Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 05.03.2018


BPatG 05.03.2018 - 19 W (pat) 17/17

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Schiebetüranlage sowie Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage" – zur öffentlichen Zugänglichkeit eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsdatum:
05.03.2018
Aktenzeichen:
19 W (pat) 17/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:050318B19Wpat17.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 002 870

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 15. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 10 2010 002 870 mit der Bezeichnung

2

„Schiebetüranlage sowie Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage“

3

erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 29. August 2013 erfolgt.

4

Gegen das Patent haben die Einsprechenden Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

5

Die Einsprechenden haben übereinstimmend geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG).

6

Zum Stand der Technik haben die Einsprechenden unter anderem auf die folgende Druckschrift Bezug genommen:

7

D9 PTE Rosenheim GmbH, ift Zentrum - Türen Tore Sicherheit: Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P22-1101602, vom 18. Februar 2003, Seiten 1 bis 7.

8

Mit dem am Ende der Anhörung vom 12. November 2015 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit der Begründung widerrufen, die Gegenstände des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 seien nicht neu gegenüber der bereits im Prüfungsverfahren eingeführten Druckschrift DE 10 2006 020 372 (D1) und daher nicht patentfähig, Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sei ursprünglich nicht offenbart.

9

Die Beschwerde der Patentinhaberin vom 4. März 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, die sie mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 begründet hat, richtet sich gegen den Widerruf des Patents.

10

Die Patentinhaberin beantragt,

11

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2015 aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,

12

hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 1. März 2018,

13

weiter hilfsweise, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 1. März 2018,

14

weiter hilfsweise, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 1. März 2018,

15

Patentansprüche 2 bis 10,

16

Beschreibung und

17

Zeichnungen

18

zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 jeweils wie erteilt.

19

Die Einsprechenden I, II und III beantragen übereinstimmend,

20

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

21

Die Patentansprüche 1 und 9 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag lauten:

22

1. Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels,

23

mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

24

mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

25

mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

26

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

27

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

28

dadurch gekennzeichnet,

29

dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist, wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

30

9. Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage,

31

wobei durch eine Antriebseinrichtung ein automatischer Betrieb mindestens eines Schiebeflügels durchführbar ist, und

32

wobei durch eine Steuerungseinrichtung eine Ansteuerung der Antriebseinrichtung erfolgt, und

33

wobei durch eine Sensoreinrichtung eine Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage erfolgt, und

34

wobei durch eine Meldereinrichtung eine Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen erfolgt, und

35

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

36

wobei beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Steuerungseinrichtung angesteuertes und durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

37

dadurch gekennzeichnet,

38

dass durch die Betätigung einer Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungsweges auslösbar ist,

39

wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels(3) erfolgt.

40

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 1. März 2018 lautet:

41

1. Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebeflügels,

42

mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

43

mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

44

mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

45

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

46

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

47

dadurch gekennzeichnet,

48

dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

49

wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

50

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 1. März 2018 lautet:

51

1. Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebeflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

52

mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

53

mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

54

mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

55

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

56

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

57

dadurch gekennzeichnet,

58

dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

59

wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

60

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 1. März 2018 lautet:

61

1. Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation,

62

wobei die Schiebetüranlage umfasst:

63

eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebeflügels, durch den der Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

64

eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

65

eine Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

66

eine Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

67

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt,

68

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

69

wobei ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist, und

70

wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

71

Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

72

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat das Patent im Ergebnis zu Recht widerrufen.

73

2. Die Erfindung betrifft eine Schiebetüranlage sowie ein Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebeflügels mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen, wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt (Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 bzw. des erteilten Anspruchs 9).

74

Laut Streitpatent seien beim genannten Stand der Technik entweder die Schiebetüren aufschwenkbar, was in einer Einschränkung der Breite des Fluchtwegs resultieren könne und sie müssten, da sie zusätzlich zu den Schiebebeschlägen auch mit Schwenkbeschlägen versehen seien, relativ stabil ausgebildet werden, was optisch nachteilig sei (Absatz 0002), oder die Schiebeflügel würden nach Betätigung einer Freischalteinrichtung solange im geöffneten Zustand verbleiben, dass im Falle von Gefahrensituationen, insbesondere beim Auftreten von Feuer, Rauch oder dergleichen, die Sicherstellung eines rauchdichten und/oder feuerfesten Abschlusses nicht gewährleistet sei (Absatz 0003).

75

Der Erfindung liegt laut Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Schiebetüranlage derart weiterzuentwickeln, dass sie einfach aufgebaut sei, einen geringeren Platzbedarf aufweise und universell einsetzbar sei (Absatz 0004).

76

Als Lösung schlägt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag vom 1. Juli 2016 eine Schiebetüranlage vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

77

1.1 Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels,

78

1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

79

1.3 mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

80

1.4 mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

81

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

82

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

83

dadurch gekennzeichnet,

84

1.7 dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist,

85

1.8 durch deren Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

86

1.9 wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

87

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 1. März 2018 lautet mit Merkmalsgliederung (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag):

88

1.1 Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels,

89

1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

90

1.3 mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

91

1.4 mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

92

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

93

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

94

dadurch gekennzeichnet,

95

1.7 dass ferner eine Notschalteinrichtung(9) vorhanden ist,

96

1.8H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

97

1.9H1 wobei die Notschalteinrichtung  (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

98

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 1. März 2018 lautet mit Merkmalsgliederung (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1):

99

1.1H2 Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

100

1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

101

1.3 mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

102

1.4 mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

103

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

104

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

105

dadurch gekennzeichnet,

106

1.7 dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist,

107

1.8H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

108

1.9H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

109

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 1. März 2018 lautet mit Merkmalsgliederung (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2):

110

1.1H3 Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation,

111

wobei die Schiebetüranlage umfasst:

112

eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

113

1.2 eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

114

1.3 eine Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

115

1.4 eine Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

116

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt,

117

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

118

1.7 wobei ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist,

119

1.8H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist, und

120

1.9H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

121

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Ingenieur der Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungen für automatische Türanlagen zugrunde.

122

4. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann alle Merkmale, die über die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche hinaus in den Patentansprüchen der Haupt- und Hilfsanträge genannt sind, den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu Erfindung gehörend entnimmt (§ 38 Satz 1 PatG), da wegen mangelnder Patentfähigkeit ihrer Gegenstände weder eine Aufrechterhaltung des Patents nach Hauptantrag noch eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nach einem der Hilfsanträge in Betracht kommt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG).

123

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).

124

Das Dokument „Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P22-1101602“ der PTE Rosenheim GmbH vom 18. Februar 2003 (D9) offenbart folgende Merkmale der Schiebetüranlage gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag:

125

- eine Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels (Seite 1, 1. Absatz: „Ein- und zweiflügelige automatische Rauchschutz-Schiebetüren nach DIN 18095 mit Türflügel …“ und Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 4. Spiegelstrich: „Antriebsmodul … 2 Motoren mit Getriebe und Antriebs-Zahnriemen“; Merkmal 1.1);

126

- eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung (Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 4. Spiegelstrich, 6. und 7. Gliederungspunkt: „Steuerung STG 16“ und „Notsteuergerät RED-B 16“; Merkmal 1.2);

127

- eine Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage (Seite 4, Abschnitt 2.1, vorletzter Absatz: „Meldeeinrichtungen (Radar- Bewegungsmelder und/oder ggf. angebrachte Lichtschranken); Merkmal 1.3);

128

- eine Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen (Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 6. Spiegelstrich: „Rauchschalter (Rauchmelder)“ und Abschnitt 1.2, 4. Absatz: „… auf die Brandkenngröße „Rauch“ auslösen“; Merkmal 1.4);

129

- damit die Rauchschutztür beim Vorliegen einer Gefahrensituation entsprechend ausgelöst wird, muss ‒ wie der Fachmann wie selbstverständlich mitliest ‒ die Meldereinrichtung ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgeben (Merkmal 1.5);

130

- die Steuerungseinrichtung ist so ausgebildet, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt (Seite 4, Abschnitt 2.1, vorletzter Absatz: „Um die Eigenschaft „selbstschließend" bei Auftreten der Risikosituation (Anfangsphase eines Brandes) … sicherzustellen, ist die Steuerung der automatischen Rauchschutz-Schiebetür so zu modifizieren, daß der/die Türflügel anstelle in die Offenstellung in die geschlossene und verriegelte Stellung fahren“; Merkmal 1.6);

131

- ferner ist eine Notschalteinrichtung vorhanden (Seite 4, Abschnitt 2.1, viertletzte Zeile: „NOT-AUF-Taster“; Merkmal 1.7);

132

- durch deren Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung bewirktes Öffnen des Schiebeflügels zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist (Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 4. Spiegelstrich, 7. Punkt: „wenn zusätzlich Fluchttüranforderung besteht“, Seite 4, Abschnitt 2.1, 5. Spiegelstrich: „Automatische Schiebetür … zum Einsatz in Rettungswegen“ und Seite 4, Abschnitt 2.1, letzter Absatz: „… darf die Rauchschutz-Schiebetür nur durch Betätigung der NOT-AUF-Taster … für den Durchgang von Personen geöffnet werden.“; Merkmal 1.8);

133

- wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung ein durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt (Seite 4, Abschnitt 2.1, letzter Absatz: „… durch Betätigung der NOT-AUF-Taster … kurzzeitig für den Durchgang von Personen geöffnet werden. Die automatische Rauchschutz-Schiebetür muß dann nach einer max. Verzögerungszeit von 20 Sekunden selbsttätig wieder schließen “, diese Bedingung ist nur erfüllbar, wenn der Taster nichtrastend ausgeführt ist; Merkmal 1.9).

134

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist damit vollständig von der Druckschrift D9 vorweggenommen.

135

Die Patentinhaberin hat die öffentliche Zugänglichkeit des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemäß Druckschrift D9 zwar in Zweifel gezogen, jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die abweichend von den Ausführungen der Einsprechenden II im Schriftsatz vom 28. November 2013 tatsächlich Zweifel an der Vorveröffentlichung der Druckschrift D9 erwecken könnten. Zum einen weist die Seite 7 des Prüfzeugnisses unter dem Stempel als „Anerkannte Prüfungsstelle für Rauchschutztüren nach DIN 18095“ und zwischen den Unterschriften des 1. Geschäftsführers und des Sachbearbeiters das Datum „18.02.2003“ auf. Zum anderen werden derartige allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse üblicherweise zum freien Vertrieb an beliebige Dritte bereitgehalten und insbesondere Bauträgern, Bauunternehmen und Architekten auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus muss auf rauchdichten und selbstschließenden Türen nach DIN 18095 selbst ein Hinweis auf das Prüfzeugnis angebracht sein. Damit ist die öffentliche Zugänglichkeit gegeben, da ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Nicht erforderlich ist, dass die neuheitsschädliche Tatsache der gesamten Allgemeinheit zugänglich ist. Es genügt vielmehr, dass über einen eng eingegrenzten Kreis von bestimmten Personen hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang hat, wie es hier der Fall ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Zahl der Informationsempfänger natürlicherweise auf die Personen beschränkt ist, die an dem Inhalt der neuheitsschädlichen Tatsache überhaupt interessiert sind. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch beliebige Dritte genügt; ob Dritte tatsächlich Kenntnis erlangt haben, ist ohne Belang (vgl. Schulte PatG, 10. Auflage, § 3 Rdn. 23 und 25).

136

Insofern bestehen seitens des Senats keine Zweifel an der Vorveröffentlichung der Druckschrift D9.

137

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).

138

Bei den Änderungen in den Merkmalsgruppen 1.8H1 und 1.9H1 im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag (durch Unterstreichung hervorgehoben)

139

1.8H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

140

1.9H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt,

141

handelt es sich im Wesentlichen um den Versuch einer Klarstellung mit Ergänzungen bzw. Änderungen bezüglich der Notschalteinrichtung, die der Fachmann bereits bei Anspruch 1 des Hauptantrags stillschweigend mitgelesen hat und die der Senat daher auch in seine Überlegungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptantrags einbezogen hat.

142

Die Druckschrift D9 offenbart insoweit ebenfalls eine manuelle Bedienung der Notschalteinrichtung, nämlich den NOT-AUF-Taster (Seite 4, Abschnitt 2.1, letzter Absatz), der im Sinne des Streitpatents manuell bedienbar ist; Merkmal 1.8 H1 ).

143

Die Modifikation bzw. Umstellung der Formulierung im Merkmal 1.9H1 soll offensichtlich den kausalen Zusammenhang betonen, wonach der Wegfall der manuellen Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung bzw. deren nichtrastende Ausgestaltung ursächlich für das darauffolgende Schließen des Schiebeflügels ist. Auch diesen Zusammenhang hat der Senat bereits bei der Formulierung des Merkmals 1.9 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag stillschweigend mitgelesen. Wie zum Hauptantrag ausgeführt, ist in Druckschrift D9 offenbart, dass die Notschalteinrichtung derart nichtrastend ausgebildet ist („ selbsttätig wieder schließen “), dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt (Seite 4, Abschnitt 2.1: „… durch Betätigung der NOT-AUF-Taster … kurzzeitig für den Durchgang von Personen geöffnet werden. Die automatische Rauchschutz-Schiebetür muß dann nach einer max. Verzögerungszeit von 20 Sekunden selbsttätig wieder schließen“; Merkmal 1.9 H1 ).

144

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).

145

Die einzige gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 geänderte Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag 2 (Änderungen hervorgehoben):

146

1.1H2 Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

147

Da der Verwendungszweck „in einem Flucht- und Rettungsweg“ bereits im Merkmal 1.8 nach Haupt- und 1.8H1 nach Hilfsantrag 1 angegeben war, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber diesen Fassungen im Wesentlichen nur dadurch beschränkt, dass die Schiebetürflügel einen Durchgangsbereich in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließen können. Die Vorgaben im Merkmal 1.1H2 des Anspruchs 1 sind jedoch für den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift D9 entnehmbar:

148

Die Druckschrift D9 offenbart nämlich eine Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg (Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 4. Spiegelstrich, 7. Punkt: „wenn zusätzlich Fluchttüranforderung besteht“ und Seite 4, Abschnitt 2.1, 5. Spiegelstrich: „Automatische Schiebetür … zum Einsatz in Rettungswegen“). Die Schiebetüranlage weist eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels auf, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist (Seite 1, erster Absatz: „Ein- und zweiflügelige automatische Rauchschutz-Schiebetüren nach DIN 18095 mit Türflügel …“ und Seite 3, Abschnitt 1.2, 1. Absatz: „Rauchschutztüren nach DIN 18095 sind dafür bestimmt, im Gefahrenfall (Entstehung eines Brandes) den Rauchdurchtritt durch Baukörperöffnungen für eine bestimmte Zeit soweit zu behindern, daß eine Rettung von Menschen ohne Schutzausrüstung möglich ist“; Merkmal 1.1 H2 ).

149

4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).

150

Die einzige gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 2 geänderte Merkmalsgruppe lautet in der Fassung nach Hilfsantrag 3 (Änderungen hervorgehoben):

151

1.1H3 Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation,

152

wobei die Schiebetüranlage umfasst:

153

eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

154

Hierbei handelt es sich um keine inhaltliche, sondern lediglich um eine formale Änderung, nämlich um einen Kategoriewechsel von einer Vorrichtung auf die entsprechende Verwendung unter entsprechender Umformulierung. Da auch die Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation in der Druckschrift D9 offenbart ist, vgl. insbesondere die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 unter 4.3, ist auch die Verwendung gemäß Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 vollständig von der Druckschrift D9 vorweggenommen.

155

4.5 Die gemäß allen Anträgen wortgleichen jeweiligen nebengeordneten unabhängigen Verfahrensansprüche 9 gehen inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus, so dass auch das Verfahren gemäß den Patentansprüchen 9 durch die Druckschrift D9 vorweggenommen ist.

156

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.