...6 Jenseits der Einkleidung in mehrere Teilfragen möchte die Beklagte hiermit im Kern geklärt wissen, ob sie sich bei programmrelevanten Entscheidungen im Verhältnis zu Programmanbietern und Produzenten sowie Programmzulieferern als anderen grundrechtsberechtigten Dritten auf eine eigene, aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Grundrechtsberechtigung...