Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 22.08.2013


BVerwG 22.08.2013 - 2 AV 5/13

Bestimmung des zuständigen Gerichts; Normenkontrollantrag gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Rechtsmissbrauch; Sachentscheidung durch an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan beteiligten Richter


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
22.08.2013
Aktenzeichen:
2 AV 5/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 24. Mai 2013, Az: 2 D 108/13 und 2 B 109/13, Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 3e RiG BR
§ 4 RiG BR
§ 11 Abs 3 BG BR 2010
§ 12 Abs 2 BG BR 2010

Leitsätze

1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von Befangenheitsanträgen) allein dem Ziel dient, eine Befassung der zuständigen Richter mit dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen zu verhindern.

2. In einem solchen Fall können die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zuständigen Richter, auch wenn sie selbst an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt haben, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die an enge Voraussetzungen geknüpfte Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen kann auf diese Fallkonstellation übertragen werden.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und das gleichgerichtete Gesuch des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen werden abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller strebt seine Einstellung in den öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin an, u.a. als Richter auf Probe. Mit diesem Ziel führt er beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mehrere Verfahren. In diesen hat er u.a. geltend gemacht, dass sämtliche beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richter wegen ihrer räumlichen und kollegialen Nähe zu (aus Sicht des Antragstellers) gesetzlich ausgeschlossenen oder als befangen abgelehnten Richtern und Richterinnen (ebenfalls) befangen seien mit der Folge, dass das Oberverwaltungsgericht insgesamt an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert und das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen habe. Dies hat der Senat in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen abgelehnt (zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 AV 1.13 - NVwZ-RR 2013, 343). Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2013 (OVG 2 B 342/11, 2 S 343/11) gegen elf Richterinnen und Richter gerichtete Gesuche des Antragstellers wegen gesetzlicher Ausschließung oder Befangenheit verworfen bzw. abgelehnt. In der Folgezeit hat das Oberverwaltungsgericht in mehreren weiteren Beschlüssen Befangenheitsanträge gegen die jeweilige Besetzung des Senats verworfen und unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter zur Sache entschieden.

2

Die zahlreichen Schreiben des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht sind vom Senat anfänglich durch Beschlüsse, nachfolgend teilweise durch rechtliche Hinweise des Senatsvorsitzenden beschieden und teilweise als allgemeine Eingaben behandelt worden. Eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen rund 40 Angriffsgegenstände, u.a. gegen die bisherigen Entscheidungen des Senats und die Behandlung der Eingaben des Antragstellers im Übrigen ist vom Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 2274/12 - nicht zur Entscheidung angenommen worden.

3

2. In den beiden (von weiteren Verfahren abgetrennten) Ausgangsverfahren begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen Geschäftsverteilungspläne des Oberverwaltungsgerichts für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 (Verfahren OVG 2 D 108/13) sowie für einen entsprechenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (Verfahren OVG 2 B 109/13). Er begründet dies im Wesentlichen mit - von ihm so gesehenen - Diskrepanzen zwischen den im Haushaltsplan der Antragsgegnerin ausgewiesenen Richterplanstellen für das Oberverwaltungsgericht (einschließlich des Stellenplans „Ausgegliederte Einrichtungen“) und den tatsächlich (nach dem Geschäftsverteilungsplan) beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richtern, ferner mit - von ihm so gesehenen - Unklarheiten betreffend die Bewilligung von Altersteilzeit für den früheren Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Letztere beruhe zudem auf einer verfassungswidrigen Norm (§ 3e BremRiG). Darüber hinaus hält er weiterhin daran fest, dass alle beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richter wegen ihrer räumlich-organisatorischen und kollegialen Nähe befangen seien.

4

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Mai 2013 (erweitert unter dem 13. Mai 2013) die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beantragt und hierzu in zahlreichen weiteren Schreiben vorgetragen; außerdem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Bestimmungsverfahren beantragt. In den beiden Ausgangsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2013 die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beigefügt sind dienstliche Erklärungen aller dem Oberverwaltungsgericht zur Zeit angehörenden Richterinnen und Richter, wonach diese an den Beschlüssen über die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2011 bis 2013 mitgewirkt haben, bei zwei Richtern erst an demjenigen für das Jahr 2013.

II

5

1. Der Senat entscheidet über die Bestimmungsgesuche in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden und sämtliche weiteren Richter des Senats (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO) sind rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich, weil sie sich allein darauf stützen, dass der Antragsteller die (verfahrens- und materiell-rechtliche) Behandlung und Bescheidung seiner zahlreichen bisherigen Anträge und Eingaben durch die Richter des Senats für falsch und willkürlich hält, namentlich die ihm durch den Senatsvorsitzenden erteilten rechtlichen Hinweise. Sein Vorbringen ist bei verständiger Würdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die Ablehnung eines einzelnen Richters oder sämtlicher Richter des Senats zu rechtfertigen (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 <584> und vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NZS 2011, 92 <93>; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2 und 4, jeweils m.w.N.).

6

Über die weiteren Befangenheitsanträge gegen andere Richter des Bundesverwaltungsgerichts (gegen die Präsidentin und die Mitglieder ihres Senats, gegen den Vizepräsidenten sowie gegen einen aus Bremen stammenden Richter und die Mitglieder seines Senats) braucht nicht entschieden zu werden, da nicht ersichtlich ist, dass sie nach der derzeitigen Geschäftsverteilung des Gerichts zur Mitwirkung an einer Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers berufen sein könnten.

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2. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann jeder Verfahrensbeteiligte und das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht (hier: das Oberverwaltungsgericht) das im Rechtszug höhere Gericht (hier: das Bundesverwaltungsgericht) anrufen, um das zuständige Gericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu bestimmen. Wegen der Gleichgerichtetheit der beiden Gesuche entscheidet der Senat über beide in einem Verfahren.

8

3. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

9

Das Oberverwaltungsgericht ist in den beiden Ausgangsverfahren nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert. Die derzeitigen Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts sind - wie mit dem ersten Absatz des Tenors des Vorlagebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung gestellt - in den beiden Ausgangsverfahren weder kraft Gesetzes noch aus den vom Antragsteller geltend gemachten und hier behandelten Gründen wegen Befangenheit ausgeschlossen. Sie sind vielmehr zur Entscheidung berufen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers in den Ausgangsverfahren nicht nur offensichtlich unbegründet (a), sondern darüber hinaus rechtsmissbräuchlich ist (b). Es liegt daher - wie bei einem rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuch - ein unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässiger Ausnahmefall vor, in dem ein Richter, obwohl sein eigenes Handeln zur Überprüfung gestellt ist, in der Sache selbst entscheiden darf (c).

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a) Die Rechtsverfolgung des Antragstellers in den Ausgangsverfahren ist offensichtlich unbegründet.

11

Selbst wenn man - zugunsten des Antragstellers - unterstellt, dass ein Rechtsschutz suchender Bürger zulässigerweise einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts stellen kann (vgl. zum Meinungsstand Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Bd. I, Stand August 2012, § 4, Rn. 81 ff.; offen gelassen im Beschluss vom 15. September 1987 - BVerwG 7 N 1.87 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 17 S. 5 = NVwZ 1988, 1119 <1120 a.E.>; verneinend OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 1983 - 8 C 2/83 - NJW 1984, 627), ist das Normenkontrollbegehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache aussichtslos:

12

Der Antragsteller macht im Kern seines umfangreichen und sich wiederholenden Vortrags geltend, die Geschäftsverteilungspläne des Oberverwaltungsgerichts für die Jahre 2011 bis 2013 seien nichtig und nicht wirksam beschlossen, weil die richterliche Besetzung des Oberverwaltungsgerichts gegen die Stellenpläne in den Haushaltsgesetzen der Antragsgegnerin verstoße. Dieses Vorbringen ist von vornherein und unter keinen Umständen geeignet, seinem Normenkontrollbegehren zum Erfolg zu verhelfen.

13

Die Voraussetzungen, unter denen eine Richterernennung nichtig ist oder (weil rechtswidrig) zurückgenommen werden kann, sind gesetzlich abschließend geregelt (vgl. § 4 BremRiG i.V.m. §§ 11, 12 BremBG und §§ 11, 12 BeamtStG). Sie liegen eindeutig und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht vor. Schon mit dieser Erkenntnis steht fest, dass das Normenkontrollbegehren des Antragstellers offensichtlich aussichtslos ist.

14

Ob die vom Antragsteller so gesehenen bzw. nur vermuteten Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richter tatsächlich vorliegen, ist rechtlich unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die Betroffenen durch jeweils rechtsbeständigen Ernennungsakt zum Richter bzw. zur Richterin am Oberverwaltungsgericht (bzw. zur Präsidentin/zum Vizepräsidenten) ernannt worden sind. Die von ihnen vorgenommenen Amtshandlungen sind gültig (§ 4 BremRiG i.V.m. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 BremBG, vgl. auch § 18 Abs. 3 DRiG; Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Amtshandlungen). Mithin ist auch ihre Beschlussfassung über die genannten Geschäftsverteilungspläne ordnungsgemäß.

15

Soweit der Antragsteller meint, dass er bislang unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht in den Justizdienst der Antragsgegnerin eingestellt worden sei, und sich mit Blick auf ihm vorgezogene Konkurrenten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtbarkeit von rechtsschutzvereitelnden Ernennungen beruft (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47), ist nicht ersichtlich, dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorläge und dass ein solcherart ernannter ehemaliger Konkurrent des Antragstellers an der Beschlussfassung über die in Rede stehenden Geschäftsverteilungspläne mitgewirkt hätte. Im Übrigen wäre eine solche Ernennung erst mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 39), mithin für die Gültigkeit der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung unerheblich. Keiner weiteren Darlegung bedarf schließlich, dass allein die vom Antragsteller wiederholt angeführte räumliche und kollegiale Nähe der Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts, mithin auch zu ehemaligen Konkurrenten des Antragstellers, die Gültigkeit der Geschäftsverteilung nicht berührt.

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Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Frage, ob die Voraussetzungen für die dem früheren Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts gewährte Altersteilzeit gemäß § 3e BremRiG vorlagen. Auch insoweit ist allein maßgeblich, dass diese durch rechtsbeständigen Verwaltungsakt bewilligt wurde, mithin rechtswirksam ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Antragsteller meint - die Regelung des § 3e BremRiG über die Bewilligung von Altersteilzeit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig sei, sind mit Blick auf den ausdrücklichen Regelungsauftrag in § 76a DRiG auch nicht ansatzweise erkennbar. Im Übrigen hätte auch dies aus den dargelegten Gründen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Beschlussfassung über die in Rede stehenden Geschäftsverteilungspläne.

17

Dass die beim Oberverwaltungsgericht derzeit tätigen Richterinnen und Richter tatsächlich in dieses Amt berufen und ernannt worden sind bzw. dass die erwähnte Altersteilzeit gewährt worden ist, ergibt sich aus der hierzu vom Senat eingeholten Auskunft des Bremischen Senators für Justiz und Verfassung vom 21. Juni 2013. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der mitgeteilten Daten, d.h. dass diese Verwaltungsakte tatsächlich ergangen sind, zu zweifeln.

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b) Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Ausgangsverfahren auch rechtsmissbräuchlich.

19

Jenseits seines eigentlichen Rechtsschutzbegehrens (seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin) dreht sich das gesamte Prozessieren des Antragstellers seit geraumer Zeit in zahlreichen Anträgen allein darum, dass er eine Befassung bremischer Verwaltungsrichter mit seinen Rechtsschutzbegehren verhindern will, weil er sie sämtlich wegen ihrer organisatorisch-räumlichen und kollegialen Nähe untereinander für gesetzlich ausgeschlossen bzw. befangen hält. Der Antragsteller ist mehrfach (vom Oberverwaltungsgericht wie vom Bundesverwaltungsgericht) beschieden worden, dass beides nicht der Fall ist.

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Vor diesem Hintergrund des gesamten bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers ist seine Rechtsverfolgung in den beiden Ausgangsverfahren rechtsmissbräuchlich, weil sie allein darauf gerichtet ist, auf anderem Wege als über die (erfolglos gebliebenen) Befangenheitsgesuche eine Befassung der Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts mit den dort anhängigen Verfahren des Antragstellers auf Einstellung in den öffentlichen Dienst zu verhindern. Der Antragsteller verfolgt im Gewande seines Normenkontrollbegehrens offenkundig ein von der Rechtsschutzgarantie nicht gedecktes, sondern von ihr missbilligtes Ziel. Er sucht nicht seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), denn dieser steht eindeutig fest (siehe oben), sondern er will sich seinem gesetzlichen Richter entziehen. Er will verhindern, dass die gesetzlich und kraft gültiger Geschäftsverteilung bestimmten Richter in seinen beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren entscheiden. Der Antragsteller nutzt ihm grundsätzlich eingeräumte prozessuale Möglichkeiten zu verfahrenswidrigen Zwecken (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00 - StV 2001, 697 <698>). Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich.

21

c) Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts dazu berufenen Richterinnen und Richter dürfen daher, obwohl dessen Wirksamkeit selbst Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist und ihre Mitwirkung an der Geschäftsverteilung eine Vorbefassung i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO darstellt, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die hier gegebene Situation ist vergleichbar mit der eines rechtsmissbräuchlichen, weil offensichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuchs, wie sie der Antragsteller ebenfalls mehrfach angebracht hat. Nach ständiger, auch verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Befangenheitsgesuch unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich angesehen und als unbeachtlich behandelt werden mit der Folge, dass der abgelehnte Richter dennoch der gesetzlich berufene Richter bleibt. Ein solcher Schluss ist nur im Ausnahmefall und nur unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden oder wenn es nur auf Gründe gestützt wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665 juris Rn. 28, vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - BVerfGK 13, 72 <78> und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 <3772 f.>, jeweils m.w.N.). In Anwendung desselben (strengen) Maßstabs, weil das Normenkontrollbegehren des Antragstellers offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist, ist es gerechtfertigt, die dargestellte Rechtsprechung auf die vorliegende Verfahrenssituation zu übertragen.

22

4. Ungeachtet der Frage, ob für ein Bestimmungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO isoliert Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Hierauf ist der Antragsteller vorab hingewiesen worden (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 21. Juni 2013).

III

23

Zu den zahlreichen weiteren (Verfahrens-)Anträgen und dem sonstigen umfangreichen Vorbringen des Antragstellers ist anzumerken:

24

1. Ob einzelne Richterinnen oder Richter des Oberverwaltungsgerichts aus - vom Antragsteller so gesehenen - individuellen Gründen (z.B. wegen ihrer Betrauung mit Aufgaben der Justizverwaltung oder wegen enger Kontakte im Vorstand und Beirat der Bremischen Juristischen Gesellschaft) kraft Gesetzes oder wegen der Besorgnis der Befangenheit von einer Mitwirkung in den anhängigen Verfahren des Antragstellers ausgeschlossen sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil - dies unterstellt - nicht ersichtlich ist, dass dies dazu führen würde, dass das Oberverwaltungsgericht insgesamt i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit verhindert wäre (vgl. dazu Beschluss vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 4).

25

2. Soweit sich der Bestimmungsantrag des Antragstellers vom 10./13. Mai 2013 - über den Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts hinausgehend - auch auf Normenkontrollbegehren (nebst Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO und jeweils mit Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe) betreffend die Geschäftsverteilungspläne weiterer Gerichte (Verwaltungs-, Arbeits- und Landesarbeitsgericht Bremen) und auf andere untergesetzliche Hoheitsakte bezieht, ist der Bestimmungsantrag ebenfalls aus den vorstehenden Gründen (zu II) abzulehnen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür bereits mit den (Abtrennungs-)Beschlüssen vom 22. Mai 2013 - 2 D 97/13 und 2 B 105/13 - abgelehnt.

26

3. Für den Bestimmungsantrag gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für alle derzeit beim Verwaltungsgericht Bremen anhängigen Verfahren des Antragstellers ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das nächsthöhere Gericht, mithin das Oberverwaltungsgericht zuständig.

27

4. Soweit der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt für einen Normenkontrollantrag betreffend die Geschäftsverteilungspläne des Bundesverwaltungsgerichts für die Zeit seit dem 26. Juli 2012 wegen unterbliebener Ausweisung eines Güterichters gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e GVG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG und § 278 Abs. 5 ZPO, fällt dies nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (§§ 49, 50 VwGO). Ungeachtet dessen wäre eine Rechtsverfolgung dieses Inhalts ohne Aussicht auf Erfolg, weil die vom Antragsteller vermisste Regelung nicht zur Ungültigkeit der Geschäftsverteilung führt. Diese kann - wenn dafür in Betracht kommende Verfahren anhängig werden - jederzeit durch Präsidiumsbeschluss ergänzt werden (Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 7. Aufl. 2013, § 21e Rn. 109).

28

5. Der Antrag auf Bestimmung eines Güterichters gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO für sämtliche Verfahren des Antragstellers vor den bremischen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht fällt ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Zuständiges Gericht i.S.v. § 278 Abs. 5 ZPO ist das Gericht der Hauptsache, nicht das Bestimmungsgericht i.S.v. § 53 VwGO. Letzteres hat allein Zuständigkeitsfragen betreffend das zur Streitentscheidung berufene Gericht zu klären. Die Bestimmung des gesetzlichen Richters ist einer gütlichen Regelung nicht zugänglich, sondern ergibt sich aus dem Gesetz und der innergerichtlichen Geschäftsverteilung.

29

6. Den Anträgen auf Beiziehung weiterer Unterlagen und Akten der Antragsgegnerin musste der Senat nicht nachkommen, weil diese für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich waren. Dem Antrag auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens musste nicht entsprochen werden, weil deren gesamter Inhalt dem Antragsteller bekannt ist; sie besteht ausschließlich aus dessen eigenen Schreiben (nebst Anlagen), dem Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts (nebst dienstlichen Äußerungen der Richter) sowie dem Auskunftsersuchen an den Senator für Justiz und Verfassung und dessen Antwort. Soweit der Antragsteller Einsicht in die Gerichtsakten früherer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt, ist nicht ersichtlich, dass diese für das vorliegende Verfahren erheblich wären. Dem Antrag auf Einräumung einer weiteren Äußerungsfrist war nicht zu entsprechen, weil der Antragsteller ausreichend Gelegenheit zum Vortrag hatte und diese auch umfänglich genutzt hat. Für die beantragte Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren besteht kein Grund. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in versäumte Fristen sind unbestimmt und unsubstantiiert und daher abzulehnen. Von einer weitergehenden Bescheidung des Vorbringens des Antragstellers wird wegen mangelnder Erheblichkeit abgesehen.