Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 05.03.2018


BPatG 05.03.2018 - 26 W (pat) 23/15

Markenbeschwerdeverfahren – "Chorzeit" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
05.03.2018
Aktenzeichen:
26 W (pat) 23/15
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:050318B26Wpat23.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 006 048.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der

Richter Jacobi und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

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Chorzeit

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ist am 30. August 2013 unter der Nummer 30 2013 006 048.2 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 15, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 angemeldet worden.

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Mit Beschluss vom 9. Mai 2014 hat die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung mit Ausnahme der Klassen 18, 25 und 28 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle mit Beschluss vom 22. Juni 2015 den Erstbeschluss aufgehoben und die Eintragungsfähigkeit nur noch hinsichtlich der Dienstleistungen der

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Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; kulturelle Aktivitäten

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mangels hinreichender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneint. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei sprachregelkonform aus den beiden Substantiven „Chor“ und „Zeit“ gebildet, von denen das erste das zweite näher bestimme. Es habe den verständlichen Aussagegehalt „Zeit des Chores“ oder „Zeit für den Chor“. Bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung“ könne das Wortzeichen in einen Stundenplan eingetragen werden und die Zeit bezeichnen, in der ein Chor übe. Bei den versagten Dienstleistungen „Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ könne es in ein Programm aufgenommen werden und die Zeit angeben, in der ein Chor auftrete. Dieser Sachgehalt stehe derart im Vordergrund, dass das Anmeldezeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden könne.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, das Anmeldezeichen vermittle keine Informationen über die Beschaffenheit und Bestimmung der zurückgewiesenen Dienstleistungen. In einen Stundenplan würden eher die Bezeichnungen „Chor“, „Chorerziehung“ oder „Chorausbildung“ aufgenommen. Bei der Eintragung des Wortzeichens „Chorzeit“ in einen Stundenplan könnten Schüler zwar eine Lehrveranstaltung mit Bezug zu Chor erwarten. Auch die Leser eines Programmheftes könnten die vage Vorstellung und Erwartungshaltung haben, dass eine Unterhaltungs-, Rundfunk- oder Fernsehveranstaltung oder eine kulturelle Aktivität mit Bezug zu Chor angekündigt werde. Aber die angesprochenen Verkehrskreise könnten dieser Angabe nicht entnehmen, welche konkrete Dienstleistung erbracht werde. Wegen der fehlenden lexikalischen Nachweisbarkeit dieser ungewöhnlichen, originellen Wortschöpfung, die sich aus dem Begriff für ein Sängerensemble und einer physikalischen Größe zusammensetze, werde der Verkehr die beanspruchte Wortkombination für das Kennzeichen eines Unternehmens halten.

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Der Anmelder beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 9. Mai 2015 und vom 22. Juni 2015 aufzuheben, soweit dem Anmeldezeichen hierdurch die Eintragung versagt worden ist.

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Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Dezember 2017 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung umfangreicher Recherchebelege (Anlagen 1 bis 3, Bl. 21 – 51 GA) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen im beschwerdegegenständlichen Umfang für nicht schutzfähig erachtet werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Chorzeit" als Marke steht hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt.

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a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2017, 1262 Rdnr. 17 – Schokoladenstäbchen III). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

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b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „Chorzeit“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden ihm in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41 vielmehr ohne besonderen gedanklichen Aufwand einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen, so dass sich das Anmeldezeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

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aa) Von den zurückgewiesenen Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch Chorschüler, Chormitglieder und Chorleiter sowie Erzieher oder Lehrer, die mit der Leitung und Organisation von Chören betraut sind, angesprochen.

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bb) Das Anmeldezeichen „Chorzeit“ setzt sich sprachüblich aus den geläufigen Wörtern „Chor“ und „Zeit“ zusammen.

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aaa) Das Substantiv „Chor“ bezeichnet eine „Gruppe gemeinsam singender Personen“, eine „Gruppe gleichartiger Orchesterinstrumente oder ihrer Spieler“, im Theater eine „das Bühnengeschehen kommentierende Gruppe von Schauspielern“, eine „Komposition für ein- oder mehrstimmigen Gruppengesang“ oder einen „gemeinsamen Gesang von Sängerinnen und Sängern“ (www.duden.de, Anlage 1a zum gerichtlichen Hinweis).

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bbb) Das Hauptwort „Zeit“ bedeutet „Ablauf“, „Nacheinander“, „Aufeinanderfolge der Augenblicke, Stunden, Tage, Wochen, Jahre“, „Zeitpunkt“, „eng begrenzter Zeitraum“, „Augenblick“, „Uhrzeit“, „Zeitraum“ oder „Zeitabschnitt“ (www.duden.de, Anlage 1b zum gerichtlichen Hinweis).

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cc) Der Wortverbindung „Chorzeit“ kommen die Bedeutungen „Zeit des Chores“, „Zeit im Chor“ oder „Zeit für den Chor“ im Sinne eines Zeitabschnittes zu, in dem ein Chor auftritt oder sein Repertoire einstudiert.

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dd) Die Wortkombination „Chorzeit“ fand schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 30. August 2013, im Sinne „Zeit im Chor“ Verwendung:

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- Im Haller Kreisblatt hieß es beispielsweise im Jahr 2011: „Gut gelaunt sitzen Gisela Rahe und Angelika Rolf in der Küche und überbieten sich mit Anekdoten, die sie in der gemeinsamen Chorzeit erlebt (haben).“ (Anlage 2a zum gerichtlichen Hinweis);

25

- „Dann gab es die Chorzeit, in der ich wirklich einiges an Grundlagen des Gesangs gelernt habe“, äußerte die Sängerin Alin Coen in einem Interview im Jahr 2013 (Anlage 2b zum gerichtlichen Hinweis);

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- In einem Leserbrief vom 29. Dezember 2008 im Magazin „DER SPIEGEL“ heißt es: „Warum gibt es nicht eine Stellungnahme von Thomanern, die ihre Chorzeit ohne Frustrationen erlebt und sie als einen wesentlichen Bestandteil ihrer Entwicklung verinnerlicht haben?“ (Anlage 2c zum gerichtlichen Hinweis);

27

- In einer Verlagsankündigung des Buches „Knabenchor – Last, Glück, Lebenschance?“ aus dem Jahr 2012 findet sich folgender Wortlaut: „Im Mittelpunkt ihres Interesses standen allerdings nicht gezielt die Fragen nach sexuellen Übergriffen oder körperlichen Züchtigungen, sondern allgemein die Frage nach der lebensgeschichtlichen Bedeutung der Chorzeit für die ehemaligen Mitglieder des Windsbacher Knabenchors.“ (Anlage 2d zum gerichtlichen Hinweis);

28

- Der Windsbacher Knabenchor informierte 2013 auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Schulzeit, Chorzeit, Freizeit“ über seine Aktivitäten (Anlage 2g zum gerichtlichen Hinweis);

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- In einer Information des Gemischten Chores Glindow vom 10. Juli 2011 heißt es: „Und wir können voller Zuversicht sein, das es auch in der kommenden Chorzeit an tollen Momenten mit der neuen Chorleiterin Kathleen nicht fehlen wird.“ (Anlage 2h zum gerichtlichen Hinweis);

30

- In der Geschichte der Evangelischen Kirchengemeinde Usingen findet sich ein Bericht vom 27. September 2008 über den Abschied einer Chorleiterin unter der Überschrift „Chorzeit ade ...“ (Anlage 2i zum gerichtlichen Hinweis).

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ee) Bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen „Ausbildung; Erziehung“ gibt das Anmeldezeichen deren Art und Gegenstand an.

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aaa) Der Begriff „Chorzeit“ kann im Stundenplan einer Schule oder im Programm einer Ausbildungsstätte die Zeit angeben, in der ein Chor ausgebildet wird, übt oder zwecks gemeinsamen Gesanges zusammentrifft. Er kann aber auch, wie die vorstehenden Belege gezeigt haben, die Ausbildungszeit in einem Chorensemble bezeichnen.

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bbb) Dies gilt nicht nur für den Bereich der Ausbildung, sondern auch für die versagte Dienstleistung „Erziehung“. Unter Erziehung versteht man die pädagogische Einflussnahme auf die Entwicklung und das Verhalten Heranwachsender (Brockhaus Enzyklopädie, Stichwort Erziehung, Bd. 5, 17. Auflage, Wiesbaden 1968, S. 707, Online-Enzyklopädie Wikipedia, Anlage 3b zum gerichtlichen Hinweis). Singen ist Teil zahlreicher Programme musikalischer Früherziehung, so dass „Chorzeit“ zum Erziehungsprogramm gehören kann (Anlage 3c zum gerichtlichen Hinweis; www.duden.de, Anlage 3a zum gerichtlichen Hinweis).

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ccc) „Chorzeit“ im Sinne von Choraktivitäten, wie Proben- und Konzertverpflichtungen, tragen in der Schule neben der Vermittlung des klassischen Fächerkanons zur Entwicklung und Stärkung dessen bei, was heute unter den sogenannten soft skills subsumiert wird und Fähigkeiten bzw. Eigenschaften wie Ausdauer, Durchsetzungsvermögen und Teamgeist umfasst (Anlage 2g zum gerichtlichen Hinweis). Eine solche „Chorzeit“ fördert nicht zuletzt auch die musikalische Entwicklung an sich (Anlage 2b zum gerichtlichen Hinweis).

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ff) Hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen „Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ weist das angemeldete Wortzeichen auf deren Programmgegenstand hin, nämlich dass in deren Rahmen auch eine Zeit für den Chor vorgesehen ist.

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gg) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus zwei Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen „Chorzeit“ lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen – ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art – bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BGH GRUR 2012, 272, Rdnr. 13 - Rheinpark-Center Neuss).

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Die Verbindung der Wörter „Chor“ und „Zeit“ zu „Chorzeit“ enthält keine Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und zur Unterscheidungskraft führen könnten (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 98 - 100 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Der durch die Verknüpfung bewirkte Gesamteindruck geht über die Zusammenfügung beschreibender Elemente nicht hinaus, sondern erschöpft sich in deren bloßer Summenwirkung.

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hh) Soweit der Beschwerdeführer vom ungenauen Bedeutungsgehalt des Anmeldezeichens spricht, ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht voraussetzt, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a. a. O., Rdnr. 24 - HOT). Vorliegend hat sogar jede der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter.

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2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 MarkenG für die zurückgewiesenen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.