...Jedoch hat die selbständige Tätigkeit des Klägers, das heißt seine Praxis, während seines Wehrdienstes nicht im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG geruht. Denn das nichtärztliche Personal der Praxisgemeinschaft hat auch für den Kläger in einem Umfang erwerbsbezogen gearbeitet, der ausreichte, ihm die Funktionsfähigkeit seiner Praxis als Einkommensquelle zu erhalten....