...Einen Ausschluss von Universitätsabsolventen habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. 4 Selbst wenn Universitätsdiplome ausgeschlossen werden sollten, lasse sich diese Rechtslage in Ansehung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den entsprechenden Bestimmungen der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht mehr halten....