Entscheidungsdatum: 26.05.2014
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Streitig ist ein Anspruch auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung "Zustand nach operiertem Prostata-Tumor" sowie einer "Leukämie" bei dem am 21.2.2012 verstorbenen Ehemann der Klägerin als Schädigungsfolge einer Strahlenbelastung während seines Wehrdienstes nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der 1938 geborene Ehemann der Klägerin war von Oktober 1965 bis Juli 1994 Berufssoldat bei der Bundesmarine und dort unter anderem auf den Tendern (Versorgungs- und Führungsschiffe) "Rhein", "Main", "Elbe" und "Donau" eingesetzt. Seinen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG iVm dem BVG aufgrund seiner Krebserkrankung infolge der während seines Dienstes auf den Tendern "stets strahlenden Navigations-Radaranlagen" lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21.6.2005, Widerspruchsbescheide vom 20.10. und 24.11.2005), das anschließende Klageverfahren vor dem SG Bremen blieb erfolglos (Urteil vom 4.8.2009).
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 24.10.2013 die Entscheidungen des SG und der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass bei dem Verstorbenen ein "Zustand nach operiertem Prostata-Tumor" sowie eine "Leukämie" als Schädigungsfolgen einer Strahlenbelastung während seines Wehrdienstes bestanden haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zulässige isolierte Feststellung der Schädigungsfolgen unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18.9.2012 über die Ablehnung von Beschädigtenversorgung wegen der zwischenzeitlichen Erkrankungen des Verstorbenen begründet sei, weil nach dem Ergebnis des gesamten Verfahrens zur Überzeugung des Senats die Krebserkrankungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in den Jahren 1994/1995 sowie seit 2011 mit Wahrscheinlichkeit auf eine wehrdienstliche Strahlenexposition zurückzuführen seien. Zwar gehe der Senat auch unter Zugrundelegung der Erkenntnisse, wie sie vor allem im "Radarbericht" der vom Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eingesetzten "Radarkommission" vom 2.7.2003 niedergelegt seien, davon aus, dass ein Nachweis dafür, dass der Verstorbene während seines Wehrdienstes einer relevanten Strahlung ausgesetzt gewesen sei, die die eingetretenen Gesundheitsstörungen verursachen konnte, nicht vorliege. Allerdings könne der Verstorbene seinen Anspruch auf die Beweiserleichterung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer (KOVVfG) stützen, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift vorlägen, seine Angaben zu den mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen glaubhaft erschienen und sie den streitigen Anspruch auf Beschädigtenversorgung begründeten.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die beklagte Freie Hansestadt Bremen als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und sinngemäß eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG geltend, § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
Dies gilt zunächst für die von der Beklagten behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beruft, muss eine abstrakte Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 mwN).
Die Beklagte misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei, |
|
a) ob im Rahmen von Radarfällen die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG überhaupt zur Anwendung kommen kann und |
|
b) sofern die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG vorliegend anwendbar ist, ob die Entscheidungsbegründung des LSG-Urteils vor dem Hintergrund des BSG-Urteils vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - als ausreichend angesehen werden kann. |
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu a) überhaupt eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnet hat, genügt diese den Anforderungen schon deshalb nicht, weil es insoweit bereits an einer näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG fehlt (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Darüber hinaus wäre diese Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Denn das BSG hat die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 15 S 1 KOVVfG für den Bereich der Soldatenversorgung bereits geklärt (vgl Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R - Juris). Soweit die Beschwerde sinngemäß generell nach Art und Umfang von Beweiserleichterungen im SVG fragen wollte, fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung.
Die von der Beklagten unter b) gestellte Frage stellt keine Rechtsfrage dar, dh eine Frage die ausschließlich mit juristischen Methoden beantwortet werden kann. Vielmehr bezieht sich die Frage auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles und zielt damit im Kern auf die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des BSG-Urteils vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 20, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) ab. Es ist jedoch nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Auch die von der Beklagten sinngemäß im Rahmen der zu b) aufgeworfenen vermeintlichen Rechtsfrage erhobene Divergenzrüge ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Die Beklagte hat zwar mit der Entscheidung des BSG vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R, aaO) eine einschlägige Entscheidung des BSG bezeichnet, jedoch nicht aufgezeigt, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Urteil des LSG von ihr abweicht, § 160a Abs 2 S 3 SGG (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 29). Die Beklagte hat weder aus dem angefochtenen Urteil des LSG noch aus dem benannten Urteil des BSG je abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet, die sich widersprechen könnten. Vielmehr berichtet die Beklagte über eine tatrichterliche Einschätzung des LSG, ohne eine Abweichung des LSG inhaltlich darzulegen. Im Grunde behauptet die Beklagte nur, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewandt. Ein solcher Mangel stellt jedoch, selbst wenn er vorläge, keine Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
Die Verwerfung der Beschwerde folgt ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).