Entscheidungsdatum: 05.03.2018
1. Wertungen von Prüfern unterliegen der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, wenn sie sich auf Ausführungen des Prüfungsteilnehmers beziehen, die am Maßstab des fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zu beurteilen sind.
2. Wertungen von Prüfern, dass die konkrete Prüfungsaufgabe nach der Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlangt, sind prüfungsspezifischer Natur. Die Verwaltungsgerichte haben sie daraufhin nachzuprüfen, ob die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums eingehalten sind.
1. Der Kläger macht Ansprüche auf die erneute Bewertung von Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Staatsprüfung für Juristen geltend. Das beklagte Prüfungsamt erklärte die Prüfung des Klägers nach dem im Dezember 2011 absolvierten schriftlichen Teil für nicht bestanden, weil er die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllte. Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwendungen gegen die Bewertung zweier Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht (ZR I und III) und einer Aufsichtsarbeit im Öffentlichen Recht (ÖR II) durch die Erst- und Zweitprüfer. Deren Nachbewertungen führten zu einer um einen Punkt besseren Bewertung der Aufsichtsarbeit ÖR II. Da diese Verbesserung nicht ausreichte, um die Prüfung fortsetzen zu können, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, erneut über die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu entscheiden, weil der Kläger die erneute Bewertung der Aufsichtsarbeit ZR I durch dieselben Prüfer verlangen könne. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es zu den Gesichtspunkten, die der Kläger in der Beschwerdebegründung aufwirft:
In den Aufsichtsarbeiten ZR III und ÖR II sei den Prüfungsteilnehmern jeweils die Aufgabe gestellt worden, aus Anwaltssicht einen von den Mandanten geschilderten Sachverhalt im Hinblick auf Ansprüche bzw. Abwehrrechte der Mandanten zu beurteilen (sog. Anwaltsklausuren). Die Bearbeiter hätten alle für die Mandanteninteressen möglicherweise hilfreichen rechtlichen Gesichtspunkte, insbesondere die in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, behandeln sollen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertungen dieser Aufsichtsarbeiten richteten sich nicht gegen fachliche, sondern gegen prüfungsspezifische Wertungen, die den Prüfern vorbehalten seien. Die Kritik der Prüfer der Aufsichtsarbeit ZR III, der Kläger habe mehrere Rechtsgrundlagen für mögliche Ansprüche der Mandantin auf Wertersatz nicht angesprochen, betreffe die Qualität der Darstellung. Gleiches gelte für die Kritik der Prüfer der Aufsichtsarbeit ÖR II, der Kläger habe bestimmte rechtliche Gesichtspunkte (Bolzplatz als Regelbebauung im allgemeinen Wohngebiet; Bindungswirkung der Freizeitlärm-Richtlinie) nicht problematisiert. Die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das der Aufgabenstellung zugrunde liege, seien für die Bewertung nicht maßgebend. Prüfungsspezifisch seien auch die Kritik des Erstprüfers der Aufsichtsarbeit ÖR II an der Qualität der verwaltungsprozessrechtlichen Ausführungen des Klägers sowie die Kritik des Zweitprüfers, die Ausführungen zur Lärmbewertung seien "äußerst unklar".
Der Schriftsatz, mit dem der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat, ist verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen, weil die Bemühungen des Prozessbevollmächtigten, den Schriftsatz am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist per Telefax an das Gericht zu übermitteln, aus ungeklärten Gründen gescheitert sind. Der Kläger hat fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gestellt.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil seine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass ein Revisionszulassungsrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO in Betracht kommen könnte (vgl. unter 3.).
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bereits unzulässig ist, weil sein Prozessbevollmächtigter die Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO schuldhaft versäumt hat (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2, § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt hat, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO gegeben ist. Aufgrund des gesetzlichen Darlegungserfordernisses kann die Revision nur aus einem rechtlichen Gesichtspunkt zugelassen werden, den der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgeworfen hat. Allerdings kann der Beschwerdeführer die fristgerecht vorgetragenen Gesichtspunkte nachträglich erläutern oder vertiefen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht, indem er nach Ablauf der Begründungsfrist auf der Grundlage seines fristgerechten Beschwerdevortrags zum Vorliegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO formuliert hat. Dem entspricht, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gehindert ist, aufgrund einer Divergenzrüge die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1966 - 8 B 109.64 - BVerwGE 24, 91).
a) Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob Beurteilungen des Prüfers über die Vollständigkeit der vom Prüfungsteilnehmer vorgenommenen rechtlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung und des Lösungswegs fachliche Wertungen darstellen, die der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen.
Diese Frage rechtfertigt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil kein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf besteht. In der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, welche Maßstäbe sich aus dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Bewertung schriftlicher Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ergeben (vgl. zum Klärungsbedarf: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).
Derartige Leistungsbewertungen obliegen ausschließlich den dafür bestimmten Prüfern, die diese Aufgabe eigenständig und unabhängig wahrzunehmen haben. Nur die Prüfer, nicht die Prüfungsbehörden üben den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum aus (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 <470 f.>; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - NVwZ-RR 2013, 44 Rn. 7). Die Prüfertätigkeit lässt sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen. Vielmehr nimmt der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.> und Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 <470>).
Die Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss den Maßstab beachten; er darf fachlich vertretbare Antworten nicht als falsch bewerten. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d.h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat.
Ein derartiger genereller Maßstab fehlt bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Solche prüfungsspezifischen Wertungen sind die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe sowie die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs. Prüfungsspezifisch sind auch die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen; d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe. Hierfür muss sich der Prüfer darüber klar werden, welche durchschnittlichen Anforderungen er an eine Prüfungsleistung stellt. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.; Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.; vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - NVwZ 1998, 738; vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B1.16.0] - juris Rn. 24).
Danach stellen Wertungen des Prüfers, die sich damit befassen, ob der Prüfungsteilnehmer alle in Betracht kommenden fachlichen Fragen behandelt hat, nur dann fachliche Wertungen dar, wenn sie einer Richtigkeitskontrolle anhand des fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zugänglich sind. Die Wertungen müssen an diesem objektiven Maßstab gemessen werden können. Dies ist bei Wertungen nicht der Fall, die sich damit befassen, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat. Derartigen Wertungen liegt die Einschätzung des Prüfers zugrunde, welche Anforderungen die konkrete Aufgabenstellung an die Bearbeitung stellt. Sie sind prüfungsspezifischer Natur, weil dies nicht anhand fachwissenschaftlicher Kriterien beurteilt werden kann. Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte Wertungen des Prüfers, der Bearbeiter habe nicht alle Fragen erkannt, deren Behandlung nach der Aufgabenstellung gefordert sei, daraufhin nachzuprüfen, ob sich der Prüfer innerhalb der Grenzen des Bewertungsspielraums gehalten hat. Dies hängt vor allem davon ab, ob er die Aufgabenstellung nachvollziehbar interpretiert hat.
Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 (6 B 55.97, NVwZ 1998, 738) folgt nichts anderes. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage, nach welchem Maßstab zu bewerten ist, dass der Prüfungsteilnehmer eine Fachfrage nicht behandelt hat. Vielmehr geht es darum, welcher Maßstab an die Behandlung einer Fachfrage anzulegen ist. Dies verdeutlichen die Ausführungen des Gerichts im sechsten Absatz der Beschlussgründe: Danach geht es zunächst um Fachfragen, wenn Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen bewertet werden. Als fachwissenschaftlich ordnet das Gericht die Wertung ein, ob die Prüfung einer Norm bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems geboten, vertretbar oder fernliegend ist. Die Interpretation der Beschlussgründe durch den Kläger lässt sich auch nicht damit vereinbaren, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in diesen Gründen Fachfragen als Fragen definiert, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Hierfür eignet sich die Frage nicht, ob der Prüfungsteilnehmer nach der Aufgabenstellung ein Rechtsproblem erkennen und bearbeiten muss.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass den Prüfungsteilnehmern in den Aufsichtsarbeiten ZR III und ÖR II jeweils die Aufgabe gestellt wurde, auf der Grundlage des zu bearbeitenden Sachverhalts aus Anwaltssicht ein Gutachten zu allen Rechtsfragen zu erstellen, die für die Interessen der Mandanten Bedeutung erlangen konnten. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 309). Demzufolge ist die Kritik der Prüfer, der Kläger habe nicht alle materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen bzw. Rechtsfragen behandelt, nicht an dem Meinungsstand zu einer Fachfrage, sondern an den Anforderungen der Aufgabenstellung zu messen. Es handelt sich nicht um fachliche, sondern um prüfungsspezifische Wertungen: Konnte die Behandlung einer konkreten Frage aufgrund des Klausursachverhalts nachvollziehbar erwartet werden, darf deren Nichtbehandlung nachteilig bewertet werden.
b) Nach alledem hat der Kläger eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 17. Dezember 1997 (6 B 55.97, NVwZ 1998, 738) nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, auf den der Kläger seine Divergenzrüge gestützt hat. Ein Rechtssatz dieses Inhalts würde auch in Widerspruch zu der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen.
c) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Insoweit macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Das Gericht habe weder seinen Vortrag zur Bedeutung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 (6 B 55.97, NVwZ 1998, 738) noch seinen Vortrag, die Prüfer dürften bei substantiierten Einwendungen gegen ihre Bewertung nicht auf deren Begründung verweisen, zur Kenntnis genommen. Dies folge daraus, dass die Urteilsgründe keine Ausführungen zu diesen Gesichtspunkten enthielten.
Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>).
Danach liegen die behaupteten Gehörsverstöße nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen sowohl mit der Einordnung der vom Kläger beanstandeten Prüferbemerkungen als fachlich oder prüfungsspezifisch als auch mit den Anforderungen an die Begründung von Nachbewertungen aufgrund substantiierter Einwendungen auseinander gesetzt. Das Gericht hat seine Rechtsauffassung zu den entscheidungserheblichen allgemeinen Rechtsfragen dargelegt und auf deren Grundlage die Rechtmäßigkeit der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZR III und ÖR II und ihres Überdenkens geprüft. Dass es die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte nicht ausdrücklich abgehandelt hat, lässt nicht den Schluss zu, es habe sie nicht in Erwägung gezogen. Denn diese Gesichtspunkte sind für das Oberverwaltungsgericht nach dessen insoweit maßgeblichem Rechtsstandpunkt ersichtlich nicht von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Berufungsverfahrens gewesen. Auch kommt dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 - wie unter 3. a) dargelegt - nicht die Bedeutung zu, die ihm der Kläger beimisst. Schließlich kann ein Prüfer jedenfalls dann auf die Begründung seiner Bewertung verweisen, wenn sich die Einwendungen darauf beziehen und er an seiner Bewertung festhält. Er muss die Begründung nicht mit anderen Worten wiederholen. Das Berufungsgericht hat zudem nicht nur auf den Verweis der Prüfer auf ihre bisherigen Noten, sondern auch auf deren ergänzenden Stellungnahmen hingewiesen. Dies lässt der Kläger bei der Darlegung der Gehörsrüge außer Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.