trotz fehlenden Entschädigungsanspruchs nach dem Ermessen des Gerichts möglich ist, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs 3 GVG nicht erfüllt sind (vgl BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 ff, Juris RdNr 35).
Im Hinblick hierauf hätte es in der Beschwerdebegründung der Darlegung bedurft, dass sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergibt. Unabhängig davon hätte es weiter der Darlegung bedurft, weshalb das LSG - bei Anwendung dieser Rechtsprechung - nur dann ermessensfehlerfrei gehandelt hätte, wenn es eine überlange Verfahrensdauer förmlich festgestellt hätte. Hieran fehlt es.
Zur vierten Frage: Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß die Frage stellt, ob die Entschädigung davon abhängig gemacht werden darf, ob dem Entschädigungskläger zwischenzeitlich eine einmalige Einnahme oder Vermögen zugewachsen ist oder sich die "Bedeutung der Sache" aus der überlangen Klage und dem dortigen Begehren selber, aber nicht außerhalb der Klage liegender Gründe ergibt, handelt es sich nicht um eine hinreichend konkrete Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer hat insoweit keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm gestellt. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 4.9.2012 - B 5 R 82/12 B - Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Sollte dem Vorbringen die Fragen zu entnehmen sein, ob bei der Prüfung der Bedeutung des Verfahrens als Element der Angemessenheit nach § 198 Abs 1 S 2 GVG auch die persönliche Situation des Verfahrensbeteiligten außerhalb des Rechtsstreits berücksichtigt werden darf, fehlt es an Darlegungen, dass sich die Beantwortung dieser Frage nicht bereits aus Wortlaut und zu § 198 GVG ergangener Rechtsprechung ergibt. Gemäß § 198 Abs 1 S 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Der BFH hat insoweit zB zur Bewertung der Bedeutung der Sache den Streitwert für die betreffenden Streitjahre in Relation zur festgesetzten Einkommensteuer für die einzelnen Streitjahre gesetzt und damit die Gesamtvermögenssituation als relevant angesehen (vgl BFH Urteil vom 9.4.2014 - X K 10/13 - Juris RdNr 23; BFH Urteil vom 19.3.2014 - X K 3/13 - BFH NV 2014, 1053, Juris RdNr 22; BFH Urteil vom 19.3.2014 - X K 8/13 - BFHE 244, 521, Juris RdNr 21, 27). Ebenso hat das BVerwG die wirtschaftliche Gesamtsituation in den Blick genommen und im Rahmen eines Rechtsstreits um die Kürzung einer Wohnungsbauförderung darauf abgestellt, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass die Kläger nach dem Kauf eines Hauses in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen gewesen seien oder sonst eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für sie vorgelegen habe (vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D).
Die Beschwerdebegründung hat nicht dargelegt, dass sich die Maßgeblichkeit sämtlicher Umstände des Einzelfalles weder aus dem Wortlaut noch aus der Rechtsprechung zu § 198 GVG ergeben. Ob das LSG insoweit aus dem Umstand, dass dem Kläger während seines Ausgangsverfahrens eine Erbschaft in beträchtlicher Höhe zugeflossen ist, für die Bedeutung der Sache iS von § 198 GVG die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils, nicht der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.
Hinsichtlich der Fragen 1. und 2. ist ebenfalls fraglich, ob mit Blick auf die einschlägigen gesetzlichen Normen des Art 23 ÜGG und des § 198 GVG Klärungsbedarf besteht. Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit nicht auf, nachdem das LSG unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Verzögerungsrüge die Unangemessenheit der Verfahrensdauer verneint hat. Werden von einem Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den Urteilsausspruch schon jeweils für sich genommen tragen, muss in der Beschwerde für jede der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 5, 38; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010 RdNr 291). Daran fehlt es hier auch mit Blick auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (dazu 2.) und des Verfahrensfehlers (dazu 3.).
2. Der Kläger legt auch eine Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dar.
Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B; BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B). Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67, s ferner BSG Beschluss vom 7.10.2009 - B 1 KR 15/09 B - RdNr 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bezeichnet keine Rechtssätze, die das LSG abweichend von Rechtssätzen im Beschluss des BVerfG vom 27.9.2011 - 1 BvR 232/11 - formuliert hat.
3. Ebenso wenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Diese Darlegungserfordernisse erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG durch das LSG, weil dieses aufgrund eigener Ermittlungen als Verzögerung lediglich sechs Monate im Jahr 2010 anerkannt habe, dabei aber nicht die vom Kläger monierten "über 4 Jahre" überprüft habe. Insoweit behauptet der Kläger selbst nicht einen Beweisantrag vor dem LSG gestellt zu haben, den dieses übergangen habe. Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge des Klägers, das LSG habe keine richterliche Bewertung der Tatsache vorgenommen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Urteils des SG bereits seit 3 Jahren wieder im Arbeitslosengeld-II-Bezug gestanden habe. Ein irgendwie gearteter Verfahrensfehler lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Insbesondere behauptet der Kläger keinen Verstoß durch das LSG gegen die Vorschrift des § 123 SGG. Tatsächlich wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag gegen die Beweiswürdigung des LSG. Dabei übersieht er aber, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann.