...MüKoBGB/Kindler aaO, Rn. 676 mwN) und damit gemeint sein sollte, dass diese auch für Stiftungen aus einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat gelten solle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin im österreichischen E. ihren Verwaltungssitz unterhält. 14 bb) Der Anspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, wird vom sachlichen Anwendungsbereich des Personalstatuts der klagenden Stiftung...