Entscheidungsdatum: 19.05.2014
In der Beschwerdesache
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betreffend die Patentanmeldung 10 2009 056 806.9-34 |
hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 19. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Arnoldi |
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. |
I. |
Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 056 806.9 und der Bezeichnung „Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe“ der W… AG in B…, gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. |
II. |
Die Beschwerde der T… GmbH & Co. KG ist wegen fehlender Beschwerdeberechtigung (§ 74 Abs. 1 PatG) unzulässig und war daher zu verwerfen. |
Nicht zu folgen vermag der Senat der von der Beschwerdeführerin angedachten rechtlichen Konstruktion, die Anmelderin nach Art einer „Naturalrestitution“ so zu stellen, als ob das DPMA die Beschwerdeführerin ohne Fehler als neue Schutzrechtsinhaberin der Patentanmeldung in das Register eingetragen hätte. Das Rechtsinstitut der Naturalrestitution kommt entsprechend § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB nur im Rahmen der Amtshaftung bei Bestehen einer zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht zur Anwendung. Im patentrechtlichen Verfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht ist die Wiederherstellung eines früheren Zustandes nur bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG vorgesehen. |