1. NV: Im Revisionsverfahren ist nur die notwendige Beiladung zulässig . 2. NV: Die Beiladung eines Dritten ist notwendig, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt . 3. NV: Die Zurechnung von Umsätzen oder Einkünften ist kein Fall der notwendigen Beiladung . 4. NV: Dasselbe gilt für Schlussfolgerungen aus dieser Zurechnung . 5. NV: In einer Entscheidung über die Beiladung ist eine Kostenentscheidung nicht zu...