Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 19.03.2014


BFH 19.03.2014 - X K 3/13

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.03.2014 X K 8/13 - Entschädigungsklage: 27-monatige Gesamtverfahrensdauer in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten nicht unangemessen - Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte - Gleichzeitige Zuweisung mehrerer Fälle an einen Richter - Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes auf den Gerichtspräsidenten)


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
19.03.2014
Aktenzeichen:
X K 3/13
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2012, Az: 14 K 14233/10, Urteil
Zitierte Gesetze
Art 6 MRK

Leitsätze

1. NV: Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt .

2. NV: Eine 27-monatige Gesamtverfahrensdauer ist in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist und in dem Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit weder vorgetragen wurden noch sonst erkennbar sind, nicht als unangemessen anzusehen .

3. NV: Die Dauer des dem gerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich ohne Bedeutung .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihr als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 14. Juli 2010 (Klageeingang) bis zum 24. Oktober 2012 (Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin) vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängigen Klageverfahrens.

2

Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin gegen ihre Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008 mit der Begründung, die von ihr gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien einkommensteuerrechtlich nicht nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben, sondern in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Sie beantragte im Hinblick auf bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Frage anhängige Verfahren das Ruhen der Einspruchsverfahren. Die angefochtenen Bescheide enthielten zunächst Vorläufigkeitsvermerke u.a. hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen. Während der Einspruchsverfahren erweiterte das Finanzamt (FA) die Vorläufigkeitsvermerke um die einfachgesetzliche Frage der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Leibrenten. Das FA betrachtete die Einsprüche damit als erledigt. Dem widersprach die Klägerin. Daraufhin verwarf das FA die Einsprüche als unzulässig und führte zur Begründung aus, der Klägerin fehle wegen der Vorläufigkeitsvermerke das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

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Am 14. Juli 2010 erhob die Klägerin Klage. Sie führte in der 38-seitigen Klageschrift, die durch 78 Seiten Anlagen ergänzt wurde, im Wesentlichen aus, jedenfalls angesichts des in ihrer Person gegebenen Sonderfalls (nur geringe Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) seien die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten anzusehen, um das objektive Nettoprinzip zu wahren.

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Das FA nahm am 14. Oktober 2010 zur Klagebegründung Stellung. Die Klägerin beantragte am 19. November 2010 die Übersendung der Akten an eine nahegelegene Behörde zur Akteneinsicht und kündigte eine weitere Stellungnahme an. Die Akten gingen am 12. Januar 2011 wieder beim FG ein. Am 5. April 2011 erinnerte das FG die Klägerin an die angekündigte Stellungnahme. Am 8. April 2011 antwortete die Klägerin, die Akteneinsicht habe keine neuen Erkenntnisse erbracht. Sie bat um baldige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Das FG teilte am 14. April 2011 mit, aufgrund zahlreicher älterer Verfahren sei derzeit nicht absehbar, wann die Sache terminiert werden könne.

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Am 22. Dezember 2011 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge. Das FG teilte am 12. Januar 2012 mit, die durchschnittliche Verfahrensdauer für zulässige Klagen liege derzeit bei über drei Jahren, was wenig akzeptabel sei. Im Dezernat des Berichterstatters seien noch 50 ältere Verfahren zu bearbeiten; die Termine würden grundsätzlich nach dem Alter der Verfahren vergeben. Die Sache sei für eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht geeignet. Ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne das Verfahren allerdings beschleunigen. Ein solcher Verzicht wurde am 26. Januar 2012 vom FA und am 24. Februar 2012 von der Klägerin erklärt.

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Am 20. Juli 2012 beantragte die Klägerin die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Das FG bat am 27. Juli 2012 um Mitteilung, ob dieses Schreiben als Widerruf des erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung auszulegen sei. Daraufhin teilte die Klägerin am 14. August 2012 mit, es bleibe bei dem Verzicht auf mündliche Verhandlung.

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Mit Urteil vom 17. Oktober 2012, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Oktober 2012 zugestellt wurde, wies das FG die Klage ab. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.

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Am 28. Februar 2013 hat die Klägerin die vorliegende Entschädigungsklage erhoben. Sie verweist darauf, dass die durchschnittliche Dauer finanzgerichtlicher Klageverfahren in Deutschland nach dem Geschäftsbericht der Finanzgerichte für die Jahre 2009 und 2010 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1578) bei ca. 18 Monaten gelegen habe, während das FG im Streitfall 27 Monate benötigt habe, ohne dass hierfür ein anderer Grund als die schlechte Personalausstattung des Gerichts erkennbar sei. Die Sache sei spätestens im April 2011 entscheidungsreif gewesen. Auch nach dem Schreiben des FG vom 12. Januar 2012 sei keine weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen. Nach verschiedenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) belaufe sich die angemessene Verfahrensdauer auf etwa ein Jahr pro Instanz. Als Entschädigung sei für jedes angefangene Jahr der Verzögerung ein Betrag von 1.200 € zu gewähren. Die Klägerin habe durch das "Erleiden einer über Jahre völlig ungeklärten Steuerrechtslage" einen kausal durch die Verzögerungen des Gerichtsverfahrens verursachten immateriellen Schaden erlitten. Die Klage sei für sie angesichts des Umstands, dass der Streitwert sich auf etwa 30 % der festgesetzten Einkommensteuer belaufen habe, von besonderer Bedeutung gewesen.

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Ferner beanstandet die Klägerin, dass der Beklagte sich in Entschädigungsklageverfahren durch den Präsidenten des FG vertreten lässt.

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Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg 14 K 14233/10 eine Entschädigung in Höhe von 2.400 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Verfahrensdauer von 27 Monaten sei bei Zugrundelegung der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 198 GVG noch hinzunehmen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Klage ist unbegründet.

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1. Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf den Präsidenten des FG Berlin-Brandenburg (Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2014, 547, unter III.2.).

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2. Die Dauer des Verfahrens war nicht unangemessen i.S. des § 198 GVG.

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a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).

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Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.

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Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin geben keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzurücken. Sie begehrt letztlich, dass das FG sich von Anfang an ausschließlich mit ihrer Klage hätte befassen müssen. Dabei übersieht sie, dass stets parallel auch zahlreiche andere Verfahren zu bearbeiten sind. Verfassungs- und menschenrechtlich ist die gerichtsorganisatorische Grundentscheidung, einem Richter mehr als ein Verfahren gleichzeitig zuzuweisen, nicht zu beanstanden, weil die begrenzten staatlichen Ressourcen möglichst effizient eingesetzt werden sollen.

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b) Nach den unter a) dargestellten Grundsätzen war die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen.

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aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild.

21

So war der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens --trotz der fehlenden Notwendigkeit von Sachverhaltsermittlungen-- jedenfalls nicht als gering anzusehen. Die Klageschrift war mit 38 Seiten zzgl. 78 Seiten Anlagen überdurchschnittlich umfangreich. Zumindest das Argument der Klägerin, ihr Fall sei wegen ihres geringen Einkommens anders gelagert als die bisher entschiedenen Fälle, erforderte eine individuell auf den Streitfall zugeschnittene Begründung der Entscheidung des FG, die sich in dessen Urteil dann auch tatsächlich findet.

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Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Streitwert in Relation zur insgesamt festgesetzten Einkommensteuer (für vier Veranlagungszeiträume jeweils ca. 30 % der für das einzelne Streitjahr festgesetzten Steuer) nicht gering war. Andererseits ist aber darauf hinzuweisen, dass aus Sicht der Klägerin jede inhaltliche Entscheidung des FG über die Frage des Werbungskostenabzugs der Altersvorsorgeaufwendungen das Verfahren wahrscheinlich nicht endgültig beendet hätte. Bis heute sind in diesem Zusammenhang zahlreiche Verfassungsbeschwerden anhängig (zur Frage der Zuweisung der Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben z.B. 2 BvR 288/10; darüber hinaus zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Höchstbetrags des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) z.B. 2 BvR 289, 290, 323/10). Aufgrund der Vorläufigkeitsvermerke war zudem sichergestellt, dass die Klägerin von einem etwaigen Erfolg dieser Musterverfahren profitieren würde. Diese übergreifenden Gesichtspunkte relativieren die Bedeutung des Verfahrensabschnitts "erstinstanzliches Klageverfahren" für die Klägerin.

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bb) Die Würdigung, dass die Verfahrensdauer noch angemessen war, ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs.

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(1) In dem seit dem 14. Juli 2010 beim FG anhängigen Klageverfahren endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 8. April 2011 mit der Mitteilung der Klägerin, sie werde nach Durchführung der Akteneinsicht keine weitere Stellungnahme einreichen.

25

Da Umstände, die für eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens sprachen, weder von der Klägerin dargelegt wurden noch dem FG sonst ersichtlich waren, ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den unter 2. dargelegten Grundsätzen zu vermuten, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Demzufolge hätte das FG das Verfahren zu Beginn des zweiten Halbjahres 2012 wieder aufgreifen und durch kontinuierliches Tätigwerden zur Entscheidung führen müssen.

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Im Juli und August 2012 war das FG aber damit befasst, die prozessuale Unklarheit zu beseitigen, die dadurch entstanden war, dass die Klägerin trotz ihres bereits ausgesprochenen Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut eine mündliche Verhandlung beantragt hatte. Ob dieser Antrag wörtlich zu nehmen war oder --so das nunmehrige Vorbringen der Klägerin-- nur ein "anwaltliches Druckmittel" darstellen sollte, bei dem jedem Rechtskundigen hätte klar sein müssen, dass der gestellte Antrag unwirksam gewesen sei, ist ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass das FG während der notwendigen Klärungsphase an einer Entscheidung --jedenfalls ohne mündliche Verhandlung-- gehindert war und daher die Dauer dieser Klärungsphase nicht als unangemessen angesehen werden kann. Da die tatsächliche Entscheidung am 17. Oktober 2012 --also innerhalb der nächsten zwei Monate-- erging, kann auch die Gesamtverfahrensdauer noch nicht als unangemessen angesehen werden.

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(2) Der dem FG zuzugestehende Gestaltungsspielraum ist im Ausgangsverfahren nicht dadurch eingeschränkt worden, dass die Klägerin bereits am 22. Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge erhoben hat. Die dargestellte Vermutung der Angemessenheit einer gut zweijährigen Verfahrensdauer bis zum kontinuierlichen Ergreifen entscheidungsvorbereitender Maßnahmen durch das FG gilt nur dann nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte konkrete Umstände vorträgt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit seines Verfahrens sprechen. Dies ist hier nicht geschehen.

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(3) Die Dauer des dem finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens kann im Entschädigungsklageverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (zur Begründung vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 X S 18/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1822).

29

cc) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Gesamtverfahrensdauer von 27 Monaten nur unwesentlich über der --bezogen auf alle deutschen Finanzgerichte-- durchschnittlichen Dauer der durch Urteil erledigten zulässigen Klagen liegt, die im Geschäftsbericht der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Jahre 2009 und 2010 (EFG 2011, 1578, 1581) mit ca. 25 Monaten angegeben wird. Zwar sind statistische Durchschnittswerte nur von sehr eingeschränkter Aussagekraft für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, weil es nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ankommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 11. Juli 2013  5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146, unter II.1.b aa (2)). Ihre Nichtüberschreitung kann aber jedenfalls dann als Indiz für die Angemessenheit der Verfahrensdauer herangezogen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer, die den genannten statistischen Werten zugrunde liegt, unangemessen sein könnte.

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Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat der EGMR die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Streitigkeiten um nicht existenzsichernde Geldansprüche in Fällen, in denen die Verfahrensdauer 25 Monate betrug, --soweit ersichtlich-- bisher nicht wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verurteilt.

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c) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BVerwG ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass eine Verfahrensdauer von zwei Jahren in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unangemessen angesehen worden ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 11. Juli 2013  5 C 27/12 D, Bayerische Verwaltungsblätter 2014, 149), ist der zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Ausgangsverfahren vergleichbar. Vor dem Verwaltungsgericht ging es um die rechtswidrige Umsetzung einer Polizeibeamtin an eine andere --weit entfernte-- Dienststelle, die für die Beamtin arbeitstäglich erhebliche Fahrtkosten und Fahrzeiten zur Folge hatte. Sie war durch die lange Verfahrensdauer daher in erheblich stärkerem Maße in ihrer täglichen Lebensführung betroffen als die Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Zudem war in dem von der Klägerin angeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die eigentliche Rechtsfrage --die Rechtswidrigkeit der Umsetzung-- bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen denselben Beteiligten geklärt worden. An einer derartigen früheren gerichtlichen Klärung der Streitfrage gerade zwischen den Beteiligten fehlte es im Streitfall.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.