Entscheidungsdatum: 09.04.2014
NV: Lehnt ein Verfahrensbeteiligter ein Ruhen des Verfahrens ab, dann ist das Verfahren nicht bereits aus diesem Grund vorrangig zu behandeln.
I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 3. Mai 2010 (Klageeingang) bis zum 20. März 2013 (Absendung des Kostenbeschlusses nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache) vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens.
Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte als Arbeitnehmer vom seinem Arbeitgeber, einem Automobilhersteller, in den Streitjahren 2001 und 2006 jeweils einen neuen PKW erworben. Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagungen für die Streitjahre machte der Kläger jeweils geltend, ein geldwerter Vorteil i.S. des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei nicht anzusetzen. Der Listenpreis sei um den vollständigen durchschnittlichen Händlerrabatt der letzten drei Monate vor der jeweiligen Fahrzeugbestellung durch den Arbeitnehmer zu kürzen. Dieser durchschnittliche Preisnachlass entspreche in der Regel dem auf dem Listenpreis gewährten Preisnachlass, der nicht auf besonderen persönlichen Beziehungen oder außergewöhnlichem Verhandlungsgeschick des Käufers im Einzelfall beruhe. Das Finanzamt (FA) setzte gleichwohl einen geldwerten Vorteil einkünfteerhöhend an.
Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhob der Kläger am 3. Mai 2010 Klage. Mit dieser machte er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend, die Rechtsprechung gestatte die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch den Nachweis eines niedrigeren Endpreises anstelle des Listenpreises. Hilfsweise sei der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung des höchsten gewährten Preisnachlasses nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Mit dem bereits am Vortag beim FG eingegangenen Schriftsatz vom 2. Juli 2010 beantragte das FA, die Klage abzuweisen. Der Angebotspreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG sei entweder individuell durch Nachweis des im Bestellzeitpunkt tatsächlich verlangten Hauspreises oder aber auf der Grundlage geltender Verwaltungsanweisungen pauschal durch Abzug eines anteiligen für drei Monate ermittelten Preisnachlasses zu ermitteln. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis des tatsächlich verlangten Hauspreises ungeeignet, weil sie sämtliche (auch auf individuellen Verhandlungen beruhende) Rabattabschläge berücksichtigten. Die hilfsweise beantragte Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG scheide aus. Die Finanzverwaltung wende das BFH-Urteil vom 5. September 2006 VI R 41/02 (BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309), das die Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Sachbezugs im Falle eines Belegschaftsrabatts i.S. des § 8 Abs. 3 EStG auch nach Abs. 2 dieser Vorschrift zulasse, nicht an. Sie warte den Ausgang eines weiteren diese Rechtsfrage betreffenden Revisionsverfahrens (VI R 30/09) ab.
Das FG fragte hierauf sogleich beim Kläger an, ob er einem Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung VI R 30/09 zustimme. Dies lehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 ab. Auf das Verhältnis von § 8 Abs. 3 EStG zu Abs. 2 der Vorschrift komme es im Streitfall nur an, wenn das FG der Auffassung sei, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen reichten zum Nachweis des Angebotspreises i.S. des § 8 Abs. 3 EStG nicht aus. Mit Schriftsätzen vom 17. August 2010 und vom 4. September 2010 nahmen die Beteiligten in dem Klageverfahren erneut Stellung.
Am 9. Mai 2011 wies das FG die Beteiligten auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. November 2010 (richtig: 9. Juli 2010) 5 K 1084/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 441) hin. Auch bat das FG am 27. Mai 2011 um Mitteilung, ob Einverständnis bestehe, das Klageverfahren bis zur Entscheidung über die unter dem Az. VI B 134/10 geführte Nichtzulassungsbeschwerde ruhen zu lassen, die der dortige Kläger gegen das vorstehend genannte Urteil eingelegt hatte. Dies lehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 ab. Das Urteil des FG Baden-Württemberg betreffe zwar die Frage der Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG bei fabrikneuen Fahrzeugen. Es beziehe sich aber auf einen Einzelfall, der mit dem Streitfall nicht vergleichbar sei.
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG. Er verwies darauf, in seinem Klageverfahren seien lediglich die Argumente ausgetauscht worden, die bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen worden seien. Das FG habe nicht mitgeteilt, weshalb der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif sei, obwohl zu der Streitfrage höchstrichterliche Rechtsprechung existiere.
Die Vorsitzende des zuständigen Senats des FG wies den Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2012 darauf hin, anhängige Verfahren würden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs bearbeitet. Da noch ältere Verfahren anhängig seien, habe dem klägerischen Rechtsstreit noch kein Fortgang gegeben werden können. Der zuständige Berichterstatter des Senats werde nach seiner Urlaubsrückkehr mit dem Kläger in Kontakt treten. Dieser teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. August 2012 mit, der BFH habe mit Urteil vom 26. Juli 2012 über die unter dem Az. VI R 27/11 anhängige Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 441 entschieden. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des VI. Senats des BFH sei der Revision des dortigen Klägers stattgegeben worden. Bis zur Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe werde es noch ca. acht Wochen dauern. Im Rechtsstreit des Klägers sei beabsichtigt, die Terminierung zur mündlichen Verhandlung zurückzustellen, bis die schriftliche Urteilsbegründung des BFH bekannt sei und die Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten.
Am 19. November 2012 teilte der Berichterstatter des FG den Beteiligten Fundstellen des (vollständigen) BFH-Urteils mit. In diesem Urteil führte der BFH unter Bezugnahme auf sein weiteres Urteil vom 26. Juli 2012 VI R 30/09 (BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400) aus, in Abkehr vom BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92 (BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687) sei Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasse deshalb auch die gesamten üblichen Rabatte. Hierauf kündigte das FA mit Schriftsatz vom 2. Januar 2013 an, dem Klagebegehren werde entsprochen. Am 6. März 2013 übersandte es die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem der Kläger ebenfalls eine solche Erledigungserklärung abgegeben hatte, legte der Berichterstatter des FG durch Beschluss vom 19. März 2013 dem FA nach § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten auf.
Mit seiner Entschädigungsklage macht der Kläger geltend, sein Verfahren vor dem FG sei für die Dauer von 20 Monaten verzögert worden. Das Verfahren habe insgesamt 34 Monate gedauert. Angemessen sei hingegen in finanzgerichtlichen Verfahren ein Zeitraum von nur einem Jahr. Für einen Zeitraum von zwanzig Monaten lasse sich auch konkret feststellen, dass sein Klageverfahren nicht bearbeitet worden sei. Da zu der zu entscheidenden Streitfrage einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und auch verschiedene Verwaltungsanweisungen vorgelegen hätten, sei ein Grund für die verzögerliche Behandlung der Rechtssache nicht erkennbar. Das FG sei auch nicht berechtigt gewesen, die Entscheidung mit Rücksicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 134/10 ruhen zu lassen, da er dem nicht zugestimmt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Hessischen FG 8 K 1057/10 eine Entschädigung von 2.400 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei überwiegend unzulässig, da die erforderliche Verzögerungsrüge nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) erhoben worden sei, wie dies Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG verlange. Das ÜberlVfRSchG sei am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Verzögerungsrüge sei aber erst am 23. Juli 2012 erhoben worden. Im Streitfall müsse deshalb im Rahmen der Entschädigungsklage der Zeitraum vor dem 3. Dezember 2011 unberücksichtigt bleiben.
Auch in der Zeit ab dem 3. Dezember 2011 lasse sich eine unangemessene Verzögerung nicht feststellen. Eine entschädigungsrelevante Verfahrensverzögerung liege nur vor, wenn das Gericht über einen längeren Zeitraum ohne nachvollziehbaren Grund keine prozessfördernden Maßnahmen ergreife. Beruhe eine Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens hingegen darauf, dass das Gericht aufgrund einer vertretbaren Rechtsauffassung handle oder die Entscheidung über prozessfördernde Maßnahmen von einer solchen Rechtsauffassung geprägt sei, sei dies grundsätzlich nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547) sei die Verfahrensdauer im Regelfall nicht unangemessen, wenn ein FG nach etwa 24 bis 30 Monaten mit dem Ziel tätig werde, das Verfahren in die Richtung einer Entscheidung voranzutreiben. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls sei keine unangemessene Verzögerung festzustellen. Trotz vorliegender BFH-Rechtsprechung sei die Problematik der Ermittlung des geldwerten Vorteils noch nicht abschließend geklärt gewesen. Dies habe das FG u.a. durch den Hinweis auf die unter dem Az. VI B 134/10 beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde deutlich gemacht. Angesichts dessen sei es vertretbar, dass das FG die abschließende Entscheidung in dem Revisionsverfahren abgewartet habe, in dem das genannte Beschwerdeverfahren fortgesetzt worden sei. Nach Ergehen dieser Revisionsentscheidung sei das Verfahren zügig fortgesetzt worden.
II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Entschädigungsklage erfordert keine Entscheidung darüber, ob der Kläger im Ausgangsfall eine Verzögerungsrüge i.S. des Art. 23 ÜberlVfRSchG unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben hat. Die nicht unverzügliche Erhebung einer solchen Rüge bewirkt nicht die Unzulässigkeit der Klage. Sie ist lediglich materielle Voraussetzung eines Anspruchs auf Geldentschädigung (Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 unter II.1.a).
Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des konkreten Einzelfalls spricht allerdings bei einem finanzgerichtlichen Verfahren, das im Vergleich zu dem bei derartigen Verfahren typischen Ablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, eine Vermutung dafür, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Umstände unterbrochen wird, in denen das Gericht das Verfahren unbearbeitet lässt. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 (insbesondere unter II.2.c, d cc und dd). Dies gilt dann nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.
a) Nach diesen Grundsätzen war die Dauer des Ausgangsverfahrens auch unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien nicht unangemessen.
aa) Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens war in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unterdurchschnittlich. Der Kläger begehrte nämlich die Ermittlung des geldwerten Vorteils in der Weise, dass vom Listenpreis des Händlers der durchschnittlich in den letzten drei Monaten vor dem Fahrzeugerwerb gewährte Rabatt in vollem Umfang abgezogen wurde. Er hielt es nicht für erforderlich, danach zu differenzieren, ob dieser Rabatt im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern gewährt wurde, oder ob es sich auch um Rabatte handelte, die als Ergebnis individueller Verhandlungen eingeräumt wurden. Das FA hatte bestritten, dass die vom Kläger mitgeteilten durchschnittlichen Rabattsätze in tatsächlicher Hinsicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil des BFH in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 und der Verwaltungsauffassung entsprachen, weil auch individuell vereinbarte Rabatte erfasst waren.
Entgegen der Auffassung des Klägers betraf auch das Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 441 nicht lediglich einen für das Ausgangsverfahren nicht einschlägigen Sonderfall. Zwar ging es vordergründig darum, dass das FG Baden-Württemberg mittels Zeugenvernehmungen Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe bezogen auf Fahrzeuge eines anderen Kfz-Herstellers Preisnachlässe auf individuellen Preisverhandlungen beruhten. Entscheidend war indessen, dass nach der Rechtsansicht des FG solche individuell vereinbarten Preisnachlässe nicht mindernd bei der Ermittlung des Endpreises i.S. des § 8 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen waren. Es betraf exakt die auch im Streitfall des Klägers zu entscheidende Rechtsfrage. Im Verlauf des Ausgangsverfahrens wurde zudem erkennbar, dass die Rechtsprechung im Fluss war. So hatte das FG Düsseldorf durch Urteil vom 30. April 2009 15 K 4357/08 E (EFG 2009, 1288) bei der Ermittlung des Endpreises den gesamten Händlerrabatt in Abzug gebracht. Dies stand in dem sich anschließenden Revisionsverfahren zur Überprüfung. In diesem Revisionsverfahren VI R 30/09 hat der BFH in Abkehr von dem BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 die Auffassung des FG Düsseldorf bestätigt.
Im Streitfall des Klägers war deshalb darüber zu befinden, ob in Abweichung von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der gesamte Rabatt zu berücksichtigen war. Im Falle der Anwendung dieser Rechtsprechung war hingegen in Betracht zu ziehen, Beweis darüber zu erheben, in welchem Umfang die vom Kläger mitgeteilten Rabatte durchschnittlich auf individuell vereinbarten Rabattverhandlungen beruhten.
bb) Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist als gering einzuschätzen. Der Streitwert für die beiden Streitjahre in Relation zur festgesetzten Einkommensteuer für das einzelne Streitjahr betrug jeweils weniger als 3 %. Hinzu kommt, dass eine positive Entscheidung des FG über die Klage den Rechtsstreit wahrscheinlich nicht beendet hätte. Wäre das FG im Ausgangsverfahren von den tragenden rechtlichen Erwägungen des Urteils des FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 441 abgewichen, hätte es wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) die Revision zulassen müssen, die im Hinblick auf die Bedeutung der Problematik, wie ein geldwerter Vorteil i.S. des § 8 Abs. 3 EStG zu berechnen ist, vom FA voraussichtlich auch eingelegt worden wäre.
cc) Besonderheiten hinsichtlich des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sind im Ausgangsfall nicht festzustellen.
dd) Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens hat der Kläger vor dem FG nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Dass der Kläger einem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt hat, berechtigte zwar das FG nicht, das Verfahren gleichwohl entgegen dem Willen des Klägers ruhen zu lassen, weil die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Einverständnis des Klägers und des Beklagten voraussetzt (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 74 Rz 23). Das fehlende Einverständnis eines Beteiligten bedeutet aber umgekehrt nicht, dass das Verfahren allein schon wegen der verweigerten Zustimmung zur Verfahrensruhe als Eilfall zu behandeln ist. Vielmehr ist eine Behandlung im normalen Geschäftsgang geboten.
b) Die Frist, wonach das Gericht im Regelfall gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnen muss, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, war am 21. August 2012 noch nicht überschritten. Das Klageverfahren war zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre und drei Monate und damit gut zwei Jahre beim FG anhängig.
Dass das FG am 21. August 2012 weitere gerichtliche Maßnahmen und insbesondere eine Terminierung erst nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Begründung des BFH-Urteils im Verfahren VI R 27/11 angekündigt hat, ist nicht als eine unangemessene Verfahrensverzögerung zu beurteilen. Das Zuwarten mit der Terminierung ist nicht etwa nur eine ohne Einverständnis des Klägers bewirkte weitere Verfahrensruhe. Da die abzuwartende Entscheidung des BFH bereits gefallen und die Terminierung ab dem Bekanntwerden der Begründung dieses Urteils angekündigt war, war dies eine ohne weiteres vertretbare Maßnahme, welche den Gesichtspunkt der Prozessfürsorge sachgerecht umsetzte. Das Abwarten bis zum Bekanntwerden der Begründung des bereits ergangenen BFH-Urteils diente dazu, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, die Erwägungen des BFH im vorliegenden Klageverfahren berücksichtigen zu können. Demgegenüber hätte eine vorherige Terminierung und Entscheidung des Rechtsstreits den unterlegenen Beteiligten in ein Rechtsmittelverfahren gedrängt, um den Eintritt der Rechtskraft bis zum Bekanntwerden der Begründung des BFH zu verhindern.
Nach Bekanntwerden dieser Urteilsgründe ist das finanzgerichtliche Verfahren zügig und einvernehmlich zu Ende gebracht worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4. Mit Einverständnis der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 155 Satz 2 FGO) hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.