1. Wertungen von Prüfern unterliegen der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, wenn sie sich auf Ausführungen des Prüfungsteilnehmers beziehen, die am Maßstab des fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zu beurteilen sind. 2. Wertungen von Prüfern, dass die konkrete Prüfungsaufgabe nach der Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlangt, sind prüfungsspezifischer Natur. Die Verwaltungsgerichte haben sie daraufhin nachzuprüfen, ob die Grenzen des...